Beiträge von Valerianus

    Finchen: Diese gesetzliche Grundlage gibt es und es gibt auch hierzu schon ein höchstrichterliches Urteil:

    Zitat

    BVerwG 2 C 16.14

    Teilzeitbeschäftigte Beamte haben einen Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen etc., aber auch Funktionstätigkeiten, d.h. nicht unmittelbar unterrichtsbezogene schulische Verwaltungsaufgaben, wie z.B. die Leitung der Schulbibliothek) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden.


    Wenn euer Personalrat nicht den Mut hat eurer Schulleitung Kontra zu geben, geh eine Stufe höher (Bezirkspersonalrat/Gewerkschaft) oder wenn du es selbst regeln möchtest auf dem Dienstweg ans Schulamt, bzw. die Bezirksregierung.

    Wir haben ein paar Schüler mit Förderschwerpunkt Sehen, die auch Zeitverlängerung als NTA haben. Das geht immer in die folgende Stunde hinein, aus folgender sehr einfacher Überlegung: In der Sekundarstufe I haben Schüler keine Freistunden, d.h. ohne Unterrichtsausfall müsste jede Klassenarbeit in der 6. Stunde geschrieben werden (und in der 7. dann mit NTA fertiggestellt werden), damit der entsprechende Schüler keinen Unterricht verpasst. Da steigen dir sehr schnell sämtliche Eltern aufs Dach (mal abgesehen von dem Wahnsinn bei den Kleinen nach der 4. Stunde irgendwas zu schreiben).

    Was man überlegen kann ist, ob der Schüler im Klassenverband anfängt zu schreiben und dann nach der Stunde wechselt (bei uns Aufsicht über Integrationshelfer oder Bereitschaftslehrkraft) oder die gesamte Zeit in einem gesonderten Raum schreibt. Der erste Fall ist inklusiver, der zweite Fall ist ruhiger...ansonsten aber ein sehr netter und kompakter Leitfaden.

    §15 Absatz 3 TzBfG: Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
    §30 Absatz 5 TVL: Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenndie Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt.

    Das sollte bei dir der Fall sein (Vertrag über gesamtes kommendes Schuljahr), d.h. die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen. Falls es nicht der Fall ist (es muss wirklich ein komplettes Jahr sein), kommst du nur durch einen Aufhebungsvertrag raus. Probezeit hast du bei einer direkt anschließenden Verlängerung i.d.R. nicht.

    Ja, das hilft bestimmt später an der Universität genauso weiter wie das Computeralgebrasystem in der Oberstufe...warte, irgendwas hab ich da übersehen...
    Bei Klausuren die am PC geschrieben werden sollten (z.B. Statistik) ist der Internetzugriff deaktiviert (sowohl an der Uni als auch an der Schule)

    In der aktuellen Zinssituation solltest du außerdem bedenken, dass es in den letzten Jahren immer um die 2% Gehaltserhöhung pro Jahr gegeben hat, die du im Sabbatjahrmodell erhältst und mit den Zinsen erst einmal erreichen musst (abzüglich Abgeltungssteuer und höherer Einkommenssteuer bei Besteuerung über 4 anstatt 5 Jahre in deinem Beispiel).

    Schick auf dem Dienstweg eine Anfrage ans Kultusministerium, wie du ohne Schulbuch unterrichten sollst, weil [Begründung der Schulleitung einfügen], du musst dafür nicht in Vorleistung gehen.
    Oder schreib die Verlage an, die schicken normal für die Fachschaft Freiexemplare wenn man nett fragt. Schau einfach mal auf der Homepage des entsprechenden Verlags wer der Vertriebler für deinen PLZ Bereich ist...

    Ja, so meine ich das ja auch. Du musst zB mindestens 300€ erreichen, meinetwegen auch 200€ wir liegen schon seit Jahren darüber, daher weiß ich es nicht um einzureichen. Oder du wartest ein knappes Jahr, dann kannst du auch die 172,60 vom letzten HNO-Termin einreichen... Außer du wartest länger als ein Jahr, dann hast du Pech und es verfällt.Verlangt dein HNO aber den 3,5 fachen Satz hast du auch Pech, da nur bis zB 2,3 erstattet wird. Also zahlst du die Differenz selbst

    Die generelle Ablehnung des 3,5fachen Satzes durch die Beihilfe ist rechtswidrig. Wenn der Arzt eine vernünftige Begründung schreibt, müssen auch Steigerungsfaktoren bis 3,5 erstattet werden. Insbesondere Zahnärzte sind dazu allerdings erfahrungsgemäß oft zu blöd...

    Ich bin auch kein Volljurist, aber gerade ältere Gesetzestexte sind jetzt echt nicht darauf ausgelegt völlig unverständlich zu sein. Die Frage in deinem letzten Absatz kannst du doch unmöglich ernst meinen oder? Lies dir bitte mal den Satz vor dem fett markierten durch, dann hast du deine Antwort. Religionsunterricht ist in Deutschland ordentliches Lehrfach laut Reichskonkordat und Grundgesetz (dort mit Ausnahme von Bremen und Berlin), d.h. jeder Schüler der zu einer Religionsgemeinschaft gehört, die einen solchen Unterricht anbietet, nimmt daran erst einmal teil (wenn die Schule ihn anbietet - in NRW müssen staatliche Schulen das ab 12 entsprechenden SuS an der Schule). Eine Abmeldung kann nur aus Gewissensgründen geschehen, die kann die Schule aber nicht prüfen, also tut es auch eine formlose Abmeldung.

    Das heißt, dass dir das Grundgesetz sogar erklären kann, wieso es in Berlin mal solch ein Modell geben konnte, warum das aber im Rest der Republik (mit Ausnahme von Bremen) nicht passieren wird. Falls du die rechtlichen Infos für NRW - von sicherlich für dich unverdächtiger Seite zusammengefasst - haben möchtest: Rechtliche Grundlagen zum Religionsunterricht

    Ich will jetzt echt nicht lästern, aber: Klar ist es sozialverträglich, wenn man ein Bundesland innerhalb einer Legislaturperiode fiskalisch langfristig völlig ruiniert. Das klappt aber auch nur dank Länderfinanzausgleich und Solidaritätszuschlag. Beamte sind genau dann günstiger für ein Bundesland (genau wie für die private Krankenversicherung), wenn sie jung und gesund eingestellt werden. Der Grund aus dem ältere Personen in der Regel (Ausnahmen: hohe Posten in Ministerien oder Professuren) nicht mehr verbeamtet werden, ist derselbe aus dem dieselbe Personengruppe nur sehr schwer oder teuer eine PK oder DU Versicherung bekommt. Und hier ist ein Tipp: Versicherungen sind gewinnorientierte Unternehmen, die machen nur sehr ungern massive Verluste. Aber mit Staatsschulden kann man es ja machen, die bezahlt ja irgendwann jemand anders, wenn man selbst über seine Pension oder Rente meckert...

    Das Land erklärt das auf folgender Seite recht ausführlich:
    Infos zur Beihilfe in NRW

    Evtl. noch merken: Der Arzt schickt in der Regel die Rechnung in zweifacher Ausführung (wenn du ihm gesagt hast, dass du beihilfeberechtigt bist). Das Original geht an die PKV, das Duplikat geht an die Beihilfe. Eine Kopie solltest du für deine Unterlagen machen (wenn alles bezahlt wird, kannst du die wegschmeißen, wenn nicht alles bezahlt wird, kannst du dasfür den Widerspruch oder ggf. für die Steuererklärung nutzen).

    WillG: Mir gehen die "Volljuristen" hier langsam auf den Geist. Die Bremer Klausel im Grundgesetz ist schon ein - geduldeter - völkerrechtlicher Verstoß, weil sie gegen Artikel 21 Reichskonkordat verstößt- ein für die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches gültiger völkerrechtlicher Vertrag. Lies verdammt nochmal das Grundgesetz auf das du vereidigt worden bist (falls du angestellt bist gibt es im TV-L eine ähnliche Klausel), nein warte, ich zitiere dir die relevante Passage:


    Der Staat hat ein Aufsichtsrecht, aber was in dem Unterricht geschieht ist Sache der Religionsgemeinschaften (ja, das gilt selbstverständlich auch für den Islam, sobald es da eine Körperschaft öffentlichen Rechts als gemeinsamen Dachverband gibt), so lange es im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung geschieht.

    P.S.: Bevor nochmal jemand kommt und sagt, dass Ethik und Religion als Fächer gleichgestellt seien: Nein, das sind sie nicht!

    Zitat

    Urteil des BVerwG vom 16. 4. 2014 – 6 C 11.13
    1. Eltern können aufgrund von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht die Einrichtung bestimmter Schulfächer verlangen.
    2. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG räumt den Religionsgemeinschaften als außerstaatlichen Bildungs- und Erziehungsträgern die Möglichkeit schulbezogener Mitwirkung im Interesse der Religionsfreiheit ein. Für die Forderung nach Einführung eines nichtkonfessionellen Ethikunterrichts als Ersatzfach für den Religionsunterricht bietet die Vorschrift keine Grundlage.
    3. Nimmt der Normgeber im Schulrecht bei Gestaltung der Stundentafeln keine Gleichstellung zwischen den Fächern Ethik und Religion vor, verstößt er nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG, da bereits auf Ebene der Verfassung (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG) eine Differenzierung zwischen beiden Fächern vorgenommen wird.

    Nach ständiger Rechtsprechung muss es bei Beamten ein angemessenes Verhältnis zwischen Dienst- und Ruhestandszeit geben. Wie genau dieses Verhältnis auszusehen hat ist nicht eindeutig definiert, aber es sollte einleuchtend sein, dass man niemanden mit 66 Jahren verbeamten kann, um ihm dann ein Jahr später bis an sein Lebensende ein Ruhegehalt zu zahlen (Extrembeispiel). Wo diese Grenze nun liegen muss, muss jeder Dienstherr für sich selbst entscheiden, entweder mit festen Altersgrenzen (die meisten Bundesländer) oder per Einzelfallprüfung (wie der Bund).

    Die Gerechtigkeitsauffassung mancher Personen ist echt witzig übrigens. Wenn sich ein Gesetz ändert und ich dadurch einen Vorteil habe oder nicht habe, den es vorher (nicht) gab, dann ist das nicht ungerecht, sondern einfach Pech. Ich habe nie Eigenheimzulage erhalten, oh nein, wie gemein...dafür habe ich in anderer Hinsicht ein paar Vorteile gegenüber der älteren Generation. Nicht jeder Unterschied ist eine Ungerechtigkeit...

    Deswegen hast du ja auch (weil das ein Grundrechtskonflikt ist) die Möglichkeit (in fast allen Bundesländern), dich vom konfessionsgebundenen (!) Religionsunterricht befreien zu lassen, um am Ethik oder Philosophieunterricht (oder wie auch immer das im entsprechenden Bundesland genannt wird) teilzunehmen. Aus Artikel 7 Absatz 3 folgt auch, dass jeder Schüler, auch ohne Anmeldung, am Religionsunterricht seiner Konfession teilnimmt, falls dieser angeboten wird. Aus Artikel 7 GG und Artikel 136 der Weimarer Reichsverfassung (und nicht aus dem von dir zitierten Artikel 4 GG) folgt dann aber das Recht auf Befreiung vom Religionsunterricht aus Gewissensgründen (andere Gründe sind unzulässig, allerdings werden diese Gewissensgründe sowieso nie geprüft). Artikel 4 greift für die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft (bis 14 durch die Eltern, danach durch den Jugendlichen selbst).

    Und es ist ganz toll wie du das Grundgesetz verstehst, glücklicherweise ist das nicht relevant. Ich bin mir ziemlich sicher, dass die SPD Gott damals nicht in die Präambel geschrieben hat und dass CDU/CSU und Zentrum den Satz da nicht aus emanzipatorischen Gründen haben wollten, insbesondere weil Bismarck und die Weimarer Republik das nicht gemacht haben (mehr Infos. Gott sei Dank haben wir in Karlsruhe 16 Leute beschäftigt, die sich damit auskennen und auch der Präambel Rechtskraft bescheinigen. :P

    Da dürfte das Grundgesetz mit der Religionsfreiheit vor sein und dem Grundsatz, dass Bundesrecht Länderrecht bricht.

    Präambel GG: Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen
    Artikel 7 Abs. 3 GG: Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. (Ausnahmen sind nach Artikel 141 GG nur Bremen und Berlin, möglicherweise auch die anderen neuen Bundesländer, dazu gibt es aber keine höchstrichterliche Entscheidung)
    Artikel 140 GG: Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

    Lies dir das Ding doch bitte wenigstens mal durch. :p

    Wenn der Schulleiter rechtlich völlig haltlosen Blödsinn anordnet, dann remonstrierst du und wenn er meint den Schwachsinn aufrecht zu erhalten, schickst du auf dem Dienstweg eine Anfrage ans Kultusministerium in der du nachfragst, über welches Gerät du dieses vom Schulleiter angeordnete Whatsapp für den Schüler-/Elternkontakt denn nutzen sollst und ob das Land dir ein solches nicht zur Verfügung stellen möchte. Was meinst du wie schnell dann Bewegung in die Bude kommt? xD

    Die Schule kann unter Umständen eine dienstliche eMailadresse veröffentlichen, das war's. Alles andere ist rechtlich völlig unhaltbar, egal in welchem Bundesland.

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