Es stünde so sehr im Widerspruch zur monatlichen / wöchentlichen Berechnung, dass ich es mir nicht vorstellen kann.
Das empfinde ich ähnlich. Es ändert aber nichts daran, dass ich die Rechtsquellen in diesem Kontext so lese.
Dein Beispiel scheint aber das normale Vorgehen zu sein. Meine Schule ist da scheinbar besonders kreativ.
Meiner Meinung nach ist diese Verrechnung nicht korrekt. Weder für TZ noch für Vz.
https://vlbs.nrw/wp-content/upl…chen-1-8-21.pdf
Seite 10f
Danke für den Link, aus dem ich der Einfachheit halber hier relevante Stellen (nach meiner Einschätzung) einfüge.
Zunächst ist Seite 5 spannend, die schon übertitelt ist mit "Keine Mehrarbeit – Über- oder Unterschreitung der Pflichtstunden gegen zeitlichen Ausgleich". Ich glaube, dass hier schon der Hund begraben liegt: Weil es nicht als Mehrarbeit definiert wird, gelten auch die üblichen Mehrarbeitsregelungen nicht.
Weitere Erläuterung zur Vorschrift auf S. 5 des o.g. Dokuments (Hervorhebung durch mich):
Zitat
2.4 (zu § 2 Abs. 4)
2.4.1 Die Vorschrift dient der Flexibilisierung bei der Erteilung des Unterrichts, wenn der Unterricht nicht gleichmäßig über einen bestimmten Zeitraum erteilt werden kann. Es kann sich sowohl um im Vorfeld bekannte Umstände (z.B. Erteilung von Blockunterricht) als auch um ungeplante Ereignisse handeln. Dabei handelt es sich nicht um Mehrarbeit. Die arbeits- und dienstrechtlich geschuldete Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden bleibt unberührt. Soll das Unterrichtsdeputat die arbeits- und dienstrechtlich geschuldete Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden unter- oder überschreiten, soll möglichst das Einvernehmen mit der betroffenen Lehrerin oder dem Lehrer gesucht werden. Für den Fall, dass der Ausgleich nicht innerhalb des Schuljahres erfolgen kann, ist sicherzustellen, dass der Ausgleich spätestens im darauffolgenden Schuljahr erfolgt.
Damit bleibe ich bei meiner Annahme, dass das Vorgehen zulässig ist. Für meinen konkreten Fall würde ggf. folgender Zusatz greifen, aber ich will ja keine weitere Eskalation.
Zitat
2.4.2 Die berechtigten Belange der Teilzeitbeschäftigten (insbesondere der nach § 64 LBG teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer) sowie der Schwerbehinderten (siehe auch Richtlinien zur Durchführung des SGB IX - BASS 21-06 Nr. 1) und der Lehrerinnen und Lehrer mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) sind zu berücksichtigen.
Seite 10f des von Karl-Dieter verlinkten Dokuments stehen allerdings im Widerspruch zu meiner obigen Annahme der Rechtmäßigkeit, anbei die relevanten Passagen:
Zitat
Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 6. November 2012
Aktenzeichen: 225-2.02.02.02 - 106180/12
Bezirksregierung Arnsberg
nachrichtlich:
Bezirksregierungen in Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster
Lehrerarbeitszeit
Verrechnung von Ausfallstunden
In den letzten Wochen habe ich davon Kenntnis erlangt, dass an Schulen, insbesondere an Berufskollegs, Arbeitszeitmodelle praktiziert werden, die einen systematischen Ausgleich im Schuljahresverlauf etwa durch verspätete Einschulung, Praktika, Prüfungsphasen, etc. ausfallender Unterrichtsstunden dadurch vorsehen, dass diese vorgezogen bzw. nachgeholt werden. Dies führt in vielen Fällen dazu, dass betroffene Lehrerinnen und Lehrer mit höheren Pflichtstundenzahlen eingeplant werden, als sie eigentlich nach den gesetzlichen Vorgaben erbringen müssten.
Dass Schulleitungen vor dem Hintergrund ihrer Pflichten aus § 59 Abs. 3 SchulG („Zu den Leitungsaufgaben Schulleiterin oder des Schulleiters gehören insbesondere...,die Organisation und Verwaltung ,.."),die auch die Ressourcenplanung, -verwendung und -kontrolle umfassen, versuchen, Modelle zu entwickeln, mit denen die Ausfallzeiten aufgefangen werden können, ist verständlich und legitim. Allerdings sind Lösungen, die sich offenkundig außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens bewegen - wie auch die vorstehend beschriebene -, nicht akzeptabel.
Der beschriebene Ausgleich im Schuljahresverlauf ausfallender Unterrichtsstunden durch Vorziehen bzw. Nachholen ist zum einen nicht durch § 2 Abs. 4 Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) gedeckt (a.). Zum anderen sprechen aber auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2008, Az.: 6 A 1434/07) und die des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 13.10.2011, Az.: 11 Sa 556/11) zur Verrechnung von Mehrarbeit mit ausgefallenen Unterrichtsstunden gegen die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Praxis (b.).
a.) Gemäß § 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG kann die wöchentliche Pflichtstundenzahl einer Lehrerin oder eines Lehrers vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder
unterschritten werden. Die Verwendung des.. Adjektivs „vorübergehend" macht deutlich, dass eine Flexibilisierung nur zeitweilig, nur über einen gewissen Zeitraum, vorgenommen werden kann. Eine Flexibilisierung über ein ganzes Schuljahr ist von § 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG nicht gedeckt.
b.) Mit Urteil vom 13.10.2011 (a.a.O.) hat das LAG Hamm entschieden, dass es dem Land nach § 44 Nr. 2 TV-L i. V. m. dem Runderlass des Kultusministeriums „Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst" vom 11.06.1979 verwehrt ist, sich gegenüber der Forderung einer angestellten Lehrkraft auf Vergütung für zusätzlich erteilte Unterrichtsstunden darauf zu berufen, die Mehrarbeit sei durch ausgefallene Unterrichtsstunden in nachfolgenden oder vorangegangenen Monaten ausgeglichen worden („Freizeitausgleich"), Nach Ziffern 2.1 und 4.2 des genannten Runderlasses ist eine derartige Verrechnung auf den laufenden Monat beschränkt. Eine Ausnahme bildet nur der Umgang mit Blockunterricht (Ziffer 4.6 des Runderlasses). Maßgeblicher Verrechnungszeitraum ist hier das Schuljahr.
Das OVG NRW sieht eine Verrechnung ausgefallener Unterrichtsstunden mit zuvor angeordneter Mehrarbeit
in seinem Beschluss vom 16,10.2008 (a.a.O.) selbst innerhalb eines Monats als rechtswidrig an. Begründet
wird dies damit, dass Unterrichtsausfälle aus Anlass von Schulveranstaltungen, Zeugnisausgaben, der Ab-
wesenheit von Klassen aufgrund von Klassenfahrten, etc. jeder Lehrkraft zugutekommen, aber nur im Zu-
sammenhang mit Mehrarbeit als „Freizeitausgleich" behandelt und verrechnet werden. Wird keine Mehrarbeit
geleistet, fallen die Ausfallstunden "unter den Tisch", es wird insbesondere keine Kürzung der monatlichen
Bezüge vorgenommen
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Meine Erklärung für den Widerspruch zwischen meinen beiden Zitaten ist wie folgt:
- zu Begründung a): In meinem Fall wäre die Mehrarbeit (die nicht so heißt) ja nicht über ein Schuljahr, sondern zeitlich begrenzt.
- zu Begründung b): Hier geht es eben auch um Mehrarbeit. Ich habe das Urteil recherchiert und es geht um klassische Vertretungsstunden aus Quartal 3, die der Kollegin wegen Entfalls in Quartal 4 nicht bezahlt werden sollten.
Mein Fazit bleibt also bestehen: Das Vorgehen ist aufgrund der Formulierung in § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG rechtmäßig. Die Kontroverse hier zeigt mir aber, dass es sich vielleicht doch lohnt, das nochmal offiziell anzufragen.
Vielen Dank an alle, die sich die Mühe machen hier mitzudenken und diesen ewig langen Beitrag zu lesen!