Beiträge von 0911Mathematiker

    Es geht nicht drum, ob ich die Demos gut oder schlecht finde, sondern um eine zentrale Grundrechtsfrage. Man wird deshalb die Diskussion in zwei Gruppen von Schülern/Teile zerlegen müssen:


    a) Schulpflichtige:
    Es ist abzuwägen zwischen den verfassungsrechtlichen Gütern Schulpflicht und Versammlungsfreiheit. Mindestens in Bayern ist die Versammlungsfreiheit nicht auf deutsche Staatsangehörige und auch nicht auf Volljährige beschränkt (BV 113) sondern auf Bewohner Bayerns. Die Teilnahme an einer Versammlung bedarf (in Bayern) keiner Genehmigung. Die (bayerische) Schulleitung wird also nicht automatisch abwägen können, einen Antrag auf Befreiung zum Besuch der Versammlung abzulehnen, sondern wird schon argumentieren müssen.


    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerf/true
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG/true


    Für Bayern:
    Die Vollzeitschulpflicht endet nach 9 Jahren (BayEUG 37 Abs.3). Die Schulpflicht (auch die Berufsschulpflicht) hat dann z.B. erfüllt wer einen mittleren Abschluss besitzt. BayEUG Art. 39 Abs. 3 Ziff 5. Ggf. ergibt sich eine Verpflichtung bei den AzuBis aus dem Arbeitsvertrag.


    b) Nicht-Schulpflichtige:
    Der Schulbesuch ist freiwillig. Es sind damit keine verfassungsrechtlichen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit ersichtlich. Ich wüsste also nicht auf welcher Grundlage eine Schulleitung einen Antrag auf Befreiung zum Besuch der Demo ablehnen wollte. Es erscheint mir sogar tendenziell fraglich, ob die SuS überhaupt einen Antrag stellen müssten. Schwierige Frage: Was geschieht dann beim (angesagten) versäumten Leistungsnachweis?


    Für die 15 anderen Länder wird die Argumentation vermutlich ähnlich gehen.


    Verweis auf's Grundgesetz hilft nur beschränkt weiter, weil die vom Bundesverfassungsgericht aus Art.7 GG entwickelte Schulpflicht in der Versammlungsfreiheit ggf. Schranken findet und man dann doch wieder beim Landesrecht ist. Denn dort wird geklärt, wie weit die Schulpflicht reicht und die Regelungen der Landesverfassungen sind zum Teil für den Versammlungsteilnehmer weniger einschränkend als die aus dem GG.

    Meine Einschätzung:
    Antragseingang beim Dienstvorgesetzten: Dienstag 30.04.19 -> Entlassung ist spätestens 31.07.2019 da gleichzeitig Schulhalbjahresende und drei Monatsfrist verstreichen.


    Der Halbjahrestermin Feb.2019 ist also schon rum


    Je nach Personal(mangel)situation kann auch früher entlassen werden. Da wird es aber Überzeugungsarbeit brauchen.


    Warum willst Du Dich entlassen lassen?

    Zum Urheberrecht: Darf ich überhaupt den youtubefilm runter laden:


    Ich fand die Veröffentlichung der bay. Lehrerfortbildung ganz hilfreich


    dozenten.alp.dillingen.de/mp/recht/medrecht+schule_alp.pdf


    dort Seite 17


    Da Urheberrecht Bundesrecht ist, wird man es wohl verallgmeinern können

    Für Angestellte gilt bundesweit das Arbeitszeitgesetz (ArbZG):
    https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/index.html


    ArbZG §3: Nach 8 Zeitstunden Arbeit ist "eigentlich" Schluss aber bitte Originaltext lesen. Dazu braucht es nach 6 Zeitstunden spätestens eine Pause von 30 Minuten. Die 15 Minuten Schulpause im Lehrerzimmer genügen der Anforderung nicht, da die Unterrichtsstunde bis zum Gong geht / beim Gong anfängt, also bei 15 Minuten Pausen das dienstlich veranlasste Abschließen des Klassenzimmers die Pause auf unter 15 Minuten drückt. Dann genügt diese Pause dem (ArbZG §4) nicht mehr.


    Das ARbZG gilt nicht für Dienststellenleiter, stellvertretende Dienststellenleiter (ArbZG § 18 Abs.1) und Beamte.


    Beamte: -> Arbeitszeitverordnung des jeweiligen Bundeslandes +
    die Argumentation, dass die ARbZG Regelungen einen arbeitsmedizinischen Hintergrund haben


    Tipp: Ich würde wegen eines einzelnen Elternabend oder der Klassenfahrt jetzt nicht auf den 8 Stunden rumreiten, wenn es aber jede Woche nicht passt, dann wird die Personalvertretung was tun müssen.

    Aus den letzen Jahren gibt es zu den Fragen verschiedene Gerichtsentscheidungen:


    VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 20.7.2016, 4 S 830/15
    Der Dienstherr darf mindestens in BaWü die Beschäftigten abfragen, ob sie freiwillig auf die Fahrtkosten verzichten. Es wäre wohl Aufgabe der Personalvertretungen, dass die SL nicht unzulässig auf die Beschäftigten einwirkt, dass sie "freiwillig"... Ggf. ist relativ schnell strafbare Nötigung im Spiel. Vielleicht bremst der Hinweis auf StGB 240 Abs. 3 und die strafverschärfende Wirkung von StGB 240 Abs. 4 Ziff 2 die SL in ihrem Einwirken auf die Beschäftigten etwas.
    Der VGH Bayern sah es als unzulässig an, die Beschäftigten in die Bedrängnis des "freiwilligen" Verzichts zu bringen und hat auch den nachträglichen Wideruf des freiwilligen Verzichts gebilligt. (VGH München 14 B 04.3576)



    Aber egal wie: Es ist unzulässig von den Beschäftigten den Verzicht auf die Reisekosten zu verlangen, oder den Verzicht anzuordnen.


    In Bayern regeln die:


    Reisekostenrechtliche Regelungen für Lehrkräfte und Förderlehrer an staatlichen Schulen, Kollegs, Studienkollegs und an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern KWMBl. I 1998 S. 421 zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (KWMBl I S. 260)



    3.3  Reisekostenvergütung aus Anlass von Lehr- und Studienfahrten, Schüler- und Lehrwanderungen, auswärtigen Schulsportfesten sowie Schulskikursen und Schullandheimaufenthalten


    3.3.1  Reisen von Lehrkräften und Förderlehrern außerhalb des Dienstortes aus vorstehendem Anlass sind Dienstreisen im Sinne des BayRKG; die Lehrkräfte und Förderlehrer erhalten daher Reisekostenvergütung nach Maßgabe dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.




    Eine Umlage der Kosten auf die Schülereltern ist im weiteren nicht vorgesehen (auch nicht indirekt durch die Nutzung von Freiplätzen). Das würde für Volksschulen und Berufsschulen auch Bay. Verfassung Art.129 Abs 2 und bei diesen und allen anderen öffentlichen Schulen SchFG Art. 2 widersprechen.


    Die KMBeK Durchführungshinweise zu Schülerfahrten vom 9. Juli 2010 Az.: II.1-5 S 4432-6.61 208Ziffer 3.9 :
    Die für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler entstehenden Kosten sind von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragen und müssen sich in einem zumutbaren Rahmen halten.


    Weiter oben im Thread wird die Postion eines MB's dargestellt. Die Originalverlautbarung würde mich interessieren (Für nicht bay. Mitleser: MB's sind so etwas wie "DIE" Schulaufsichtsbeamten für Gym, RS und FOS/BOS auf Ebene des Regierungpräsidiums).



    Wenn man es anders wollte, dann wäre es relativ einfach. Man müsste halt das Gesetz und ggf. die Verfassung ändern.

    Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sind Regelungen formuliert, die auch auf Erkenntnisse der Arbeitsmedizin beruhen. Ich zitiere verkürzt. Wer damit anderswo argumentieren will, sollte vorher das Kleingedruckte im ArbZG lesen:

    • Eigentlich nur acht Zeitstunden Arbeit am Tag, aber jedenfalls nicht mehr als zehn Stunden. (§3)
    • Nach der Arbeit elf Stunden Pause bevor es wieder lost geht. (§5)
    • Der freie Sonntag (§9 bis 12)

    Es ist großartig, dass wir Lehrer viel unserer Arbeit frei einteilen können und ich habe kein Mitleid, wenn die Arbeitsbelastung in den Korrekturphasen auch mal die Punkte oben überschreitet. Auch bei drei oder fünf Elternabendterminen im Jahr würde ich doch die fünf grade sein lassen. Auch mir als 40-Stunden-Arbeitszeitkarte-Verwaltungsbeamter geht mal abends was aus der Arbeit durch den Kopf, was ich nicht unbedingt Arbeit(-szeit) nennen würde.
    Wenn es aber dauerhaft nicht nach den Grundsätzen des ArbZG funktioniert, dann stimmt was nicht.


    Wenn der Betrieb erfordert, dass ich regelmäßig am Sonntag die mail lesen muss, damit ich weiß was am Montag läuft, dann ist das schlecht organisiert.


    Angestellte: ArbZG gilt
    Beamte: ArbZG gilt sinngemäß wegen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn nicht in ArbeitszeitVO des Landes explizit anders geregelt.

    Hallo,


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats die Behindertenrechtskonvention beschlossen.
    zum nachlesen z.B. http://www.un.org/Depts/german…nkommen/ar61106-dbgbl.pdf
    Damit sind alle Bundesländer verpflichtet das als geltendes Bundesrecht umzusetzen. (Was das auch immer im Detail heißen mag).
    Zum nachlesen z.B. : http://www.gesetze-im-internet.de/gg
    Art. 25 und 31 Grundgesetz
    Die Zustimmung des Bundesrates war unter anderem wegen der Schulthemen erforderlich. Eine Einzelratifizierung durch die Bundelsänder gibt es nicht.

    Es gibt ein paar Urteile, deren Studium ich empfehle:
    OVG Münster (6 B 1880/06 vom 25.10.2006),
    OVG Rheinland-Pfalz (2 A 11288/07 vom 26.02.2008)
    BAG (9 AZR 455/11 vom 12.03.2013)
    auf die bayerische Situation übersetzt (-> bay. Schulfinanzierungsgesetz Art. 3 Abs. 2 Ziff. 2 und 6 ) heißt das verkürzt:

    • Mindestens die Schulbücher, die jede(r) für den Unterricht in seinen/ihren Klassen braucht muss die Schule bereitstellen, ebenso die Stifte ("Geschäftsbedürfnisse" der Schule).
    • Einen Hinweis, dass die Stifte nur in der Schule und nicht zu Hause genutzt werden dürften, fände ich zum einen albern. Zum anderen: Das Schulhaus ist während üblicher Lehrerarbeitszeiten regelmäßig geschlossen (in den Schulwochen Samstags und in den Ferien).
    • Der Einwand auf die Steuerrückerstattung ist auch nicht hilfreich. Zum einen ist gesetzlich klar, wer den Auftrag hat (der Sachaufwandsträger), egal ob die Lehrkraft private Auslagen bei der Steuer angeben könnte. Zum zweiten bleiben auch bei einer Berücksichtigung bei der Steuer nicht nur Restkosten sondern mehr als die Hälfte bei der Lehrkraft.
    • Für die Lehrkraft ist die Schulleitung und der Dienstherr (Arbeitgeber) Ansprechpartner, ob dieser dann die Kosten an den Sachaufwandsträger weiterreichen kann, ist für die Lehrkraft egal.

    Zur Rolle der Personalvertretung: Es ist Aufgabe der Personalvertretungen dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Regelungen zu Gunsten der Beschäftigten durchgeführt werden ( BayPVG Art. 69 Abs.1 Buchstabe b) ) .
    Bei allen Schwierigkeiten, die es bringt, wenn man den Konflikt mit der Schulleitung (dem Schulamt) eröffnen muss bzw. die Schulleitung in den Konflikt mit dem Sachaufwandsträger bringt.


    Nach meiner (bayerischen) Einschätzung ist die Rechtslage in NRW, RLP, Ba-Wü und Niedersachsen nicht relevant anders, aber dazu möchten sich bitte Leute äußern, die vom lokalen Schulrecht mehr verstehen.

    Die Diensthaftpflicht bei Fahrlässigkeit ist in Art. 34 Grundgesetz geregelt (z.B. http://www.gesetze-im-internet.de) .


    Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.


    D.h. wenn Dir ein Versicherungsvertreter eine "Diensthaftpflicht" aufschwätzen will, die nur Fahrlässigkeit aber keine grobe Fahrlässigkeit umfasst, dann kannst Du es gleich sein lassen und solltest Dich fragen, ob der Versicherungsberater auch für andere Versicherungen wirklich der richtige ist.


    Aus anderen Gründe finde ich es klug einem Verband oder einer Gewerkschaft beizutreten. Da hast Du es dann normalerweise mit dabei, aber auch da musst du das kleingedruckte lesen.

Werbung