Beiträge von Seph

    Vorsicht, bei uns müsste man das beim Studienseminar machen und meine Seminarleiterin war zu tiefst beleidigt als ich bei der Schulleitung das geklärt hatte.

    Das mögen persönliche Befindlichkeiten einer speziellen Seminarleiterin sein. Bei Problemen mit schulischen Terminen spricht man sinnvollerweise mit der SL. Darüber hinaus zusätzlich mit dem Seminar zu sprechen, kann angezeigt sein. Das betrifft aber eher Kollisionen von Terminen des Seminars und der Schule.

    Ist das unzutreffend?

    Kurze Antwort: Ja! Es suggeriert bereits in der Einleitung des Videos (und damit ist die Tendenz auch klar), dass Personen (nicht existente) Behinderungen zugeschrieben würden. Desweiteren decken sich die Begriffe der Behinderung im Sinne des §2 Abs. 1 SGB IX und des sonderpädagogischen Förderbedarfs keineswegs. Ein solcher kann auch für Kinder ohne Behinderung in diesem Sinne bestehen.

    Das ist vielleicht das, was du wahrnimmst - an einer städtische SekII-Schule, die sicher Bewerbungen erhält.

    Ja, tatsächlich rede ich hier von einer Sek II-Schule. An einer solchen ist auch Friesin , auf deren Beitrag ich mich bezog. Eine solche Schule hat je nach Größe um die 50-100 Lehrkräfte. Wenn dann zu den Sommerferien noch 1-2 Stellen unbesetzt sein sollten und sich kurzfristig noch Änderungen ergeben, ändert das die Unterrichtsverteilung für die meisten Lehrkräfte an der Schule nicht mehr und für die wenigen, die es betrifft, meist nur in 1-2 Lerngruppen. Insofern kann die vorläufige Unterrichtsverteilung (nicht der Stundenplan!) durchaus frühzeitig bekannt gegeben werden, sodass sich alle weitgehend auf ihren Einsatz vorbereiten können.


    Meine Kritik bezog sich auch darauf, dass Thüringen (zumindest in den 2000ern und frühen 2010er Jahren noch) die unangenehme Angewohnheit hatte, Lehrkräften erst rund 2-3 Wochen vor Beginn eines Schuljahres überhaupt Einstellungsangebote zukommen zu lassen. Und dabei rede ich nicht von kurzfristigen Nachrückverfahren, sondern vom regulären Einstellungstermin.

    ...und schon damals wurde dieser Beitrag als zu undifferenziert und tendenziös kritisiert. Das fängt damit an, dass Monitor in seiner Videobeschreibung die Feststellung von Förderbedarf als Zuschreibung einer Behinderung bezeichnet.

    Ehrlich gesagt finde ich das keineswegs normal. Das liegt aber vlt. auch daran, dass Thüringen möglicherweise noch immer nicht aus den Fehlern der letzten Jahre gelernt hat und scheinbar noch immer Einstellungsangebote erst kurz vor Beginn des Schuljahres unterbreitet. In Niedersachsen (und soweit ich weiß in vielen anderen Bundesländern) sind diese Einstellungsrunden deutlich früher abgeschlossen und die Unterrichtsverteilung steht bei uns i.d.R. bereits einige Wochen vor Ende des vorherigen Schuljahres weitgehend fest, sodass die Lehrkräfte auch planen können. Umbesetzungen aufgrund kurzfristiger Änderungen wie Elternzeiten o.ä. werden dann in den betreffenden Einzelfällen noch kommuniziert.

    Ich vermag hier nicht zu erkennen, inwieweit ein LL.B oder LL.M oder ein Doktortitel den jeweiligen Aussagen per se mehr Autorität beimessen. (Ich muss in meiner künftigen Funktion auch ohne diese "Titel" Rechtstexte verstehen, auslegen und entsprechend handeln können - so wie Tausende andere Personen in schulischen Führungspositionen.)

    Nur kurz zur Einordnung: Die Diskussion rund um LL.B oder LL.M erfolgte von ihm zu keiner Zeit mit einem Bezug, selbst einen solchen Titel erlangt zu haben. Es wurde von ihm einfach nur schlicht am dargestellten Sachverhalt vorbei argumentiert. Das lässt sich auch durch den anschließend versuchten "Schwanzvergleich" nicht verdecken.

    Das ist richtig, mein "juristisches Powerlevel" ist höher. Daran ändert auch dein feminines „Nagging“ nichts. Als SL würde ich den Typen indessen einbestellen (Vorwand: Konsole) und auch diesen Anruf ansprechen.

     

    :autsch: Mehr ist dazu nicht mehr zu sagen.

    Ich hatte nicht den Eindruck, dass dieser Typ überhaupt Schüler dieser Schule ist. Einen Externen einbestellen? Nu denn.

    Das hat er scheinbar leider überlesen...wie offensichtlich so einiges im Eröffnungsbeitrag.

    Oder: nicht von Alleinerziehenden bullshitten lassen.

    Man nennt das, was du hier machst, unter Juristen "Sachverhaltsquetsche" ;) Wir diskutieren hier letztlich die im Eröffnungsbeitrag geschilderten Abläufe und darauf angemessene Reaktionen. Diese hatte ich beschrieben. Wenn du daraus einen ganz anderen Sachverhalt machen möchtest, in dem die geschilderten Dinge gar nicht passiert sind, steht dir das frei. Zur Diskussion trägt das dann aber nichts mehr bei.

    Welche Bedrohung? Dass der OP fernmündlich auf die private Nummer seiner Schülerin sprach?

    Zitat von Timbu
    ...und wenn ich nicht dafür sorge, dass sie bis zum kommenden Tag wieder da ist, würde meine Tochter sehen was ich davon habe und meine Tochter könnte es ausbaden.

    Verstehendes Lesen hilft sehr viel. Die Beleidigung ist hier bei dem Anruf lediglich ein untergeordnetes Problem und ja: diese wird die Staatsanwaltschaft wohl eher nicht interessieren. Die Bedrohung der Familie des Beamten hingegen schon, das ist eine deutlich andere Qualität. Die Suggestion, man solle bei solchen erheblichen Eingriffen in das eigene Privatleben dennoch auf Strafanzeige verzichten, da die Verfolgung aussichtslos wäre, halte ich für völlig daneben. Zum einen ist die Situation "Aussage gegen Aussage" gar nicht so selten wie man meint und führt keineswegs zu einem Patt, zum anderen gibt das PolG auch weitere Instrumente wie z.B. die Gefährderansprache her, die weitere Vorkommnisse dieser Art ziemlich sicher verhindern können.

    Danke, aber darum geht es nicht, sondern eher um die Definition von ÖA. Also ob dazu redaktionelle und technische Umsetzung zählt (oder nur die Rede des SL bei einem öffentlichen Anlass oder im entsprechenden Ausschuss des Gemeinderates) und aus welchem Topf dann eben bei Delegierung die Stunden dafür kommen müssten.

    Aus der Tatsache, dass die SL (wie für fast alles in der Schule) auch für die Vertretung der Schule nach außen zuständig ist, kann keineswegs geschlossen werden, dass Öffentlichkeitsarbeit im weiteren Sinne eine reine Leitungsaufgabe wäre. Dazu gehört ja bereits die Kommunikation mit Eltern an sich, die u.a. Aufgabe der Klassenlehrkräfte ist und keineswegs aus dem Leitungskontingent "finanziert" werden muss. Anders mag das bei "offizieller" Vertretung nach außen im Sinne von Presseanfragen, Gesprächen mit dem Schulträger u.ä. sein, die zumindest in Rücksprache mit der SL erfolgen muss. Insofern kann es auch sachgerecht sein, eine Person, die diese ganzen Stränge koordiniert, mit Stunden aus dem Leitungskontingent auszustatten.

    Sorry, aber dein Freund kann sich mit (Verwaltungs-)Recht nicht besonders gut auskennen oder hat den Sachverhalt schlicht falsch übermittelt bekommen. Zum einen haben viele hier ja bereits korrekt beschrieben, dass eine Unterschlagung überhaupt nicht vorliegen kann, zum anderen macht es bezüglich eventueller Ansprüche überhaupt keinen Unterschied, ob eine Person volljährig ist oder nicht. Die Suggestion, ein Minderjähriger habe einen Erstattungsanspruch, ein Volljähriger hingegen nicht, geht vollkommen an den rechtlichen Grundlagen vorbei.

    Jemanden für eine bestimmte Zeit für etwas ganz bestimmtes zu verpflichten, ist Knebelung.

    Ist es nicht, auch wenn du das noch so oft behauptest. Es ist ein durchaus fairer Deal. Im Übrigen wird die Person überhaupt nicht verpflichtet, für eine bestimmte Zeit den Job zu behalten, sondern sie kann frei wählen, ob sie eine bestimmte Zeit für den AG arbeitet oder eben doch einen Teil der Ausbildungskosten, die der AG vorgeschossen hat, selbst trägt.


    Als Ergänzung, um deiner haltlosen Behauptung auch mal wieder einen höchstrichterlichen Grundsatz entgegenzustellen:

    Das BAG hatte bereits 2009 entschieden, dass eine zweijährige Bindung (wie hier!) z.B. nach einem dreimonatigen Lehrgang an den AG als zulässig zu erachten ist.

    Zitat von BAG AZR 900/07 vom 14.01.200

    Grundsätzlich gilt dabei Folgendes: Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ist eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren. Abweichungen davon sind jedoch möglich. Eine verhältnismäßig lange Bindung kann auch bei kürzerer Ausbildung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt.

    Vor diesem Hintergrund ist eine zweijährige Bindung an den AG bei einer mehrmonatigen Nachqualifizierung weit weg von sittenwidrigem Knebelungsvertrag.

    Er wird wahrscheinlich auf den Privatklageweg verwiesen werden (wie ich schon Geschrieben habe), weil das der Grundsatz ist (steht auch so in den RiStBv).

    Da irrst du dich mit hoher Sicherheit. Die Bedrohung der Familie einer Amtsperson im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit dürfte die Staatsanwaltschaft sehr wohl interessieren. Dass die Bedrohung nach §374 Abs. 1 StPO auch ein mögliches Privatklagedelikt darstellt, steht dem nicht entgegen.

    Ich halte nichts von Knebelverträgen und ja, hier liegt einer vor, aber zu verstehen sind die AG schon, denn sonst sind die Lehrer gleich weg.

    Nein, die Kopplung von "AG bezahlt Ausbildung, dafür Bindung des AN über eine überschaubare Zeit oder Teilzahlung der Ausbildung" ist kein Knebelvertrag und mit Sicherheit nicht sittenwidrig.

    Als Ergänzung: Das bedeutet insbesondere dass die Notenvergabe einzelfallbezogen und begründet auf Basis der erbrachten Teilleistungen erfolgt. Es kann durchaus sachgerecht sein, zwei Schülern mit auf den ersten Blick ähnlichen Teilleistungen unterschiedliche Leistungen auf dem Zeugnis zu bescheinigen und es kann auch sachgerecht sein, einem Schüler, der im wesentlichen "gute" und "befriedigende" Leistungen hatte, im Halb- und Ganzjahr in Abhängigkeit seiner Entwicklung unterschiedliche Leistungen zu bescheinigen.


    Nicht sachgerecht sind jedoch Automatismen wie "bei Zwischennoten im Halbjahr immer die schlechtere und im Ganzjahr immer die bessere Note" oder "bei Durchschnitt ,x immer Note y".

    Nur weil das irgendjemand hier unbedacht einen "Knebelvertrag" nannte, ist dies noch lange keiner. Die Kopplung "AG bezahlt (einen Teil der) Ausbildung, dafür bindet man sich eine überschaubare Zeit oder zahlt andernfalls anteilig doch noch für die Ausbildung" ist eine recht faire Konstruktion, die gerade den Missbrauch verhindern soll.

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