Beiträge von Seph

    Zählt ein freiwilliger Wehrdienst oder eine Ausbildung bei der Bundeswehr unter Punkt 1a? Also ich meine: Kann ein Jugendlicher, der den schulischen Teil der Fachhochschulreife am Gymnasium erworben hat, den praktischen Teil bei der Bundeswehr machen? Weder die Schule noch das Schulamt noch das Arbeitsamt wissen das. Im Netz habe ich das unten Zitierte gefunden, bringt mich aber nicht wirklich weiter.

    Ein mind. 1-jähriger freiwilliger Wehrdienst erfüllt die Bedingungen für den praktischen Teil der Fachhochschulreife genauso wie eine abgeschlossene durch Bundes- oder Landesrecht geregelte Berufsausbildung. Beides dürfte bei der Bundeswehr problemlos möglich sein.


    Diese Bestätigung findet man einerseits in der Handreichung des Nds. MK zum Erwerb der Fachhochschulreife (vgl. https://www.mk.niedersachsen.de/download/11477…-_Praktikum.pdf) als auch in der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe (....) :

    Zitat von §1 Abs. 3 Satz 3 AVO-GOBAK

    Der berufsbezogene Teil wird erworben durch:
    1. eine erfolgreich abgeschlossene, durch Bundes- oder Landesrecht geregelte Berufsausbildung
    2. ein mindestens einjähriges geleitetes berufsbezogenes Praktikum oder

    3. Ableistung eines mindestens einjährigen Freiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder eines mindestens einjährigen freiwilligen Wehrdienstes.

    Vertretungsbereitschaften, bei denen man sich zur Verfügung halten muss, sind zumindest bei Angestellten voll auf das Deputat anzurechnen und somit unzulässig. Der Angestellte stellt seine Arbeitskraft zur Verfügung und muss dann auch dafür bezahlt werden.

    Dass die Vertretungsbereitschaften dieser Form in vollem Umfang Arbeitszeit sind, ist unstrittig. Unsere Arbeitszeit besteht aber nicht nur aus Deputatsstunden. Nicht abgerufene Vertretungsbereitschaften können genauso gut auch für andere außerunterrichtliche Tätigkeiten genutzt werden, die in der Woche ohnehin angefallen wären.


    Rein vorsorglich: Nein, das soll natürlich nicht heißen, dass dann einfach über diese Schiene eine generelle Präsenzpflicht über die volle Arbeitszeit eingeführt werden kann. Es heißt aber auch nicht, dass im anderen Extrem gar keine solcher Präsenzen eingeplant werden können...auch ohne direkte Anrechnung im Deputat.

    Bei uns verzichten die KuK freiwillig auf den vollen Erstattungsbeitrag, da ansonsten das Budget nicht eingehalten werden könnte. Wer sich dagegen wehrt, gilt als Systemsprenger. Daher ist es für mich leicht, nicht mitfahren zu müssen.

    Das ist in NDS zum Glück gar nicht mehr möglich seitdem das OVG Lüneburg vor einigen Jahren entschieden hatte, dass selbst bei zuvor erklärtem Verzicht auf Reisekostenerstattung diese anschließend dennoch in voller Höhe eingefordert werden können. Dem Gericht war nämlich sehr wohl aufgefallen, dass diese "freiwillige Option" gar nicht so freiwillig ist, wie immer getan wurde.


    PS: Das BAG hat für angestellte Lehrkräfte ebenfalls bereits klargestellt, dass die Genehmigung einer Schulfahrt nicht an den Verzicht auf Reisekostenerstattung gekoppelt werden darf, da dies die Lehrkräfte unzulässig vor die Wahl stelle, ihre berechtigten Interessen zurückzustellen oder verantwortlich für die Nichtdurchführung der Fahrt zu sein.

    Ja, das ist mein Punkt: liege ich dann richtig mit meiner Vermutung, dass an den gebundenen Ganztagsschulen, egal ob Gesamtschule oder Gymnasium, die zeitliche Anwesenheit definitiv höher ist als bei normalen Gymnasien?

    Nein, warum sollte das so sein? Am Deputat ändert sich ja nichts. Natürlich kommen dann auch Einsätze am Nachmittag vor, dafür kann es aber auch sein, dass man halt erst gegen 12 Uhr da sein muss. So verkehrt ist das nicht, gerade wenn man dadurch auch in Vollzeit mal einen freien Vormittag für private Termine hat.

    Ich hatte den Fall mit den beiden gleichen Prüfungsarbeiten unserer Schulleitung gemeldet und diese hat, nach eigener Aussage, unseren Schuljuristen (er befindet sich im zuständigen Schulamt) befragt, wie wir damit verfahren sollen.

    Danke, das kann ich mir vom Ablauf sogar ganz gut vorstellen. Da hatte schlicht niemand Lust auf das nahezu verschwindend geringe Risiko einer Klage (falls es überhaupt um einen damit verbundenen Verwaltungsakt und nicht nur um eine einfache Note geht). Ich persönlich sehe das inzwischen anders und würde es offen gestanden gerne mal auf genau eine solche ankommen lassen. Ich wäre wirklich auf eine Urteilsbegründung gespannt, die bei zwei völlig übereinstimmenden Lösungen nicht zum Schluss des Täuschungsversuchs kommt. Darauf wurde nur bislang immer verzichtet, weil auch den Täuschenden klar war, was sie da gemacht haben...selbst wenn sie es nicht offen zugegeben haben.

    Gut zu wissen in dem Zusammenhang:

    1. Eine entsprechende Klage richtet sich nicht gegen die Lehrkraft, sondern gegen unseren Dienstherrn. Dieser trägt auch das zugehörige Prozessrisiko. Das "Schlimmste" was der Lehrkraft dabei passieren kann, ist die notwendige Vorlage aussagekräftiger Aufzeichnungen zur Bewertung und ggf. Abänderung der Bewertung. Das ist jetzt wirklich nichts, vor dem man Angst haben müsste.
    2. Das Kostenrisiko für den Kläger ist vergleichsweise groß (geringe Aussichtschancen bei Kosten in vierstelliger Höhe) und die meisten Rechtsschutzversicherungen decken dieses im Verwaltungsrecht auch nicht ab.

    Das soll nicht zu Willkür bei der Bewertung aufrufen, sondern vielmehr die Angst vor der gerne gehörten Drohung von Eltern und Schülern bzw. auch vor der m.E. beinah irrationalen Angst in Kollegien vor entsprechenden Prozessen nehmen.

    Glaube ich auch nicht, zumal es keine zwei identische Lerngruppen gibt (also die SuS haben einen individuellen Stundenplan. Wenn Sport ausfällt, kann kein Chemie vorgezogen werden, weil einige währenddessen 2. FS haben...)

    Ein Vorziehen geht wirklich eher selten, eine direkte Vertretung wäre zumindest denkbar. Ich kenne aber auch keine Schule, die in der Sek II kurzfristige Ausfälle vertreten lässt. Das sieht bei längerfristigen Ausfällen wiederum anders aus, bei denen durchaus versucht wird, diese aufzufangen. Dann aber nicht mit ständig wechselnden Lehrkräften, sondern im Rahmen der Möglichkeiten des Plans mit festen (1-2) Fachlehrkräften, die den Kurs vorübergehend übernehmen.

    haha, die Umfrage ist vorbei wenn man die Klassenfahrt selbst plant. Gibt es wirklich Lehrkräfte, die ein Reisebüro nutzen?

    Es gäbe die spezialisierten Anbieter wie EVR nicht (mehr), wenn sie nicht angenommen würden. Und hier bin ich mit Firelilly einer Meinung: Wenn schon Klassenfahrten, warum dann nicht auf professionelle Anbieter zurückgreifen, sondern alles selbst planen? Das mag für Fahrten der Form "Die neuen 5. Klassen fahren jedes Jahr ins selbe Landschulheim um die Ecke" noch sinnvoll sein, eine Studienfahrt ins Ausland mag ich aber nicht persönlich in allen Details planen. Das klappt mit entsprechend spezialisierten Unternehmen wesentlich reibungsfreier.

    zu 2) Die Präsenzzeiten an der Schule sind länger, da du aber die Nachmittagsaufsicht nicht groß vor- oder nachbereiten musst, wird dadurch die Zeit an deinem heimischen Schreibtisch kürzer. Die Arbeitszeit sollte gleich bleiben, wenn der Faktor fair ist. (Du kannst ja mal zum Spaß ausrechnen, wie lange die Präsenzzeit wäre, wenn eine Vollzeitkraft nur Hausaufgabenaufsicht oder Mittagsessenaufsicht machen würde. Wenn das mehr als 46 Zeitstunden sind, fände ich es extrem unfair.)

    Sind es nicht :) In diesem Extremfall hätte man z.B. bei einem Deputat von 25 Unterrichtsstunden eben 50 reine Aufsichtsstunden á 45min, also 37,5 Zeitstunden pro Woche während der Unterrichtszeit. Und dafür entfiele gleichzeitig alles an Vor- und Nachbereitung und klassenbezogenen Konferenzen, Elterngesprächen usw. Eigentlich gar nicht so unattraktiv :teufel:

    Die Vertretungsstunden werden ja voll angerechnet. Wenn es sich die Schule leisten kann, jede Stunde vertreten zu lassen, weil zu viele Lehrerstunden vorhanden sind, kann das durchaus im Sinne des Kollegiums sein, um Abordnungen zu vermeiden.

    PPS: Hat euer Schuljurist (Was meint das genau? Ist das eine Ansprechperson an der Schule oder jemand aus der Behörde) genauer ausgeführt, worauf diese Einschätzung gestützt wird? So oft landen vergleichbare Fälle gar nicht vor Gerichten. Und mir sind bislang nur Urteile bekannt, bei denen bei frappierender Übereinstimmung von Lösungen zurecht von Täuschungsversuchen ausgegangen werden durfte. Mir ist bislang keines bekannt, in dem eine solche Beweisführung in Fällen übereinstimmender Lösungen wieder einkassiert wurde. Mich würde aber offen gestanden interessieren, ob es dazu etwas gibt.

    Wir hatten den Fall in der Deutsch- Abschlussprüfung (in der Zeit vor KI): Es wurden von 2 verschiedenen Personen die wörtlich identischen Aufsätze abgegeben. Der Schuljurist meinte, wenn die beiden die Täuschung nicht zugeben (was sie nicht taten), gäbe es keine Möglichkeit der Ahndung. Ich musste mit zusammengebissenen Zähnen bewerten.

    Diese Aussage wundert mich stark und deckt sich auch nicht mit bisherigen Urteilen von Verwaltungsgerichten dazu.


    PS: Just einen solchen Fall hatten wir im vergangen Jahr erst, den Betreffenden die Gelegenheit zur Erschütterung des Beweises des ersten Anscheins gegeben (was einer Person gelang, der anderen nicht) und dann entsprechend die Arbeit mit ungenügend bewertet.

    Ich denke, sie möchte mehr Transparenz und weniger Willkür. Ich finde es nachvollziehbar.

    Nachvollziehbar finde ich es auch, wenn man sich eine Transparenz darüber wünscht, wer als Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung steht, wenn spontan etwas ist. Es scheint nur auch eine andere Ebene mitzuschwingen, wenn im Eröffnungsbeitrag zu lesen ist, dass die Wahrnehmung, dass auch die SL genau wie die Lehrkräfte einen Teil der Arbeit an anderen Orten als in der Schule durchführt, als unfair empfunden wird....insbesondere wenn es dazu keine konkreten Anlässe gegeben hat, bei denen die Nichtpräsenz einer kommissarischen SL wirklich ein Problem gewesen wäre.


    PS: Wünschen würde ich mir von so einer SL, dass sie auch für ihr Kollegium einen guten Blick hat und z.B. mal ermöglicht, dass jemand nicht extra für eine kurze Besprechung kommen muss, sondern dafür andere Formate gefunden werden können. Seltsam wäre es natürlich, wenn genau diese SL eine umfassende und unbedingte Präsenz des Kollegiums einfordert.

    Wenn ich meinen E-Herd mit 12kW anwerfe wird nicht gemeckert. Wenn ich 800W einspeisen will schon.

    In der Regel werfen nicht alle Haushalte gleichzeitig ihren E-Herd an. Es gibt zwar Spitzenlasten, diese lassen sich aber bislang ganz gut kalkulieren. Das sieht bei der Einspeisung etwas anders aus, da diese im Falle erneuerbarer Energien i.d.R. gleichzeitig bei allen Erzeugern auftritt und zumindest bei nicht angemeldeten Anlagen auch kaum kalkulierbar wäre.

    Wie oft kommt das denn genau vor, dass sie sich abmeldet? Sind das nur vereinzelte Tage alle paar Wochen mal oder kommt das regelmäßig vor? Ich verstehe auch noch nicht ganz, was von dir gewünscht wird. Einerseits scheint die SL doch das Kollegium über ihre Abwesenheit zu informieren und gleichzeitig scheint das nicht genug zu sein.


    PS: Das hier empfinde ich als unpassend:

    Ich kann nicht immer nur stillschweigend funktionieren, wobei es bei uns aktuell öfter heißt, dass wir als Beamt*innen eben funktionieren müssen. Diese Auffassung ist mir jedoch zu eng gefasst. Das sind dann vermutlich auch die Leute, die, wenn die AfD an die Regierungsmacht kommen sollte, ihre - Entschuldigung - Schnauze halten. Mit mir nicht :gruss:

    Genauso unpassend wäre sicher auch der Vergleich von "hinsehenden Kollegen" mit dem Typ Blockwart, der auch Rettungswagen im Noteinsatz anzeigt, weil sie falsch parken. Beide Varianten führen wohl kaum zu mehr Verständnis füreinander.

    Die rechtliche Seite ist ziemlich eindeutig und der Rest mag von der konkreten Situation vor Ort abhängen. Ob man nun ausgerechnet die Person anpi**** mag, die kommissarisch als Schulleitung eingesprungen ist, obwohl sie davon keinen Benefit hat und die scheinbar auch in Situationen, in denen sich andere schlicht (kind)krank melden, versucht, erreichbar zu sein und zu arbeiten, muss man dann wohl selbst entscheiden.


    Es kann aber auch gut sein, dass diese Vorgehensweise mit unmittelbar Vorgesetzten oder/und mit einem engeren Team vor Ort abgesprochen ist. Es muss dabei nicht zwangsläufig mit jeder einzelnen Lehrkraft der Schule abgesprochen sein. Bei uns gibt es z.B. auch interne Absprachen der Schulleitungspräsenzen, sodass zwar immer jemand für besondere Situationen vor Ort ansprechbar ist, aber nicht zwingend die SL rund um die Uhr im Haus ist....schon gar nicht, wenn Umstände wie Krankheit dazukommen.

    In welchem Bundesland kann man denn gegen eine Bewertung klagen, die nicht direkt versetzungs- oder abschlussrelevant ist? Meines Wissens kann man gegen Klausurnoten schon rein technisch keine Klage erheben, weil sie kein Verwaltungsakt ist.

    Auch das hat keiner hier behauptet. Klausurnoten haben aber u.U. großen Einfluss auf mögliche Verwaltungsakte und dann spielt deren Zustandekommen (insbesondere die Bewertung mit "ungenügend" aufgrund einer nachgewiesenen Täuschung) durchaus eine Rolle. Das lässt sich bei guter Dokumentation aber problemlos transparent machen.

    PS: Da du explizit nach Erlassen gefragt hast: In NDS ist z.B. bereits in der Verordnung (über Erlassen angesiedelt) über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe (.....) geregelt, dass

    Zitat

    2) Wird nach Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife eine Täuschung bekannt, so kann die Schulbehörde nur innerhalb eines Jahres seit dem Tag der Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung die Abiturprüfung für nicht bestanden erklären.

    Ähnliche Regelungen habe ich auch in anderen Bundesländern schon gelesen, bei euch in SH z.B. in der Juristenausbildung.

    (2) Wird eine Täuschung nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung die Gesamtnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 korrigiert werden oder die staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden erklärt werden.

    Es mag den Einwand von weiter oben geben, diese Regelung gelte nur für die Juristenausbildung und nicht für Schule, da es eine solche explizite Regelung in den für Schule relevanten Verordnungen nicht geben. Daher nur als Hinweis: Es wird im landesspezifischen Prüfungsrecht explizit an mindestens einer Stelle explizit erwähnt, dass Täuschungen auch erst im Nachgang auffallen können und dürfen. Die Nichterwähnung in anderen Quellen verhindert aber wiederum gerade nicht, dass dies dennoch möglich ist. Bei Zweifeln möge gerne einmal erklärt werden, wie die explizite Zulässigkeit eines erst später erbrachten Beweises im Prüfungsrecht des Landes an einer Stelle mit einer behaupteten Unzulässigkeit an anderer Stelle zusammenpassen soll.

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