Beiträge von HannaV

    Einmal zusammengefastt muss ich so vorgehen:

    1. das persönliche Gespräch mit der SL

    2. die schriftliche Kundtuung an die SL


    Soweit so gut. Der nächste Schritt ist mir noch immer unklar:


    3. Remonstration - aber wie genau:

    a) an die SL

    b) über die SL an die Behörde

    c) direkt an die Behörde ?


    Hier haben wir ja zwei untershiediche Aussagen:

    Die Remonstration verläuft in drei Stufen. Zunächst muss der Beamte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer amtlichen Weisung beim unmittelbaren Vorgesetzten erheben. Bleibt dieser bei seiner Anordnung, hat er sich an den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden.

    ...das entspräche Schritt 3c

    Naja also, der Dienstweg ist über den Dienststellenleiter. Wurde doch auch schon dreimal gesagt. Im übrigen bekommst du hier keine rechtssichere Auskunft, auch wenn du noch so oft versuchst, deine Kolleg*innen hier festzunageln.

    ...das entspräche 3b

    Du hast es doch selbst bereits zitiert. Bestehen rechtliche Bedenken zu einer Dienstanweisung, wird zunächst bei der SL selbst remonstriert.

    ...das entspräche 3a

    Ja, also:
    1. das persönliche Gespräch mit der SL
    2. die schriftliche Kundtuung an die SL
    3. Remonstration - wie genau:

    a) an die SL
    b) über die SL an die Behörde
    c) direkt an die Behörde ?


    Welcher Weg ist dann der rechtlich richtige? Der Dienstweg muss ja eingehalten werden.

    Sollte sich die SL recht sicher sein, dass die Anweisung rechtmäßig ist, sollte sie kein Problem damit haben oder andernfalls zurückziehen.

    Und an wen richtet man dann seine Remonstration, falls die SL die Anweisung nicht zurükzieht? Direkt an die SL oder wie in §16 ADO (3) steht an den nächst höheren Vorgesetzten?

    Entschuldigt, ich habe mich falsch ausgedrückt. Der Schulleiter weiß, dass ich seine Anweisung nicht ausführen möchte. Er weiß nur nicht, dass ich deswegen remonstrieren möchte. Damit muss er aber rechnen, da er ja meine Meinung kennt.


    Wo reiche ich die Remonstration denn überhaupt ein? Bei dem SL selber? Oder direkt an die Bezirksreg.?

    Warum nicht, wenn ich fragen darf?

    Wenn ich aus rechtlichen Gründen nicht muss, dann lieber nicht.



    Wo reiche ich die Remonstration denn ein? Bei dem SL selber? Oder direkt an die Bezirksreg.?
    In der ADO § 16 steht:
    (1) Aufgrund ihrer persönlichen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit dienstlicher Handlungen haben Lehrerinnen und Lehrer das Recht und die Pflicht, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter geltend zu machen (§ 36 Absatz 2 BeamtStG). Wer Bedenken gegen den Beschluss eines Mitwirkungsgremiums hat, z.B. wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden, informiert unverzüglich die Schulleiterin oder den Schulleiter.

    (2) Lehrerinnen und Lehrer haben das Recht, sich mit Eingaben an die Schulaufsichtsbehörden zu wenden. Dabei ist der Dienstweg über die Schulleiterin oder den Schulleiter einzuhalten. Bei Eingaben von Lehramtsanwärterinnen oder -anwärtern, die Belange der Ausbildungsschule betreffen, geht der Dienstweg darüber hinaus über die Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung. Bei Eingaben von Schulleiterinnen oder Schulleitern oder bei von diesen unterzeichneten Eingaben an das für Schule zuständige Ministerium geht der Dienstweg über die Schulaufsichtsbehörde.

    (3) Beschwerden über Vorgesetzte können unmittelbar an deren Dienstvorgesetzte gerichtet werden.

    (4) Anfragen und Einwendungen an die Gleichstellungsbeauftragte sind unmittelbar ohne Einhaltung des Dienstweges möglich (§ 20 LGG).


    Bei (4) steht explizit dabei "ohne Einhaltung des Dienstwegs". Bei (3) nicht. Heißt das, ich muss die Remonstration an die Bezirksreg. adressieren, aber beim SL abgeben? Aber was bedeutet dann "unmittelbar"?

    Ok und ist es dann möglich einen Widerspruch einzulegen, statt einer Beschwerde?


    „Zu beachten ist, dass Beschwerden gegen irgendwelche Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben, während das bei Widersprüchen der Fall ist!“

    (Quelle: https://www.tresselt.de/beschwerden/)


    Oder muss nicht nicht sogar zuerst einen Widerspruch einlegen?


    Es ist konkret so:

    1. Die Schulleitung gibt mir eine Dienstanweisung.

    2. Ich habe der Schulleitung nicht gesagt, dass ich diese Dienstanweisung nicht ausführen möchte, da sie meiner Meinung nach gegen meine Rechte verstößt.

    3. Muss ich jetzt widersprechen oder remonstrieren oder beides oder ist das das Gleiche?

    Hallo,



    ich möchte remonstrieren. Der Verlauf ist ja folgendermaßen:

    1. Ich lege Beschwerde bei der Bezirksregierung ein (da eine Beschwerde über eine Anordnung des Schulleiters vorliegt).

    2.Die Bezirksregierung gibt bekannt, ob sie die Anordnung des Schulleiters bestätigt oder nicht.

    3. Falls die Bezirksregierung die Anordnung des Schulleiters bestätigt, lege ich bei dem nächst höheren Vorgesetzten Beschwerde ein.

    4. Dieser entscheidet dann, ob sie die Anordnung des Schulleiters bestätigt oder nicht.


    Muss ich der Anordnung des Schulleiters Folge leisten, während ich auf die Antwort der Bezirksregierung warte (zwischen 1. und 2.)? Muss ich der Anordnung des Schulleiters Folge leisten, während ich auf die Antwort der nächsthöheren Instanz warte (zwischen 3. und 4.)?


    Leider werde ich aus den entsprechenden Gesetzestexten nicht schlau:


    „Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit.“

    (Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__36.html)


    Muss / Kann man das so lesen: „[erst wenn] die Anordnung [von dem nächst höheren Vorgesetzten] bestätigt [wird], müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen“? Sprich erst nach Schritt 4?


    Folgendes Zitat sagt ja genau das aus:


    „Dazu wird die Remonstration gegenüber dem Dienstvorgesetzten, also der Schulleitung, geltend gemacht. Hält die Schulleitung die Anordnung aufrecht, haben Beamte sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte bzw. den nächsthöheren Vorgesetzten, also die Schulaufsicht, zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamt*innen sie ausführen. Die Remonstration hat also zunächst einmal aufschiebende Wirkung.“

    (Quelle: https://www.gew-hamburg.de/the…n/coronavirus-faq-schulen)


    Hier habe ich jedoch gelesen, dass es anscheinend einen Unterschied macht, ob man eine Beschwerde oder einen Widerspruch einlegt:

    „Zu beachten ist, dass Beschwerden gegen irgendwelche Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben, während das bei Widersprüchen der Fall ist! Beschwerden gegen Verwaltungsakte müssen als Widerspruch formuliert werden.“

    (Quelle: https://www.tresselt.de/beschwerden/)


    Wie ist die Lage denn nun? Und kann man immer einen Widerspruch einlegen oder müssen dafür besondere Umstände vorliegen? Falls ja, welche?

    Dankeschön :)

    Hallo zusammen,


    ich suche eine Dienstunfähigkeitsversicherung (das soll ja das Pendant zur Berufsunfähigkeitsversicherung sein). Ich bin Beamtin auf Probe.
    Gibt es Empfehlungen, Tipps oder Versicherungen, von denen abgeraten wird?


    Dankeschön :)


    LG
    Hanna

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