Es ist völlig egal, ob die Daten digital sind oder nicht. Lies mal deinen eigenen Link bzw. den Link, den ich schon vorher gesetzt habe. Da steht "[...] und/oder Akten" (=nicht digital).
Auch die erste Überschrift sagt es schon deutlich: "Löschung und Vernichtung der Dateien und Akten"
Ist es eben nicht. Ich zitiere nochmal (Hervorhebung von mir): "Für auf privaten digitalen Geräten gespeicherte Daten (§ 2 Absatz 2) beträgt die Aufbewahrungsfrist ein Jahr."
Inwiefern private analoge Notenlisten unter "Akten" fallen lassen, kann man trefflich diskutieren, aber sofern dem so wäre, wäre die Aufbewahrungsfrist sogar 5 Jahre. Das würde ich aktuell nicht so interpretieren.
Ich fürchte die Papierform ist doch vorgeschrieben, siehe VO-DVI
§4 (5) Neben dem Schülerstammblatt führt die Schule in Papierausfertigung die in der Anlage 2 aufgeführten Dateien und Akten (sonstiger Datenbestand); eine Verarbeitung in ADV-Anlagen ist mit den Einschränkungen des § 1 Abs. 2 zulässig.
Oder bedeutet Verarbeitung auch Sicherung?
Verarbeitung ist auch Sicherung.
Guter Punkt.
Ich würde, wenn ich das "Problem" hätte, bei der Bezirksreguierung fragen. Die haben dort Rechtsanwälte sitzen, die das rechtssicher beantworten können. Die Leute sind extra dafür eingestellt worden um unter anderem auch solche Fragen von Schulleitern zu beantworten.
Die zuständigen Menschen in den Bezirksregierungen findet man übrigens hier:
https://www.medienberatung.schulministerium.nrw.de/de/themen/date…len_in_nrw.html
Allerdings wurden solche "simplen" Fragen in der Vergangenheit meiner Erfahrung nach an die lokalen behördlichen Datenschutzbeauftragten weitergegeben wurden, die nämlich sachlich und fachlich zuständig sind für den jeweiligen Schulamtsbezirk. Will man also abseits des Lehrerforums eine Beratung, auch als Schulleitung, sollte man sich eigentlich an die zuständige Person auf dieser Liste wenden und nicht direkt an die Bezirksregierung.