Beiträge von Valerianus

    Ich bin mir ziemlich sicher, dass mit Dateisystem (im analogen Bereich) so etwas wie verschlagwortete Akten gemeint sind, allerdings gehen hier die Meinungen anscheinend noch auseinander. Die Datenschutzbeauftragten in Deutschland sehen generell alle Akten als geschützt an (da niemand Akten anlegt mit dem Ziel nicht darauf zuzugreifen), die Österreicher setzen eine Ordnung und Zugänglichkeit nach vom Aktenführenden festgelegten Kriterien voraus. Wenn ich die deutsche Auslegung nehme ist es völlig unmöglich ein Blatt Papier zu einem Schüler betreffenden Thema anzulegen, ohne damit unter die DSGVO zu fallen, bei der österreichischen braucht es die Sortierbarkeit/kriteriengestützte Zugänglichkeit (nicht in der Akte, sondern von außerhalb auf die Akte)...

    Seph: Eine reine Notenliste (ohne Zeugnisnote) erfüllt die Anforderungen nicht, wenn nicht geplant ist sie in ein schulisches System einzupflegen (meines Wissens nach in Bayern der Fall?). Eine Zeugnisnotenliste erfüllt die Anforderungen, da geplant ist sie dort einzubinden. Es fehlt an der Zugänglichkeit nach bestimmten Kriterien, ansonsten wäre auch eine Notiz "Elterngespräch mit Familie xyz -bzgl. Verhalten des Sohnes abc am 11.07. um 15:30" nicht erlaubt.

    Dateisystem wird in Artikel 4 definiert. Akten und unsortierte Aktensammlungen zählen nicht dazu...

    Bei Zeugnisnoten (oder wenn alle Einzelnoten gespeichert werden) würde ich dir dann trotzdem Recht geben, weil da die Absicht besteht sie in einem Dateisystem zu speichern.

    Zitat

    Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

    Welche Erläuterung brauchst du dazu, das ist noch der selbsterklärende Teil der DSVGO. Sie betrifft Papier ganz einfach nicht...

    TVL §3 Absatz 2 ist etwas entspannter bei der Verschwiegenheitspflicht, behält sie aber natürlich trotzdem bei. Für das Strafrecht macht es keinen Unterschied, da sind Angestellte "für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete". ;)

    Ich verstehe den Zusammenhang zum Thread nicht ganz, aber wir haben keine Schweigepflicht (wie z.B. ein Arzt, der eine Erlaubnis zur Datenweitergabe an einen anderen Arzt benötigt), sondern eine Verschwiegenheitspflicht, die andere Personen mit einem berechtigten Interesse (meistens dienstlich) nicht einschließt. Wenn alle Personen, die das Lehrerzimmer betreten dürfen rechtswirksam über diese Pflicht belehrt wurden, haben sie sich auch daran zu halten und ich darf mit ihnen über Dinge reden, die ich im Dienst erfahren habe.

    Die ganze Verschwiegenheit kommt ja aus §37 BeamtStG. Bei der Frage vom Krabappel dürfte z.B. für das Fitnessstudio oder die Trunkenheit gelten, dass das Tatsachen sind "die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen", dann darf man natürlich drüber reden (und zwar mit jedem mit dem man drüber reden möchte). Die Therapie wäre für Personen die daran ein dienstliches Interesse haben (z.B. bei Wechsel des Klassenlehrers o.ä.) auch eine erlaubte Erwähnung wert, gegenüber Unbeteiligten (auch die meisten Kollegen) wäre Verschwiegenheit klug. Die Frage die ich viel schwieriger finde ist oft: Was muss ich weitergeben, das ist rechtlich weit weniger genau geregelt...

    §203 StGB dürfte einschlägig sein, wenn du im Dorf rumerzählst, dass Frau xy zum Psychiater muss, weil sie manisch-depressiv sei (und sie dir das auf dem Elternsprechtag erzählt hast, damit du die familiäre Situation besser einschätzen kannst). Aber...wer macht denn so was? :)

    Berechtigt heißt aber eben nicht verpflichtet, d.h. das Gespräch hätte nicht stattfinden müssen.

    @MrsPace: Wenn du dem Vater richtig an die Karre fahren willst wendest du dich per Dienstaufsichtsbeschwerde an den direkten Vorgesetzten und an das zuständige Polizeipräsidium. Dabei würde ich den Fokus gar nicht so sehr auf strafrechtliche Relevanz abstellen (das prüft die Staatsanwaltschaft), sondern auf das Auftreten des Mannes, das dazu geführt hat, dass er in einer Landesbehörde (Schule) ein aktenkundiges Hausverbot erhalten hat und dass dieses Verhalten mit den beamtenrechtlichen Pflichten eines stadtbekannten Polizisten kollidiert. Dass er dir selbst zuvor nicht bekannt war, muss ja nicht zwingend erwähnt werden. Dann kann er seinen guten Anwalt gut beschäftigt halten ohne dir damit auf den Geist zu gehen. :)

    @Sissymaus: APO-BK (Bestimmungen für die Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums) §8 Absatz 3

    Zitat

    Etwa in der Mitte des Halbjahres unterrichtetdie Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler über den bis dahin erreichtenLeistungsstand. Die Abschlussnote in Halbjahreskursen der Jahrgangsstufe13.2 wird vor der ersten Sitzung des allgemeinen Prüfungsausschussesbekannt gegeben.

    In der gymnasialen Oberstufe müssen ebenfalls zur Mitte des Halbjahrs die Quartalsnoten (und in der Q2.2 die Endnote) bekanntgegeben werden (APO-GOSt §13 Abs. 3), in der SI werden die Zeugniskonferenzen durch Konferenzbeschluss festgelegt, da dürfen die Zeugnisnoten gar nicht genannt werden (weil die einzelne Lehrkraft sie nicht beschließt und nach dem Beschluss die Verschwiegenheitspflicht greift). Man kann dem Schüler aber natürlich sagen wie er zur Zeit schriftlich und mündlich steht und wenn er nicht völlig hirntot ist, kommt er schon zu einer groben Abschätzung, ob die Eltern zuvor zu besänftigen sind oder nicht...

    Welcher Schüler zittert denn vor Deutsch im Abitur? Haben es Analphabeten nicht grundsätzlich in allen Fächern mit schriftlicher Aufgabenstellung schwer? :P
    Eine sinnvolle Änderung wäre mMn, wenn Mathe, Deutsch und Englisch verpflichtend im Abitur geprüft würden (+2 weitere Fächer nach Wahl des Schülers). Das würde die Allgemeinbildung etwas mehr hervorheben...

    Ja, es kann sich ja etwas verändert haben (Immunitäten, andere Anforderungen, etc.). Eine Kollegin von mir war bei der 1. Schwangerschaft immun gegen Röteln, bei der 2. Schwangerschaft hat sich ihr Körper daran anscheinend nicht mehr erinnert. :)

    Das ist Betrug. Eine Straftat.

    Das ist mindestens Urkundenfälschung. Eher mehr.

    Und hier, in einem LEHRERforum, wird ernsthaft diskutiert, dass das doch eigentlich ganz in Ordnung ist, weil es ja nicht strafrechtlich relevant sei?

    @Meerschwein Nele: Du bist hier offenbar in einem Lehrerforum in dem studierte Personen grenzenlosen Blödsinn behaupten können, dem dann von anderen studierten Personen mit mehr Ahnung widersprochen wird. Wenn dir das nicht gefällt habe ich eine grobe Vorstellung davon, wie du in deinem Unterricht reagierst, wenn jemand eine der deinen nicht entsprechende, aber sachlich fundierte Meinung hat. Das finde ich deutlich "Am Arsch" erschreckender. ;)

    Nein, es ist keine Urkundenfälschung...wie ich es liebe, wenn Leute mit Begriffen um sich werfen die sie nicht verstehen... 8|
    Und beim Schüler habe ich auch keinerlei emotionale Probleme damit, wenn ich sie beim spicken, am Handy oder außerhalb des Schulgeländes erwische. Dafür kriegen sie dann ihre entsprechenden Sanktionen und gut ist. Wenn ich einen Schüler dabei sehe wie er vom Schulgelände gehen will und ihn anspreche bevor er es schafft, gibt es logischerweise auch keine Konsequenzen, weil er ja noch gar nichts verbotenes getan hat... 8|

    Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

    Beide Beispiele von Sissymaus sind strafbar, da sowohl der schwere Diebstahl, als auch Mord in Deutschland strafbar sind. Das Schreiben eines Unterrichtsentwurfs ist in Deutschland bisher noch straffrei und dementsprechend auch die Anstiftung dazu...das wäre mal eine Möglichkeit gegen unliebsame Fachleiter vorzugehen... :)

    Es gibt eine falsche Versicherung an Eides Statt (§156 StGB), die strafbewehrt ist, es gibt aber keine strafbare "Vorbereitung einer falschen Versicherung an Eides Statt". Wir reden hier nicht von der Vorbereitung eines Angriffskriegs (das war bis Anfang 2017 strafbar gemäß §80 StGB), sondern von vorbereitetem Pfusch in großem Umfang. Moralisch in höchstem Maße falsch und die Prüfungskommission wird da sicher mit Argusaugen draufschauen, aber juristisch ist da nix relevantes passiert (selbst dienstrechtlich dürfte da nichts sein).

    DIe APO SI sagt, dass die Zeugniskonferenz über die Noten entscheidet (s. §7 Absatz 2 APO SI (NRW)).

    Dafür ist in NRW die Anzahl der Klassenarbeiten aber geregelt: Klick mich!
    Was der Klassenlehrer da schreiben will ist mir völlig unklar, selbst der Schulleiter hätte ziemliche Probleme zu begründen warum er alle (!) Noten ändern will...

    Etwas kontraintuitiv, aber bei Erwachsenen üblich als Training (für größere Tiefen) und für ihn wohl nur sinnvoll, wenn er nicht sowieso dort stehen könnte: An der Wasseroberfläche paddeln und ausatmen (klingt blöd vor dem Tauchen, aber da ist noch genug Sauerstoff im Blut) und dann abknien. Er dürfte ziemlich schnell am Boden sein und für Bronze ist das Tauchen sowohl fußwärts, als auch kopfwärts erlaubt. Das zuerst üben, anschließend auf die Ringe konzentrieren.

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