Zumindest in NRW scheint der nicht verbindlich zu sein, wie aus dem obigen Link hervorgeht:
"In Einzelfällen dürfen auch kleinere oder größere Klassen gebildet werden (vgl. VO zu § 93 Abs. 2 SchulG)."
Und ja, unsere größte Klasse hat aktuell eine Sollstärke von 70 Schülern. Wir haben mehrere Klassen für die Ausbildungsvorbereitung, in denen Schüler ohne Hauptschulabschluß landen, die dann irgendwann einfach 16 Jahre alt waren und die Schule nach der 6., 7. oder 8. Klasse verlassen haben, weil sie vorher entsprechend oft sitzengeblieben sind. In dieser Gruppe der Ausbildungsvorbereitung, in der diese Schüler ihre (Teilzeit-) Schulpflicht bis zum 18. Lebensjahr absitzen, differenzieren wir nochmal intern zwischen denen, wo noch Hoffnung besteht und den absoluten Schulverweigerern. So kommen wir dann auch auf diese eine besagte Schulverweigerer-Klasse mit einer Sollstärke von 70 Schülern, von denen aber nie mehr als maximal 10 Schüler gleichzeitig anwesend sind (Ist-Stärke), im Durchschnitt sind eher so 6 Schüler anwesend. Aber glaubt nicht, daß mittags die gleichen 6 da sind, die morgens da waren...
Damit man mit den paar Leuten überhaupt noch irgendwas machen kann, was alles unter der Überschrift "Lebenskunde" läuft, haben wir die Sollstärke so extrem nach oben gezogen. Außerdem ist Sport, sollten wir eine Sollstärke von maximal 30 einhalten müssen, mit effektiv 2 Personen irgendwie auch sinnlos. Fußball mit 2 Personen, wie soll das gehen?
In dieser einen Klasse unterrichtet jeder Kollege auch nur eine Stunde/Woche, auf das niemand mit Bunrout den Dienst quittiert.
Auch aufgrund dieser Klasse bin ich zu der Einsicht gekommen, daß unsere Justiz gegen Leute, die Hartz 4 beziehen, absolut zahnlos ist. Was nutzen Bußgelder, wenn sie nicht vollstreckt werden können, weil bei Hartz 4 eben nichts mehr zu zahlen ist?