Angesichts der bisher noch nie dagewesenen besonderen Ausnahmesituation
aufgrund der Corona-Pandemie erscheint für diese Krisenzeit – und grundsätzlich
nur, solange diese fortbesteht – zum anderen allerdings auch noch ein anderer
datenschutzrechtlicher Ansatz vertretbar: Die Durchführung von Videokonferenzen
einschließlich der damit verbundenen erforderlichen Datenverarbeitung könnte
temporär auf die o.g. schulrechtlichen in Generalklauseln in § 120 Abs. 1 Satz 1 und
121 Abs. 1 Satz 1 SchulG gestützt werden, soweit es die Schulleitung während der
Schulschließungen und der weitgehenden Kontaktverbote zur Aufrechterhaltung des
Unterrichts- und Schulbetriebs für erforderlich erachtet, derartige Videokonferenzen
durchzuführen.
Dies dürfte allerdings nur in engen Grenzen möglich sein. Zum einen ist zu beachten,
dass dieser Ansatz überhaupt nur zum Tragen kommen kann, soweit die
Verarbeitung der hierfür erforderlichen Daten entsprechend der gesetzlichen
Vorschrift im Verantwortungsbereich der Schule erfolgt, d.h. sie selbst die Daten
verarbeitet oderdurch Regelungen in einem Auftragsverarbeitungsvertragsichergestellt ist, dass sie „Herrin der Daten“ ist. Zum anderen setzt gerade eineverpflichtende Nutzung voraus, dass gewährleistet ist, dass alle Betroffenen die
digitalen Module auch tatsächlich und zudem nur im zulässigen Umfang nutzen
können; hier schließt sich wieder der Kreis zum Thema der dienstlichen Geräte, die
Lehrenden und Lernenden zu diesem Zweck eigentlich zur Verfügung stehen
müssten
[...]
Stützt eine Schule im Rahmen der Pandemie die Durchführung von
Videokonferenzen auf die o.g. schulrechtlichen Generalklauseln, müssen die
Grenzen der in beiden Vorschriften normierten Erforderlichkeit besonders sorgfältig
eingehalten werden. So bedarf es beispielsweise keiner Aufzeichnung von Bild- und
Tondaten, um den Unterrichts- oder Konferenzbetrieb aufrechtzuerhalten, und
derartige Aufzeichnungen dürfen deshalb auch nicht erfolgen. Dies ist durch
geeignete technische und/oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Auch
die Bild- und Tonübertragungen sind nur soweit zulässig, als sie erforderlich sind.Beispiel: In einer „normalen“ Unterrichtssituation nehmen im Klassenraum wederGeschwister, Eltern oder sonstige Dritte am Unterrichtsgeschehen teil. Dann ist dies
aber auch im Rahmen eines im Rahmen des Unterrichts erfolgenden
Videokonferenzaustauschs grundsätzlich nicht zulässig. Dies muss durch geeignete
organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden und gilt genauso für den
Austausch unter Lehrkräften wie auch unter Schulleitung und Lehrkräften.