Vorbemerkung: Die Bundesländer unterscheiden sich da v.a. in der Ausgestaltung von Arbeitszeitkonten und damit, ob Minder- und Mehrarbeitsstunden wöchentlich, monatlich oder schul(halb)jährlich auszugleichen oder in einem bestimmten Korridor zu halten sind. Sie unterscheiden sich de facto nicht in der Frage, was denn nun Minder- und Mehrarbeit eigentlich ist.
Grundlage der Arbeitszeitberechnung ist bei Lehrkräften - anders als bei anderen Angestellten oder Beamten im ÖD - gerade nicht primär die wöchentliche Arbeitszeit von 40-42 Stunden, sondern das jeweilige Deputat. Die Summe aus Unterrichtszeit, weiterer gebundener Arbeitszeit (DBs u.ä.) und der ungebundenen Zeit für Vor-/Nachbereitungen und sonstige Aufgaben soll im Durchschnitt eines bestimmten Zeitraums (bundeslandspezifisch) die wöchentliche Arbeitszeit im jeweiligen Bundesland nicht über- oder unterschreiten.
Mehrarbeit und auch Minderarbeit kann aufgrund dieser Berechnung der Arbeitszeit grundsätzlich auch nur im Bereich des gebundenen Unterrichts auftauchen. Mehrarbeit entsteht z.B. durch kurzfristige oder längerfristige Vertretungen oder in NDS z.B. auch durch notwendige Deputatsüberschreitungen für ein halbes oder ganzes Schuljahr. Minderarbeit kann z.B. durch Ausfälle aller Art (Exkursionen, Praktika, Hitzefrei usw.), außer natürlich durch krankheitsbedingten eigenen Ausfall, Feiertage usw. entstehen. Aber nur dann (!), wenn die Lehrkraft nicht auf Weisung der SL andere dienstliche Aufgaben vor Ort wahrnimmt. Hierzu gehören Aufsichten in Prüfungen mit Sicherheit dazu
@Belledejour .
Da Lehrerin2007 konkret nach der Regelung in NDS gefragt hatte: Um der Korrekturbelastung im Abitur gerecht zu werden, werden hier z.B. alle durch den Wegfall der Prüfungsgruppen frei werdenden Unterrichtsstunden noch über den größten Teil des Prüfungszeitraums angerechnet und erst in den letzten wenigen Wochen als Minusstunden gerechnet. In NDS sollen sich die Mehr- und Minderstunden in einem Korridor von +/- 40 Stunden bewegen und sind i.d.R. im nächsten Halbjahr wieder auszugleichen. An der Besoldung ändern diese nichts.