Beiträge von Seph

    Hmm, der Begriff "Hitzefrei" taucht im Erlass ja eben unter dem Punkt 4 "Befreiung von einzelnen Unterrichts- und Schulveranstaltungen" auf. Der Begriff "Kurzstunden" taucht dort jedenfalls nicht auf, und im aktuellen Erlass werden Kurzstunden als "Verkürzung der Unterrichtszeit am Vormittag" definiert. Ist eine Verkürzung eine Befreiung?

    Es gibt verschiedene Varianten von "Hitzefrei", der Begriff ist nicht zwingend mit Unterrichtsentfall gleichzusetzen, sondern wird immer dann unscharf verwendet, wenn ein Hitzeschutzplan an der Schule aktiviert werden soll. Das kann situationsangemessen durch Entfall von Stunden geschehen, aber auch die Verkürzung von Stunden oder andere Lern- und Aufenthaltssettings können dazu gehören.

    Seit wann gibt es im Rahmen der allgemeinen Hochschulreife Nachprüfungen?

    SwinginPhone

    Der Begriff wird in NDS auch von Seiten des MK ganz offiziell genutzt. In den jährlich veröffentlichten Terminen zum Abitur (siehe Anhang) ist ganz klar von "Mündliche Nachprüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern" die Rede.


    Edit: Sorry... Humblebee war erheblich schneller als ich....scheint O. Meier mit Blick auf den Zeitpunkt der o.g. Frage aber genau wie ich auch noch nicht gesehen zu haben. Von daher vlt. doch noch einmal der Hinweis darauf, dass es auch andere Bundesländer als NRW gibt ;)

    Als Ergänzung: Die von der SL zu treffende Ermessensentscheidung ist immer auf die Situation vor Ort an der konkreten Schule zu beziehen. Es gibt Schulgebäude, die sich bereits vormittags so stark und flächendeckend aufheizen, dass tatsächlich weiterer Unterricht ab Zeitpunkt x nicht mehr zumutbar wäre. Es gibt auch solche, bei denen das erst nachmittags problematisch wird und es gibt solche, bei denen das nur in Teilbereichen passiert. Entsprechend fallen auch die zu treffenden Maßnahmen von Schule zu Schule unterschiedlich aus.

    Ich sehe da auch nur drei Möglichkeiten und das ist keine davon:

    1. Kurzstunden am Vormittag und normaler Unterricht am Nachmittag (am BK sicher nicht sinnvoll)
    2. Normaler Unterricht am Vormittag und kompletter Entfall des Nachmittags
    3. Kurzstunden am Vormittag und kompletter Entfall des Nachmittags

    Das halte ich für eine Fehldeutung. Der eigentliche Erlass "Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen" spricht sogar nur von der Möglichkeit von "Hitzefrei" im Ermessen der jeweiligen Schulleitung. "Hitzefrei" heißt aber gerade nicht zwingend, dass Stunden entfallen, sondern auch die mögliche Verkürzung von Stunden fällt unter diesen Begriff. Das hier zitierte Rundschreiben, welches die Anwendbarkeit von "Hitzefrei" vorübergehend auch auf die Sek II erweitert, schlägt letztlich für die Sek II die Verkürzung von Stunden als priorisierte Variante vor dem Entfall vor, lässt aber unter Nr 3. auch den Spielraum, im Nachmittagsbereich "Hitzefrei" zu erteilen und dort ebenfalls Stunden zu verkürzen oder eben ganz entfallen zu lassen.

    Ich sehe da kein Problem, eine Zeugnisbemerkung der Form "...hat (mit großer Freude/ mit Erfolg.....) am Projekt "Singpause" teilgenommen" aufzunehmen. Gerade solche Teilnahmehinweise auf außerunterrichtliche Mitwirkungen sind "Klassiker" der Zeugnisbemerkungen und als solche auch zulässig.

    Lieber Unterrichtsentfall/Kurzstunden statt Klimaanlage. Logisch :)

    Mal abgesehen davon, dass die eine Entscheidung beim Land lag und die andere bei den Schulträgern, stehen diese Maßnahmen ja nicht einmal im Widerspruch zueinander. Die Möglichkeit, auf hohe Raumtemperaturen situativ mit anderen Settings bis hin zu "hitzefrei" zu reagieren, bedeutet ja nicht, dass nicht gleichzeitig auch etwas an den Gebäuden selbst anzupassen wäre.

    Ich glaube, meine Schule setzt den Erlass rechtswidrig um. Wir haben jetzt Kurzstunden ab 13:00 Uhr, vormittags ganz normaler Unterricht. Im Erlass steht aber unter Nr. 1:

    ...und unter Nr. 3 steht

    Zitat

    3. Abweichend von Nummer 4.5 Satz 4 ist es zulässig, für Unterricht am Nachmittag, „Hitzefrei“ zu erteilen, insbesondere dann, wenn
    dieser durch Kurzunterricht vorgezogen wurde. Im Übrigen bleibt Nummer 4.5 des Erlasses unberührt.

    Das "insbesondere" ist dabei keine zwingende Voraussetzung.

    Hier geht es zwar um Bayern, ist aber vielleicht dennoch eine hilfreiche Quelle. Immerhin ist eine, wenn auch etwas ältere, Entscheidung des BVerwG explizit angegeben.

    Das ist direkt anwendbar, da sich die Fristberechnung direkt auf das BGB stützt. Die SL möge mal darlegen, wie sie auf ein anderes Ergebnis kommt. Entscheidend ist hier, dass es für die Anrechnung der Ermäßigungsstunden um die Vollendung des 60. Lebensjahres und nicht um den Beginn des 61. Lebensjahres geht. Solche Formulierungen findet man z.B. bei Eintritt der Volljährigkeit, die wirklich erst zum 18. Geburtstag eintritt. Das 18. Lebensjahr allerdings ist bereits am Vortag vollendet.

    Das Durchführen von mündlichen (Nach-)Prüfungen gehört zu den normalen Verpflichtungen von Lehrkräften dazu. Insbesondere den Prüferinnen und Prüfern werden dafür (zumindest in NDS) auch nach dem letzten Schultag der Q2 die Stunden noch ziemlich lange Zeit voll angerechnet.

    chilipaprika : Klar, ein Restaurant kann das ausprobieren. Und durch Verwendung für Erwachsene und Kinder ist das Risiko gesenkt, dass die Ware nicht verbraucht wird und schlecht wird. Ich bin mir jedoch unsicher, ob sich genug Eltern, wenn sie für ihre Kinder die Auswahl zwischen Seelachs mit Reis und Hähnchen mit Pommes hätten, für die Fischvariante entscheiden würden.

    Die Ware ist doch ohnehin vorhanden, wenn das Gericht auf der Karte steht. Das dann auch als Kinderportion anzubieten, sollte überhaupt kein Problem sein, außer dass man sich mal einen Tag hinsetzen und das kalkulieren muss.

    Dass man in Restaurants als Kinderteller fast nur Pommes/Hähnchen oder Fischstäbchen hat, ist traurig. Ich feiere jedes Restaurant, das sich Mühe macht, kindgerechte Portionen von Fisch und Gemüse zu machen, um zu zeigen: Schmeckt!

    Dito. Wir gehen inzwischen auch grundsätzlich nicht mehr in Restaurants mit derart einfallslosen Karten essen...das lohnt sich auch für die Erwachsenen i.d.R. nicht. Dass damit die deutliche Mehrheit aller Restaurants herausfällt ist klar....und irgendwie auch ein Armutszeugnis für die Gastronomie.

    Ja. Und wenn die umstehenden Schüler aussagen, dass der Lehrer aus Wut so fest zugepackt und den Schüler nach dem Angriff noch festgehalten habe, dann wird das Gericht die KI befragen oder was jemand in einem Forum glaubt.

    Genau, alle umstehenden Schüler verschwören sich gegen die Lehrkraft. Wirklich Sorgen sollte man sich bei Nichteingreifen vor der Aussage machen, der Lehrer stand nur unbeteiligt daneben.

    Hallo,


    ich teile hier meine Sorgen, da ich einfach nur enttäuscht bin, dass ich in meinem ersten Hauptsemester in allen Fächern nur 5 Punkte erreicht habe….war das bei euch auch so? Meine Ausbilder meinen, dass ich nicht die gleichen Leistungen im zweiten Hauptsemester mitbringen darf, weil es sonst schwierig wird…

    Ich würde mich sehr auf eure Erfahrungsberichte freuen.


    Lg

    Die gerade so ausreichenden Leistungen sind sicher erst einmal enttäuschend, sind aber kein K.O. Kriterium. Entscheidend ist, dass du nun auf Ursachensuche gehst und versuchst an diesen zu arbeiten. Genau darum geht es letztlich in der Ausbildung.

    Für das Mathematikstudium Lehramt Sek I fällt mir spontan die PH Heidelberg ein, die für dich evtl. infrage käme. Prof. Spannagel bietet dort seine Vorlesungen als "Flipped Classroom" an. Das bedeutet, dass alle Vorlesungen als Video abrufbar sind und in der "Vorlesung" Fragen dazu besprochen werden. Aber genau an diesem Punkt "beisst sich die Katze in den Schwanz" - denn die vertiefenden Erklärungen fehlen dir, falls du nicht vor Ort bist.

    Dass einzelne Dozenten ihre Inhalte online verfügbar machen (oder die Vorlesung nahezu 1:1 als Buch veröffentlichen) gibt es sicher an vielen Hochschulen und gab es auch vor Jahrzehnten schon. Nur funktioniert ein Fernstudium so noch immer nicht.

    Von einem 9jährigen droht einem Erwachsenen auch keine Gefahr. Von einem 15/16 jährigen schon.

    Da sind wir uns also alle einig. Und dementsprechend würde ich handeln.

    9jährige ziehe ich auseinander und bei 15/16 jährigen schütze ich mich.

    Was nicht in Ordnung ist, ist das Verhalten der Schulleitung aus dem Eingangspost. Nach der Prügelei muss die SL reagieren und darf es nicht ignorieren. Das geht gar nicht.

    Es ging im Eröffnungsbeitrag um 5.-7. Klässler und nicht um 15-16 Jährige. Und auch wenn es stimmt, dass man sich nicht zwingend dazwischenwerfen und selbst "einkassieren" muss, ist das hier

    Ich schaue mir das an und sammele am Schluss die Reste ein.

    völlig daneben. Da ist von uns Lehrkräften doch ein etwas größerer Einsatz gefordert als nur daneben zu stehen.

    PS: Auch aggressiv auftretende Schüler realisieren durchaus den Unterschied zwischen einem Mitschüler und einer Lehrkraft und prügeln i.d.R. beim dazwischengehen nicht auch noch auf die Lehrkraft ein.

    Eher eine theoretische Frage: Aber ich bin ja aktuell nur mit der Aufgabe beauftragt und habe die Beförderung noch nicht. Ist die Stelle dann trotzdem mit mir besetzt? Und kann ich mich hypothetisch in der laufenden Probezeit auf andere ausgeschriebene Stellen bewerben?

    Man wird dennoch schon formal in die Stelle eingewiesen, erhält aus dieser aber zunächst nur Dienstbezüge nach (vermutlich bei dir) A14. Dennoch ist die Stelle dann schon an dich gebunden.

    Ja, formal dürfte eine Bewerbung auf eine andere Stelle möglich sein. Das Bild, welches damit vermittelt wird, ist für die dann neue Zielschule aber auch nur dann nicht abschreckend, wenn sie dich unbedingt haben wollen.

    Wir sammeln 50 Euro "Materialgeld" ein, für Kopien (nur s/w), Werken, Kochen, noch so Zeug.

    Geht das bei euch nicht? Schaffen 95% alle Familien. Kenne ich von allem Schulen hier so.

    Das Problem kann (je nach Träger) darin bestehen, dass derartige Einnahmen ja auch sauber verbucht werden müssen und den Schulträger erst Recht dazu verleiten können, den vom Schulträger den Schulen zugewiesenen Betrag weiter zu verringern.

    Ich bin ja in der BR Arnsberg. Ich hatte da anfangs auch große Probleme, die Mehrarbeit auszahlen zu lassen, am Ende hat es dann aber immer geklappt. Ich bin ja gerade der Fall gewesen, bei dem Mehrarbeit angeordnet wurde (und zwar immer wieder), obwohl das nicht sein durfte. Nur entbindet mich das nicht von meiner Arbeitspflicht im Rahmen meines Arbeitsvertrags, dieses Verbot Mehrarbeit anzuordnen besteht zwischen der Schulleitung und ihrem Dienstherrn.

    Danke für die Erläuterung. Ich war halt über folgende Formulierung auf der Seite der BR Arnsberg gestolpert:

    Besondere Hinweise

    Befristet eingestellte Personen dürfen keine Mehrarbeit übernehmen, da immer eine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages erfolgen muss.

    Aber schon krass, dass du trotz bestehendem Verbot der Anordnung von Mehrarbeit diese dennoch übernehmen musstest. Mir leuchtet ein, dass dieses erst einmal eine Anweisung der BR an die SL ist, aber gibt es da keinen Weg, sich als Beschäftigter dagegen zu wehren?

    Auch das ist nicht korrekt. Befristet angestellte Lehrkräfte dürfen auch Mehrarbeit machen, ihnen darf aber keine Mehrarbeit angeordnet werden. Das ist ein feiner Unterschied.

    Mal abgesehen davon, dass vergütbare Mehrarbeit im Schuldienst ohnehin nur durch zu leistende Unterrichtstätigkeit entstehen kann (diese wird i.d.R. angeordnet....aber ja, ok...sie kann auch auf Antrag genehmigt werden), scheinen einige Bezirksregierungen in NRW explizit die Übernahme (das umfasst mehr als nur die Anordnung) von Mehrarbeit bei befristet eingestellten Personen auszuschließen. Das finde ich z.B. bei der BR Arnsberg und bei der BR Münster.

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