http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quell…x=true&aiz=true
Paragraph 1 Absatz 1 Satz 1:
(1) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die Teilnahme ihrer Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Kinder-Richtlinien) nach § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sicherzustellen.