Warum das Ministerium ein gewisses Interesse daran hat, dass Lehrer die Elternzeit nicht genau zwischen Oster- und Sommerferien legen dürfen, sollte jedem einsichtig sein.
Diese Abstandsvorschrift gilt jedoch nicht, wenn für den fehlenden Abstand ein Sachgrund vorliegt, insbesondere nicht in den folgenden Fällen:
a) Für die Mutter in direktem Anschluss an den Mutterschutz
b) Im Falle der Teilung 12/2, wenn die 2 Monate des zweiten Partners unmittelbar an die 12 Monate des ersten Partners anschließen.
c) im Falle von zwei verheirateten Lehrern bei einem Tausch wie von euch vorgesehen, weil das fürs Land scheißegal ist und auf b zurückzuführen ist
d) falls bei späterer Inanspruchnahme der Anspruch auf Elterngeld verfällt (die beiden Dinge sind ja unabhängig voneinander)