Das Fehlverhalten müsste schon so erheblich sein, dass der Ausschluss von einer Klassenfahrt als "verhältnismäßig" angesehen wird. Letzteres bzw. das Fehlen selbiger führt bei Widerspruchsverfahren in der Regel dazu, dass dem Widerspruch stattgegeben wird.
Ich hatte den Eindruck, dass bei Valerianus' Vorschlag der Zweck die Mittel heiligen würde.
Die Verhältnismäßigkeit ist bei einer so niederschwelligen Ordnungsmaßnahme relativ einfach zu wahren. Die einzige Ordnungsmaßnahme drunter wäre der schriftliche Verweis und wie der sicherstellen soll, dass ein Kind mit der Symptomatik auf einmal Anweisungen befolgt...das hätte ich gerne noch einmal erklärt. Ich sage es nochmal: Ich hatte den Fall bisher noch nicht (trotz ADHS oder anderweitig verhaltenskreativen Kindern), aber wenn ich jemals den Eindruck hätte, ich könnte mich auf ein Kind nicht verlassen, dann fährt das Kind nicht mit auf Klassenfahrt und wenn ich diesen Eindruck bekommen habe, dann habe ich auch genug Material für eine Ordnungskonferenz.
In NRW hat der Widerspruch gegen den Ausschluss vom Unterricht und Schulveranstaltungen keine aufschiebende Wirkung mehr laut Bezirksregierung Detmold...zur Sicherheit trotzdem: sofortige Vollziehung mit reinschreiben...
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