Ich verstehe den Zusammenhang zum Thread nicht ganz, aber wir haben keine Schweigepflicht (wie z.B. ein Arzt, der eine Erlaubnis zur Datenweitergabe an einen anderen Arzt benötigt), sondern eine Verschwiegenheitspflicht, die andere Personen mit einem berechtigten Interesse (meistens dienstlich) nicht einschließt. Wenn alle Personen, die das Lehrerzimmer betreten dürfen rechtswirksam über diese Pflicht belehrt wurden, haben sie sich auch daran zu halten und ich darf mit ihnen über Dinge reden, die ich im Dienst erfahren habe.
Die ganze Verschwiegenheit kommt ja aus §37 BeamtStG. Bei der Frage vom Krabappel dürfte z.B. für das Fitnessstudio oder die Trunkenheit gelten, dass das Tatsachen sind "die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen", dann darf man natürlich drüber reden (und zwar mit jedem mit dem man drüber reden möchte). Die Therapie wäre für Personen die daran ein dienstliches Interesse haben (z.B. bei Wechsel des Klassenlehrers o.ä.) auch eine erlaubte Erwähnung wert, gegenüber Unbeteiligten (auch die meisten Kollegen) wäre Verschwiegenheit klug. Die Frage die ich viel schwieriger finde ist oft: Was muss ich weitergeben, das ist rechtlich weit weniger genau geregelt...
§203 StGB dürfte einschlägig sein, wenn du im Dorf rumerzählst, dass Frau xy zum Psychiater muss, weil sie manisch-depressiv sei (und sie dir das auf dem Elternsprechtag erzählt hast, damit du die familiäre Situation besser einschätzen kannst). Aber...wer macht denn so was? ![]()