Beiträge von Seph

    Hallo,


    ich teile hier meine Sorgen, da ich einfach nur enttäuscht bin, dass ich in meinem ersten Hauptsemester in allen Fächern nur 5 Punkte erreicht habe….war das bei euch auch so? Meine Ausbilder meinen, dass ich nicht die gleichen Leistungen im zweiten Hauptsemester mitbringen darf, weil es sonst schwierig wird…

    Ich würde mich sehr auf eure Erfahrungsberichte freuen.


    Lg

    Die gerade so ausreichenden Leistungen sind sicher erst einmal enttäuschend, sind aber kein K.O. Kriterium. Entscheidend ist, dass du nun auf Ursachensuche gehst und versuchst an diesen zu arbeiten. Genau darum geht es letztlich in der Ausbildung.

    Für das Mathematikstudium Lehramt Sek I fällt mir spontan die PH Heidelberg ein, die für dich evtl. infrage käme. Prof. Spannagel bietet dort seine Vorlesungen als "Flipped Classroom" an. Das bedeutet, dass alle Vorlesungen als Video abrufbar sind und in der "Vorlesung" Fragen dazu besprochen werden. Aber genau an diesem Punkt "beisst sich die Katze in den Schwanz" - denn die vertiefenden Erklärungen fehlen dir, falls du nicht vor Ort bist.

    Dass einzelne Dozenten ihre Inhalte online verfügbar machen (oder die Vorlesung nahezu 1:1 als Buch veröffentlichen) gibt es sicher an vielen Hochschulen und gab es auch vor Jahrzehnten schon. Nur funktioniert ein Fernstudium so noch immer nicht.

    Von einem 9jährigen droht einem Erwachsenen auch keine Gefahr. Von einem 15/16 jährigen schon.

    Da sind wir uns also alle einig. Und dementsprechend würde ich handeln.

    9jährige ziehe ich auseinander und bei 15/16 jährigen schütze ich mich.

    Was nicht in Ordnung ist, ist das Verhalten der Schulleitung aus dem Eingangspost. Nach der Prügelei muss die SL reagieren und darf es nicht ignorieren. Das geht gar nicht.

    Es ging im Eröffnungsbeitrag um 5.-7. Klässler und nicht um 15-16 Jährige. Und auch wenn es stimmt, dass man sich nicht zwingend dazwischenwerfen und selbst "einkassieren" muss, ist das hier

    Ich schaue mir das an und sammele am Schluss die Reste ein.

    völlig daneben. Da ist von uns Lehrkräften doch ein etwas größerer Einsatz gefordert als nur daneben zu stehen.

    PS: Auch aggressiv auftretende Schüler realisieren durchaus den Unterschied zwischen einem Mitschüler und einer Lehrkraft und prügeln i.d.R. beim dazwischengehen nicht auch noch auf die Lehrkraft ein.

    Eher eine theoretische Frage: Aber ich bin ja aktuell nur mit der Aufgabe beauftragt und habe die Beförderung noch nicht. Ist die Stelle dann trotzdem mit mir besetzt? Und kann ich mich hypothetisch in der laufenden Probezeit auf andere ausgeschriebene Stellen bewerben?

    Man wird dennoch schon formal in die Stelle eingewiesen, erhält aus dieser aber zunächst nur Dienstbezüge nach (vermutlich bei dir) A14. Dennoch ist die Stelle dann schon an dich gebunden.

    Ja, formal dürfte eine Bewerbung auf eine andere Stelle möglich sein. Das Bild, welches damit vermittelt wird, ist für die dann neue Zielschule aber auch nur dann nicht abschreckend, wenn sie dich unbedingt haben wollen.

    Wir sammeln 50 Euro "Materialgeld" ein, für Kopien (nur s/w), Werken, Kochen, noch so Zeug.

    Geht das bei euch nicht? Schaffen 95% alle Familien. Kenne ich von allem Schulen hier so.

    Das Problem kann (je nach Träger) darin bestehen, dass derartige Einnahmen ja auch sauber verbucht werden müssen und den Schulträger erst Recht dazu verleiten können, den vom Schulträger den Schulen zugewiesenen Betrag weiter zu verringern.

    Ich bin ja in der BR Arnsberg. Ich hatte da anfangs auch große Probleme, die Mehrarbeit auszahlen zu lassen, am Ende hat es dann aber immer geklappt. Ich bin ja gerade der Fall gewesen, bei dem Mehrarbeit angeordnet wurde (und zwar immer wieder), obwohl das nicht sein durfte. Nur entbindet mich das nicht von meiner Arbeitspflicht im Rahmen meines Arbeitsvertrags, dieses Verbot Mehrarbeit anzuordnen besteht zwischen der Schulleitung und ihrem Dienstherrn.

    Danke für die Erläuterung. Ich war halt über folgende Formulierung auf der Seite der BR Arnsberg gestolpert:

    Besondere Hinweise

    Befristet eingestellte Personen dürfen keine Mehrarbeit übernehmen, da immer eine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages erfolgen muss.

    Aber schon krass, dass du trotz bestehendem Verbot der Anordnung von Mehrarbeit diese dennoch übernehmen musstest. Mir leuchtet ein, dass dieses erst einmal eine Anweisung der BR an die SL ist, aber gibt es da keinen Weg, sich als Beschäftigter dagegen zu wehren?

    Auch das ist nicht korrekt. Befristet angestellte Lehrkräfte dürfen auch Mehrarbeit machen, ihnen darf aber keine Mehrarbeit angeordnet werden. Das ist ein feiner Unterschied.

    Mal abgesehen davon, dass vergütbare Mehrarbeit im Schuldienst ohnehin nur durch zu leistende Unterrichtstätigkeit entstehen kann (diese wird i.d.R. angeordnet....aber ja, ok...sie kann auch auf Antrag genehmigt werden), scheinen einige Bezirksregierungen in NRW explizit die Übernahme (das umfasst mehr als nur die Anordnung) von Mehrarbeit bei befristet eingestellten Personen auszuschließen. Das finde ich z.B. bei der BR Arnsberg und bei der BR Münster.

    In der Regel sollte es ausreichen, wenn mit der Anmeldung das letzte Zeugnis in Kopie mit vorgelegt wird, um prüfen zu können, ob tatsächlich eine Versetzung in Jahrgang x erfolgte. Was die aufnehmenden Schulen da konkret haben wollen, geht meist aus den Anmeldeunterlagen hervor. Es ist aber nicht notwendig, Zeugnisse aus längst zurückliegenden Schuljahren vorzulegen, diese haben i.d.R. keine Relevanz mehr.

    Der Schüler muss zwei Wochen Schulhof kehren, weil er Eicheln ins Gebüsch geworfen hat und anwesend war, als ein Mitschüler (der lediglich verwarnt wird) einem Mädchen einen Stein an den Kopf geworfen hat?

    Der Eröffnungsbeitrag gibt einen anderen Sachverhalt vor. Nach diesem war der Betreffende nicht lediglich anwesend, sondern haben beide Jungen mit Steinen (oder Eicheln, was letztlich egal ist) auf dem Schulgelände geworfen und damit letztlich billigend in Kauf genommen, dass auch jemand getroffen werden kann. Wessen Stein dann nun wirklich das Mädchen traf, ist insofern gar nicht entscheidend. Aktiv beteiligt am rücksichtslosen Verhalten waren scheinbar beide Jungen und erfahren damit zurecht eine entsprechende Konsequenz. Dass diese "nur" ein Erziehungsmittel ist, empfinde ich ehrlich gesagt sogar als vergleichsweise milde.


    PS: Dass die Konsequenzen unterschiedlich ausfallen, finde ich - wie weiter oben erwähnt - auch etwas seltsam und zeugt von der Fehlvorstellung, dass Konsequenzen erst in einer bestimmten Reihenfolge durchlaufen werden müssten. Aber auch das ändert nichts daran, dass der Betreffende hier zurecht ein Erziehungsmittel auferlegt bekommt.

    So, jetzt habe ich tatsächlich mal Chat GTP gefragt (danke für den Tipp). Die KI meint leider, dass 14 Tage zu unverhältnismäßig wären und das Werfen von Eicheln dafür nicht ausreichend sei. Ordnungsmaßnahmen? Jugendamt? Das geht wohl zu weit….

    Mal abgesehen von der wirklich denkbar ungeeigneten Hinzuziehung einer KI, die überhaupt nicht in der Lage ist, die Verhältnismäßigkeit einzuschätzen (auf welche Datenbasis will sie sich da auch beziehen?), möchte ich noch einmal betonen, dass es hier um ein einfaches Erziehungsmittel geht. Alles andere sind mögliche eskalierende Maßnahmen, wenn ein solch mildes Mittel der Wiedergutmachung halt nicht angenommen wird.

    Auch die Reinigung 2 Wochen lang? (Ich war dagegen)


    Danke für deine Mühe

    Ja klar. Die möglichen Ordnungsmaßnahmen sind abschließend in §53 Absatz 3 SchulG NRW geregelt. Die Erziehungsmittel sind nicht abschließend in §53 Absatz 2 SchulG NRW geregelt. Dazu gehören explizit auch Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung und Beauftragungen mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen.

    Der Schüler, zur Reinigung. Das war eine Antwort auf die fehlende aufschreibende Wirkung. Dazu schreiben die auch etwas

    Wenn Erziehungsmittel torpediert werden, kann man langsam mal über Ordnungsmaßnahmen nachdenken.

    Die formulieren halt so, wie Juristen formulieren. Es sei von einem Verwaltungsakt auszugehen, und daher sei der Widerspruch eröffnet. Wenn das anders gesehen wäre, solle es als Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Maßnahme angesehen werden. Ich glaube nicht, dass sie sich damit zufrieden geben werden. Die werden bestimmt vor Gericht ziehen.

    Nein, werden sie sicher nicht. Ein einfaches Erziehungsmittel wie das hier genannte Reinigen des Schulhofs ist kein Verwaltungsakt. Und wenn bereits der Widerspruch nicht möglich ist, dann ist es erst recht nicht die Klage. Also keine Sorge.

    Die Eltern haben es so formuliert, dass sie das Schreiben, das sie an die SL geschickt haben, als dienstaufsichtbeschwerde oder Widerspruch gegen die Maßnahme ansehen, wenn wir nicht auf ihr Angebot eingehen. Das Schreiben soll dann weitergeleitet werden. Sogar mit einer Fristsetzung. Die SL sagt, dass wir die Entscheidung getroffen hätten, daher müssten wir auch antworten. Mit wir meine ich den zweiten Klassenlehrer und der Erprobungsstufenkoordinator.

    Das sind die (leider!)bei einigen Eltern üblichen Psychospielchen und eine Schule, die sich davon beeindrucken lässt, hat de facto verloren. Dass der SL hier nicht klar Stellung bezieht, sondern den schwarzen Peter seinen Lehrkräften zuschiebt, ist dabei unter aller Sau und für euch vlt. für die Zukunft schon einmal gut zu wissen, woran ihr bei der SL seid.


    Unabhängig davon: Keine Panik!

    1. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde, weil die Lehrkräfte bei Körperverletzung nicht wegsehen, sondern handeln? Das wird in der zuständigen Behörde wohl eher für ein mildes, aber entnervtes Lächeln sorgen.
    2. Ein Widerspruch ist gegen Erziehungsmittel schlicht nicht möglich. Daher kann man den getrost zur Kenntnis nehmen und ignorieren.

    Weil er vorher noch nichts gemacht hat. Wir haben den ja vorher noch nicht verwarnt.

    Bei Körperverletzung muss man nicht vorher erst schriftlich verwarnen, um eine Ordnungsmaßnahme durchzusetzen. Hier geht es doch aber ohnehin "nur" um ein Erziehungsmittel und ich kann offen gesagt auch nicht nachvollziehen, warum dieses nicht bei beiden Beteiligten eingesetzt wird.

    Dieses von Seph angeführte Urteil ist nicht rechtskräftig, denn in einem Revisionsverfahren, das vom OVG Lüneburg ausgeschlossen, vom Land NDS aber im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BVerwG Leipzig erzwungen wurde und am 17.09. verhandelt werden wird, wird sich der Senat noch Veränderungen vorbehalten. Absehbar ist möglicherweise das klassische „ja,aber-Urteil“. Ja, die Erfassung kommt, aber erst in 2-3 Jahren… 😂. Daneben sind aber zwei parallele Entwicklungen bedeutsam:

    1. Die neue Arbeitszeitgesetzgebung mit dem Wandel von der festen max. Tagesarbeitszeit ( 8- Stundentag) hin zur flexiblen Wochenarbeitszeit. Das wird nur mit der verpflichtenden Arbeitszeiterfassung zustimmmungfähig sein. Flexible AZ ja, aber nur bei exakter tagesäqiuvalenter AZE als „Regulativ“
    2. Das Pilotprojekt in Bremen; das im kommenden SJ startet.

    Hast du substantiierten Grund zur Annahme, dass nach Prüfung der Zulässigkeit der Revision im Revisionsverfahren zu einem anderen Urteil gekommen werden müsste? Ich ehrlich gesagt nicht. Dass der Dienstherr hier zunächst versucht, den kompletten Rechtsweg auszuschöpfen, dürfte wohl kaum verwundern, hätte das genannte Urteil möglicherweise einen Dammbruch beim Einreichen von Forderungen weiterer Beamter zur Folge.

    Ich finde das ziemlich professionell und viele der Punkte sind ohnehin schnell erledigt. Es wird auf diese Weise schlicht sichergestellt, dass nichts übersehen wurde und die Arbeiten am Ende auch vollständig zur Archivierung in den Prüfungsakten vorliegen.

    Es ist die einzige Möglichkeit, Mehrarbeit geltend zu machen und abzurechnen, weil das Deputatsmodell gilt. Die Bundesländer haben verschiedene Regelungen, ab der wievielten zusätzlichen Stunde man abrechnen darf oder ob man die Stunden über Plus-Minus-Regelungen ausgleicht.

    Beauftragungen und zusätzlichen Aufgaben, lange Tage bei Schulveranstaltungen, Klassen mit zeitintensiven Herausforderungen, zeitintensive Fortbildungen, … zählen nicht als Mehrarbeit, da es keine Arbeitszeiterfassung gibt.

    Nein, ist es nicht. So hat in NDS vor einigen Jahren ein SL erfolgreich auf Anerkennung seiner außerunterrichtlichen Mehrarbeit geklagt und auch vor dem OVG Lüneburg Recht bekommen....maßgeblich war hier die von ihm gut dokumentierte Erfassung seiner eigenen Arbeitszeit.


    Ich betone es gerne und immer wieder: das Fehlen einer zentralen Vorgabe zu Art und Weise einer Arbeitszeiterfassung verhindert nicht, dass diese auch jetzt bereits erfolgen kann und auch Grundlage der Arbeitszeitsteuerung und im Zweifelsfall auch der Anerkennung notwendiger Mehrarbeit sein kann.

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