Beiträge von Seph

    Für mich ist die Vorstellung einer Zeilzeit-Schulleitung völlig undenkbar. Schlicht und einfach wegen dem Bild nach Außen.

    Schulleitung ist ein Job mit viel Arbeit und großer Verantwortung. Den Gedanken den Job in TZ zu machen finde ich absurd. Auch wenn es rechtlich OK wäre, verbietet es sich einfach. SL geht nur in Vollzeit. Wenn jemand TZ machen möchte kann er/sie keine TZ arbeiten und sollte diese Stelle auch nicht besetzen.

    Es geht hier aber nicht um eine feste Stelle, sondern um die kommissarische Leitung. Und wenn dafür nur TZ-Kräfte zur Verfügung stehen, die nicht einfach so aufstocken können, dann muss dafür eine Lösung her. Das kann dann auch die Verteilung der Aufgaben auf mehrere Personen sein.

    Zu den folgenden Aspekten:

    Sie möchte bei der Zeugniskonferenz bei den Noten mitreden

    Den von der Gesamtkonferenz gebildeten Teilkonferenzen (die "Zeugniskonferenzen" sind letztlich Klassenkonferenzen mit entsprechender Tagesordnung) gehören nach §36 Abs. 3 NSchG mit Stimmrecht auch die im jeweiligen Bereich tätigen pädagogischen Mitarbeiter an. Das kann auch die OGS-Leitung betreffen, sofern sie mit der Klasse zu tun hat.

    Sie möchte Unterricht vertreten(Wird bei uns in der Grundschule nur in äußertens Notfällen gemacht)

    Vertretung im engeren Sinn ist Aufgabe der Lehrkräfte. In der Praxis ist es nicht so selten, dass auch PMs die Betreuung von Klassen übernehmen.

    Sie will bei Klassenräumen mitbestimmen(Multifunktionsräumen)

    Das ist durchaus sinnvoll und notwendig, wenn die Klassenräume - wie an Grundschulen durchaus üblich - auch im Ganztag verwendet werden.

    Sie verlangt einem Platz im Lehrerzimmer

    Alles andere finde ich offen gestanden im Kontext der Arbeit in multiprofessionellen Teams auch daneben.

    Geht respektlos mit dem Alltagshelfer um(Will ihm Sachen dirigieren)

    Respektloser Umgang ist natürlich nie in Ordnung. Davon abzugrenzen ist aber die in vernünftigem Ton vorgetragene Bitte (wegen mir auch Anordnung) im Kontext der Durchführung des Ganztags, die durchaus im Kompetenzbereich der OGS-Leitung liegen könnte.

    Hallo,

    Fand jemand Zweitkorrekturen im theoretischem Abi auch ungerecht?

    Stark abweichend, unverständlich?

    Nein, es geht beim Einsatz von (Vorsichtig: Begrifflichkeiten weichen je nach Bundesland ab) Korreferenten und Fachprüfungsleitungen im Abitur ja gerade darum, dass am Ende bis zu 3 Personen über die Arbeiten geschaut haben und damit eine größtmögliche Objektivität bei der Bewertung sichergestellt ist. Dass die Zweitkorrektur nicht immer 1:1 das Ergebnis der Erstkorrektur bestätigt, ist gerade Ausdruck dieses korrektiven Rahmens und stellt die Vergleichbarkeit der Bewertung überhaupt erst sicher.

    Beispiel: Ich habe einen tödlichen Unfall auf der Autobahn und habe 22 Stunden, gebe aber 27, weil die Klasse in der Woche da ist. Die 5 Stunden zu viel, gibt meinen Angehörigen doch niemand wieder.

    Und wenn du im anderen Schuljahr zum Ausgleich (das kann auch vorab geschehen) nur 17 von 22 Stunden unterrichtest und tödlich verünglückst, gibt diese Stunden keiner deiner Angehörigen dem Arbeitgeber wieder.....

    Mal im Ernst: 5 Stunden über dem Deputat wäre schon krass und sicher einer Diskussion würdig, dass es im Lehramt aber grundsätzlich auch mal Mehr- und Mindereinsätze gibt, liegt in der Natur der Sache. In NDS haben die Lehrkräfte an den Gymnasien z.B. ein Deputat von 23,5. Eine solche Zahl lässt sich de facto gar nicht genau in jedem Schuljahr abbilden.

    Hat jemand Erfahrung mit Didoria gesammelt?

    Nein. Es gibt derart viele Tools, die beinah mühelose Unterrichtsvorbereitung versprechen und dann lediglich 08/15 Arbeitsblätter generieren, die es ohnehin an jeder Schule zuhauf gibt, dass es sich kaum lohnt, sich mit jedem dieser einzeln auseinanderzusetzen. Das gilt insbesondere dann, wenn diese intransparent arbeiten.

    Auch noch besonders amüsant: Man hat mir dann unterstellt, ich wäre ja immer montags und dienstags krank gewesen, wo ich bestimmte Klassen habe. Tut mir leid, aber meine chronische Problematik sucht sich leider nicht den Wochentag aus, an dem ich ausfalle.

    Zum Verständnis und unabhängig von einer "Schuldfrage": Stimmt es denn, dass du Montags/Dienstags immer krank gewesen bist und damit immer wieder für dieselben Klassen Unterricht ausfiel?

    Sind das genau die Klassen hier:

    und habe nun die Konsequenz bekommen, dass ich zwei lieb gewonnene Klassen abgeben muss. Begründung: Mit meinem Krankenstand der letzten Wochen wäre das nicht vereinbar und man hätte eine neue Kollegin, die die Klasse im kommenden Jahr übernimmt.

    Hallo, so ist auch meine Meinung. Eben gerade , hat die Bezirksregierung meiner Schulleitung mitgeteilt, dass ich die 3 Ermäßigungsstunden ab dem 01.08. 2026 bekomme. Ich fühle mich erleichtert und gerecht behandelt

    Das sind tolle Nachrichten und deckt sich dann wirklich mit dem hier im Forum herausgearbeiteten Verständnis von Vollendung und Beginn von Lebensjahren.

    Das Schuljahr darauf beginnt einen Tag nach Deinem Geburtstag, wenn Du am 31.07. Geburtstag hast. Der 31.07. Gehört nämlich noch zum alten Schuljahr. Wenn Du am 01.08. Geburtstag hast, dann muss Du ein Jahr warten.

    Nein, eben nicht. Das wäre dann der Fall, wenn die Ermäßigung auf den Zeitpunkt des "Beginns des 61. Lebensjahrs" bezogen wäre. Sie ist aber auf die "Vollendung des 60. Lebensjahres" bezogen...welches einen Tag vor dem Geburstag endet.

    Unser Problem ist eher: Da bei einer Teilkonferenz auch die Elternvertretung anwesend sein darf und sich eine Vollzeit-Mama hat wählen lassen, müssen jetzt wegen ihr die Teilkonferenzen immer spät abends stattfinden.

    Das Recht auf Anwesenheit ist kein Recht auf bestimmte Uhrzeiten. Es ist eher andersherum: wer sich für so etwas wählen lässt, hat im Falle des Interesses an Anwesenheit diese innerhalb der üblichen Dienstzeiten der Behörde sicherzustellen. Das kann man sich mit Blick auf andere Behörden schnell klar machen. Auch auf dem Einwohnermeldeamt habe ich das Recht, dort einen Termin zu bekommen und Anliegen zu klären. Das ändert aber nichts daran, dass die bei uns nur 2x pro Woche zwischen 9-12 Uhr Sprechstunden haben.

    Wir kratzen landesweit an der 40-Grad-Marke, die ganze Woche lagen die Temperaturen deutlich über 30 Grad. Wie groß unterscheideen sich die "individuellen Situationen vor Ort" unter diesen Voraussetzungen?

    Der Passus lässt meines Erachtens zu viel Spielraum für das subjektive Empfinden von Schulleitungen. Zeigt der Faden ja auch sehr schön.

    Ich brauche sicher nicht erläutern, wie sich die Architektur und Ausstattung von Schulgebäuden auf die klimatischen Bedingungen in ihnen auswirken können. Wir haben bei uns an der Schule aufgrund unterschiedlicher Bauphasen und -stile einzelner Gebäude sehr unterschiedliche Voraussetzungen. Während es in einigen Bereichen in dieser Woche bereits vormittags unzumutbar warm war, sah das in anderen Gebäuden bereits ganz anders aus.

    Und es gibt auch zwischen Temperaturen unter 25° (die Grenze wird im hier genannten Erlass ja genutzt, um die Zulässigkeit von "Hitzefrei" zu begrenzen) und unzumutbaren Temperaturen für jede Art von Arbeit und Unterricht noch eine gewisse Spannbreite, in der man auch mit anderen Maßnahmen als sofortigem Entfall reagieren kann.

    Was steht denn in der Prüfungsordnung?

    Netter Versuch, einen Widerspruch zu konstruieren, der nicht besteht ;) Aber im Ernst: dort ist von "Zusätzliche mündliche Prüfung" die Rede. Das steht nur nicht im Widerspruch zum offensichtlich auch vom MK in NDS (und ja scheinbar auch in anderen Bundesländern) mitgetragenen normalen Sprachgebrauch der "Nachprüfungen". Aber man kann sich natürlich weiter an solchen Spitzfindigkeiten ereifern und so tun, als sei allen hier unbekannt, was der TE mit "Nachprüfungen" gemeint haben könne, anstatt über die Sache zu sprechen.

    Ich finde völlig absurd, dass mal wieder jede Schule ihr eigenes Ding macht und rätselt, was wie auszulegen ist. Landesweite klare Ansage wäre wohl zu viel des Guten.


    Wobei ich nicht meckern kann, denn wir gehen auch um 12 nach Hause.

    Ich finde es keineswegs absurd, dass Schulen den Ermessensspielraum haben, angemessen auf die individuellen Situationen vor Ort reagieren zu können.

    Je nachdem ist es aber eben nicht außerunterrichtlich sondern IM Unterricht (wobei das Problem eher darin liegt, dass es nicht ausreichend Musiklehrkräfte gibt und deshalb das Singen diesen Unterricht ersetzt, es ist also offiziell kein Musikunterricht sondern von freien Kräften durchgeführt während die Klassenlehrkraft dabei ist und dafür sorgt, dass alle Kinder mitmachen und sich benehmen, um es mal grob zu erklären).

    Das Projekt mag (teilweise) während der Unterrichtszeit stattfinden, ist aber kein Musikunterricht. Dasselbe gilt übrigens für Wettbewerbe wie Matheolympiade, Heureka usw. Auch diese finden durchaus während der Unterrichtszeit statt und werden im Bemerkungsfeld auf dem Zeugnis vermerkt.

    Deshalb nun meine Frage: Verfallen Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs 3 (der schriftliche Verweis, die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe, der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen, die Androhung der Entlassung von der Schule) mit den Sommerferien?

    Nein, natürlich nicht. Das kann man sich bei der Überweisung in eine parallele Klasse gut klar machen, würde es doch bedeuten, dass dann zum neuen Schuljahr automatisch eine Rücküberweisung erfolgen müsse. Das ist natürlich Quatsch. Und ja, auch Ausschlüsse von bestimmten Schulveranstaltungen können bereits mit Blick auf das nächste Jahr angemessen sein (Klassisch: Teilnahme an Klassenfahrt). Im Übrigen können wiederholte (und wichtig: dokumentierte) Verstöße auch auf die Entscheidung zu zukünftigen Verstößen einwirken.

    Hmm, der Begriff "Hitzefrei" taucht im Erlass ja eben unter dem Punkt 4 "Befreiung von einzelnen Unterrichts- und Schulveranstaltungen" auf. Der Begriff "Kurzstunden" taucht dort jedenfalls nicht auf, und im aktuellen Erlass werden Kurzstunden als "Verkürzung der Unterrichtszeit am Vormittag" definiert. Ist eine Verkürzung eine Befreiung?

    Es gibt verschiedene Varianten von "Hitzefrei", der Begriff ist nicht zwingend mit Unterrichtsentfall gleichzusetzen, sondern wird immer dann unscharf verwendet, wenn ein Hitzeschutzplan an der Schule aktiviert werden soll. Das kann situationsangemessen durch Entfall von Stunden geschehen, aber auch die Verkürzung von Stunden oder andere Lern- und Aufenthaltssettings können dazu gehören.

    Seit wann gibt es im Rahmen der allgemeinen Hochschulreife Nachprüfungen?

    SwinginPhone

    Der Begriff wird in NDS auch von Seiten des MK ganz offiziell genutzt. In den jährlich veröffentlichten Terminen zum Abitur (siehe Anhang) ist ganz klar von "Mündliche Nachprüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern" die Rede.


    Edit: Sorry... Humblebee war erheblich schneller als ich....scheint O. Meier mit Blick auf den Zeitpunkt der o.g. Frage aber genau wie ich auch noch nicht gesehen zu haben. Von daher vlt. doch noch einmal der Hinweis darauf, dass es auch andere Bundesländer als NRW gibt ;)

    Als Ergänzung: Die von der SL zu treffende Ermessensentscheidung ist immer auf die Situation vor Ort an der konkreten Schule zu beziehen. Es gibt Schulgebäude, die sich bereits vormittags so stark und flächendeckend aufheizen, dass tatsächlich weiterer Unterricht ab Zeitpunkt x nicht mehr zumutbar wäre. Es gibt auch solche, bei denen das erst nachmittags problematisch wird und es gibt solche, bei denen das nur in Teilbereichen passiert. Entsprechend fallen auch die zu treffenden Maßnahmen von Schule zu Schule unterschiedlich aus.

    Ich sehe da auch nur drei Möglichkeiten und das ist keine davon:

    1. Kurzstunden am Vormittag und normaler Unterricht am Nachmittag (am BK sicher nicht sinnvoll)
    2. Normaler Unterricht am Vormittag und kompletter Entfall des Nachmittags
    3. Kurzstunden am Vormittag und kompletter Entfall des Nachmittags

    Das halte ich für eine Fehldeutung. Der eigentliche Erlass "Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen" spricht sogar nur von der Möglichkeit von "Hitzefrei" im Ermessen der jeweiligen Schulleitung. "Hitzefrei" heißt aber gerade nicht zwingend, dass Stunden entfallen, sondern auch die mögliche Verkürzung von Stunden fällt unter diesen Begriff. Das hier zitierte Rundschreiben, welches die Anwendbarkeit von "Hitzefrei" vorübergehend auch auf die Sek II erweitert, schlägt letztlich für die Sek II die Verkürzung von Stunden als priorisierte Variante vor dem Entfall vor, lässt aber unter Nr 3. auch den Spielraum, im Nachmittagsbereich "Hitzefrei" zu erteilen und dort ebenfalls Stunden zu verkürzen oder eben ganz entfallen zu lassen.

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