Es geht nicht drum, ob ich die Demos gut oder schlecht finde, sondern um eine zentrale Grundrechtsfrage. Man wird deshalb die Diskussion in zwei Gruppen von Schülern/Teile zerlegen müssen:
a) Schulpflichtige:
Es ist abzuwägen zwischen den verfassungsrechtlichen Gütern Schulpflicht und Versammlungsfreiheit. Mindestens in Bayern ist die Versammlungsfreiheit nicht auf deutsche Staatsangehörige und auch nicht auf Volljährige beschränkt (BV 113) sondern auf Bewohner Bayerns. Die Teilnahme an einer Versammlung bedarf (in Bayern) keiner Genehmigung. Die (bayerische) Schulleitung wird also nicht automatisch abwägen können, einen Antrag auf Befreiung zum Besuch der Versammlung abzulehnen, sondern wird schon argumentieren müssen.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerf/true
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG/true
Für Bayern:
Die Vollzeitschulpflicht endet nach 9 Jahren (BayEUG 37 Abs.3). Die Schulpflicht (auch die Berufsschulpflicht) hat dann z.B. erfüllt wer einen mittleren Abschluss besitzt. BayEUG Art. 39 Abs. 3 Ziff 5. Ggf. ergibt sich eine Verpflichtung bei den AzuBis aus dem Arbeitsvertrag.
b) Nicht-Schulpflichtige:
Der Schulbesuch ist freiwillig. Es sind damit keine verfassungsrechtlichen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit ersichtlich. Ich wüsste also nicht auf welcher Grundlage eine Schulleitung einen Antrag auf Befreiung zum Besuch der Demo ablehnen wollte. Es erscheint mir sogar tendenziell fraglich, ob die SuS überhaupt einen Antrag stellen müssten. Schwierige Frage: Was geschieht dann beim (angesagten) versäumten Leistungsnachweis?
Für die 15 anderen Länder wird die Argumentation vermutlich ähnlich gehen.
Verweis auf's Grundgesetz hilft nur beschränkt weiter, weil die vom Bundesverfassungsgericht aus Art.7 GG entwickelte Schulpflicht in der Versammlungsfreiheit ggf. Schranken findet und man dann doch wieder beim Landesrecht ist. Denn dort wird geklärt, wie weit die Schulpflicht reicht und die Regelungen der Landesverfassungen sind zum Teil für den Versammlungsteilnehmer weniger einschränkend als die aus dem GG.