Remonstration - aufschiebende Wirkung?

  • Hallo,



    ich möchte remonstrieren. Der Verlauf ist ja folgendermaßen:

    1. Ich lege Beschwerde bei der Bezirksregierung ein (da eine Beschwerde über eine Anordnung des Schulleiters vorliegt).

    2.Die Bezirksregierung gibt bekannt, ob sie die Anordnung des Schulleiters bestätigt oder nicht.

    3. Falls die Bezirksregierung die Anordnung des Schulleiters bestätigt, lege ich bei dem nächst höheren Vorgesetzten Beschwerde ein.

    4. Dieser entscheidet dann, ob sie die Anordnung des Schulleiters bestätigt oder nicht.


    Muss ich der Anordnung des Schulleiters Folge leisten, während ich auf die Antwort der Bezirksregierung warte (zwischen 1. und 2.)? Muss ich der Anordnung des Schulleiters Folge leisten, während ich auf die Antwort der nächsthöheren Instanz warte (zwischen 3. und 4.)?


    Leider werde ich aus den entsprechenden Gesetzestexten nicht schlau:


    „Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit.“

    (Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__36.html)


    Muss / Kann man das so lesen: „[erst wenn] die Anordnung [von dem nächst höheren Vorgesetzten] bestätigt [wird], müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen“? Sprich erst nach Schritt 4?


    Folgendes Zitat sagt ja genau das aus:


    „Dazu wird die Remonstration gegenüber dem Dienstvorgesetzten, also der Schulleitung, geltend gemacht. Hält die Schulleitung die Anordnung aufrecht, haben Beamte sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte bzw. den nächsthöheren Vorgesetzten, also die Schulaufsicht, zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamt*innen sie ausführen. Die Remonstration hat also zunächst einmal aufschiebende Wirkung.“

    (Quelle: https://www.gew-hamburg.de/the…n/coronavirus-faq-schulen)


    Hier habe ich jedoch gelesen, dass es anscheinend einen Unterschied macht, ob man eine Beschwerde oder einen Widerspruch einlegt:

    „Zu beachten ist, dass Beschwerden gegen irgendwelche Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben, während das bei Widersprüchen der Fall ist! Beschwerden gegen Verwaltungsakte müssen als Widerspruch formuliert werden.“

    (Quelle: https://www.tresselt.de/beschwerden/)


    Wie ist die Lage denn nun? Und kann man immer einen Widerspruch einlegen oder müssen dafür besondere Umstände vorliegen? Falls ja, welche?

    Dankeschön :)

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Muss ich der Anordnung des Schulleiters Folge leisten, während ich auf die Antwort der Bezirksregierung warte (zwischen 1. und 2.)? Muss ich der Anordnung des Schulleiters Folge leisten, während ich auf die Antwort der nächsthöheren Instanz warte (zwischen 3. und 4.)?

    Ja.

  • Ok und ist es dann möglich einen Widerspruch einzulegen, statt einer Beschwerde?


    „Zu beachten ist, dass Beschwerden gegen irgendwelche Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben, während das bei Widersprüchen der Fall ist!“

    (Quelle: https://www.tresselt.de/beschwerden/)


    Oder muss nicht nicht sogar zuerst einen Widerspruch einlegen?


    Es ist konkret so:

    1. Die Schulleitung gibt mir eine Dienstanweisung.

    2. Ich habe der Schulleitung nicht gesagt, dass ich diese Dienstanweisung nicht ausführen möchte, da sie meiner Meinung nach gegen meine Rechte verstößt.

    3. Muss ich jetzt widersprechen oder remonstrieren oder beides oder ist das das Gleiche?

  • 'Beschwerden gegen Verwaltungsakte müssen als Widerspruch formuliert werden'. Eine Dienstanweisung ist kein Verwaltungsakt, würde ich mal behaupten. Wenn du's genau wissen willst, frag einen Anwalt. (Oder die Landesdatenschutzbeauftragten, wenn es um Videokonferenzen gehen sollte;))

  • ...

    2. Ich habe der Schulleitung nicht gesagt, dass ich diese Dienstanweisung nicht ausführen möchte, da

    ...

    Als Tip einer Leidgeprüften: willst du nicht erst mal das tun? Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde war's das endgültig mit dem noch passablen, wenn auch schwierigen, Vorgesetztenverhälnis. Man kommt nicht so leicht raus aus der Nummer, vor allem, wenn man kein Recht bekommt, das Kollegium einen nicht unterstützt usw.


    Im Moment mag dir das egal sein, aber auf Dauer ist es ätzend, übergangen zu werden oder Übleres.


    Wenn es dir um einen Grundsatzstreit geht, dann stelle lieber gleich einen Versetzungsantrag. Dein Chef sitzt am längeren Hebel.

  • Ich habe der Schulleitung nicht gesagt, dass ich diese Dienstanweisung nicht ausführen möchte, da sie meiner Meinung nach gegen meine Rechte verstößt.

    Warum nicht, wenn ich fragen darf?

    Ist es nicht immer besser, zunächst mal zu versuchen miteinander zu sprechen, bevor man so "schwere Geschütze auffährt"? Oder kommst du mit deiner Schulleitung allgemein nicht klar?

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

    Einmal editiert, zuletzt von Humblebee ()

  • Warum nicht, wenn ich fragen darf?

    Wenn ich aus rechtlichen Gründen nicht muss, dann lieber nicht.



    Wo reiche ich die Remonstration denn ein? Bei dem SL selber? Oder direkt an die Bezirksreg.?
    In der ADO § 16 steht:
    (1) Aufgrund ihrer persönlichen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit dienstlicher Handlungen haben Lehrerinnen und Lehrer das Recht und die Pflicht, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter geltend zu machen (§ 36 Absatz 2 BeamtStG). Wer Bedenken gegen den Beschluss eines Mitwirkungsgremiums hat, z.B. wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden, informiert unverzüglich die Schulleiterin oder den Schulleiter.

    (2) Lehrerinnen und Lehrer haben das Recht, sich mit Eingaben an die Schulaufsichtsbehörden zu wenden. Dabei ist der Dienstweg über die Schulleiterin oder den Schulleiter einzuhalten. Bei Eingaben von Lehramtsanwärterinnen oder -anwärtern, die Belange der Ausbildungsschule betreffen, geht der Dienstweg darüber hinaus über die Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung. Bei Eingaben von Schulleiterinnen oder Schulleitern oder bei von diesen unterzeichneten Eingaben an das für Schule zuständige Ministerium geht der Dienstweg über die Schulaufsichtsbehörde.

    (3) Beschwerden über Vorgesetzte können unmittelbar an deren Dienstvorgesetzte gerichtet werden.

    (4) Anfragen und Einwendungen an die Gleichstellungsbeauftragte sind unmittelbar ohne Einhaltung des Dienstweges möglich (§ 20 LGG).


    Bei (4) steht explizit dabei "ohne Einhaltung des Dienstwegs". Bei (3) nicht. Heißt das, ich muss die Remonstration an die Bezirksreg. adressieren, aber beim SL abgeben? Aber was bedeutet dann "unmittelbar"?

  • Wenn ich aus rechtlichen Gründen nicht muss, dann lieber nicht.

    :ka: Verstehe ich nicht! Warum sprichst du nicht mit deiner Schulleitung??? Soll sie erst durch deine Remonstration erfahren, dass du eine "Dienstanweisung nicht ausführen möchtest" (wie du oben schriebst)? Ich finde das eine sehr merkwürdige Verhaltensweise gegenüber der Schulleiterin/dem Schulleiter, muss ich sagen... Euer Verhältnis scheint ja arg zerrüttet zu sein.


    Na ja, das war eher Offtopic. Zum genauen Vorgehen bei einer Remonstration kann ich nichts sagen.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Bei mir hättest Du mit einem solchen Verhalten - um es mit einem Wort zu sagen - verschissen. Wie bist Du denn drauf?!

    • Offizieller Beitrag

    Fossi, ich habe lange überlegt, ob ich es schreibe. Aber jetzt wo du es schon so formuliert hast: bei mir auch.


    Meine nächste Handlung als Schulleiter wäre ein Anruf im Schulamt und beim nächstmöglichen Versetzungstermin wäre diese Kollegin nicht mehr bei uns.

    (Und nein, o0Julia0o, die Kollegin wäre dann nicht in die Kaparten versetzt. Das Schulamt würde in dem Fall eine "diplomatische Lösung" suchen und die Kollegin an eine Wunschschule versetzen. Ich kenne die Situation von einer Kollegin - die durfte sich sogar schon zweimal eine neue Schule aussuchen.)


    kl. gr. frosch

  • :ka: Verstehe ich nicht! Warum sprichst du nicht mit deiner Schulleitung??? Soll sie erst durch deine Remonstration erfahren, dass du eine "Dienstanweisung nicht ausführen möchtest" (wie du oben schriebst)? Ich finde das eine sehr merkwürdige Verhaltensweise gegenüber der Schulleiterin/dem Schulleiter, muss ich sagen... Euer Verhältnis scheint ja arg zerrüttet zu sein.


    Na ja, das war eher Offtopic. Zum genauen Vorgehen bei einer Remonstration kann ich nichts sagen.

    Sehe ich auch so. Warum nicht erstmal direkt miteinander sprechen? Ich erwarte z. B. von Eltern doch auch, dass sie zunächst mit mir sprechen, wenn sie etwas stört.

  • Wo reiche ich die Remonstration denn ein? Bei dem SL selber? Oder direkt an die Bezirksreg.?
    In der ADO § 16 steht:
    (1) Aufgrund ihrer persönlichen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit dienstlicher Handlungen haben Lehrerinnen und Lehrer das Recht und die Pflicht, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter geltend zu machen (§ 36 Absatz 2 BeamtStG). Wer Bedenken gegen den Beschluss eines Mitwirkungsgremiums hat, z.B. wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden, informiert unverzüglich die Schulleiterin oder den Schulleiter.

    Du hast es doch selbst bereits zitiert. Bestehen rechtliche Bedenken zu einer Dienstanweisung, wird zunächst bei der SL selbst remonstriert. Erst danach steht der Dienstweg über die SL an die Behörde offen und erst in einer sehr hohen Eskalationsstufe im Zuge einer Dienstaufsichtsbeschwerde der direkte Weg. Soweit ist man aber noch lange nicht, wenn man nur die Rechtmäßigkeit einer Dienstanweisung anzweifelt und schon gar nicht, ohne vorab das Gespräch mit der SL gesucht zu haben. Das gebietet übrigens auch die beamtenrechtliche Nebenpflicht der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

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