Beiträge von O. Meier

    Ich finde aber auch diese Vätermonate in ihrer jetztigen Konzeption Murks. Die allermeisten Väter nehmen diese Monate parallel zur Mutter und sind dann zusammen mit ihr zu Hause. Sie betreuen dann nicht ihr Kind, sondern renovieren das Haus oder graben den Garten um. Das ist einfach eine Form von Sonderurlaub auf Kosten der Allgemeinheit.

    Alltagsemperie oder gibt es etwas Belastbares?

    Der gesellschaftliche Murks ist die Geschlechterasymmetrie: irgendwie ist ja klar, dass die Mutter die Elternzeit nimmt. Männer machen das nicht. Dass man diese beiden Monate als "Vätermonate" bezeichnet werden, zeigt die Asymmetrie.

    So lange sich in den Köpfen nichts ändert, werden die gesetzlichen Regelungen wohl Murks bleiben.

    Da die TE aus NRW kommt, hier mal die Einschätzung der hiesigen LDI. Ich zitiere aus dem Paper "Pandemie und Schule Datenschutz mit Augenmaß" vom 18. Mai des Vorjahres. Hier ist Welt zumindest komplizierter als in Hessen.

    Zitat

    Eine rechtliche Regelung zur Zulässigkeit der Durchführung von Videokonferenzen zwischen Schulleitung und Lehrkräften oder zwischen Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften sowie diesbezügliche datenschutzrechtliche Regelungen finden sich im SchulG bislang nicht. Im Gegenteil: Nach § 120 Abs. 3 Satz 2 sowie nach § 121 Abs. 1 Satz 2 SchulG dürfen Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts nur zu bestimmten Zwecken und nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, die hier nicht vorliegen.

    [...]

    Zum einen gibt es grundsätzlich die Möglichkeit, die Durchführung derartiger Videokonferenzen von den wirksamen informierten Einwilligungen aller Teilnehmenden abhängig zu machen. Das hat den Vorteil, dass letztere selbst über

    die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten entscheiden können. Allerdings ist es gerade im schulischen Zusammenhang schwierig sicherzustellen, dass die Entscheidung tatsächlich frei von (sozialem) Druck oder Zwang erfolgt

    Zitat

    Angesichts der bisher noch nie dagewesenen besonderen Ausnahmesituation aufgrund der Corona-Pandemie erscheint für diese Krisenzeit und grundsätzlich nur, solange diese fortbesteht zum anderen allerdings auch noch ein anderer datenschutzrechtlicher Ansatz vertretbar: Die Durchführung von Videokonferenzen einschließlich der damit verbundenen erforderlichen Datenverarbeitung könnte temporär auf die o.g. schulrechtlichen in Generalklauseln in § 120 Abs. 1 Satz 1 und 121 Abs. 1 Satz 1 SchulG gestützt werden, soweit es die Schulleitung während der Schulschließungen und der weitgehenden Kontaktverbote zur Aufrechterhaltung des Unterrichts- und Schulbetriebs für erforderlich erachtet, derartige Videokonferenzen durchzuführen.

    Dies dürfte allerdings nur in engen Grenzen möglich sein. Zum einen ist zu beachten, dass dieser Ansatz überhaupt nur zum Tragen kommen kann, soweit die Verarbeitung der hierfür erforderlichen Daten entsprechend der gesetzlichen Vorschrift im Verantwortungsbereich der Schule erfolgt, d.h. sie selbst die Daten verarbeitet oderdurch Regelungen in einem Auftragsverarbeitungsvertragsichergestellt ist, dass sie „Herrin der Daten“ ist. Zum anderen setzt gerade eineverpflichtende Nutzung voraus, dass gewährleistet ist, dass alle Betroffenen die digitalen Module auch tatsächlich und zudem nur im zulässigen Umfang nutzen können; hier schließt sich wieder der Kreis zum Thema der dienstlichen Geräte, die Lehrenden und Lernenden zu diesem Zweck eigentlich zur Verfügung stehen müssten

    [...]

    Stützt eine Schule im Rahmen der Pandemie die Durchführung von Videokonferenzen auf die o.g. schulrechtlichen Generalklauseln, müssen die Grenzen der in beiden Vorschriften normierten Erforderlichkeit besonders sorgfältig eingehalten werden. So bedarf es beispielsweise keiner Aufzeichnung von Bild- und Tondaten, um den Unterrichts- oder Konferenzbetrieb aufrechtzuerhalten, und derartige Aufzeichnungen dürfen deshalb auch nicht erfolgen. Dies ist durch geeignete technische und/oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Auch die Bild- und Tonübertragungen sind nur soweit zulässig, als sie erforderlich sind.Beispiel: In einer „normalen“ Unterrichtssituation nehmen im Klassenraum wederGeschwister, Eltern oder sonstige Dritte am Unterrichtsgeschehen teil. Dann ist dies

    aber auch im Rahmen eines im Rahmen des Unterrichts erfolgenden Videokonferenzaustauschs grundsätzlich nicht zulässig. Dies muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden und gilt genauso für den Austausch unter Lehrkräften wie auch unter Schulleitung und Lehrkräften.

    Da muss man sich als SL ganz schön umkucken, wenn man die Lehrerinnen rechtssicher verpflichten will.

    PS: Ich sehe gerade, das Bolzbold gestern schon auf dieses Paper verwiesen hat. Also, nachlesen.

    Das entstammt einem Schreiben des KM

    Da lese ich jetzt nichts, dass die Lehrerin im Bild sein muss. Die Rechtsauffassung des KM muss nicht immer die der Gerichte sein.

    Bei der hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit lohnt es sich vielleicht mal nachzufragen, was sie genau dazu sagt, was da konkret "abgestimmt" wurde, welche Bedingen sie an eine Viedeokonferenz knüpft.

    Ihre nordrhein-westfälische Amtskollegin ist da etwas vorsichtiger. Ich muss mal sehen, ob ich die Stelle nochmal finde.

    Es ist im Übrigen nicht so, dass das zeigen des Gesichts keinen Einfluss auf die Atmospäre im Unterricht hat. Die dann etwas persönlichere Ansprache (auch wenn 's gar nicht persönlich ist), kann durchaus auch Einfluss auf die Lernwirksamkeit haben. Ich schätze diesen aber nicht so hoch ein, dass er die Persönlichkeitsrecht der Lehrerinnen aushebeln könnte.

    Ich wollte einfach nur den Bezug zu Deutschland herstellen, um aufzuzeigen, dass die Sache mit dem Capitol zwar in den USA stattfand, aber kein amerikanisches Phänomen ist.

    Kannst su ja machen, aber dann sollte es vom Kontext passen. Als Antwort auf einen völlig andere Festsstellung war's halt nicht so der Renner.

    Die "Sache mit dem Capitol" finde ich einen arg verniedlichende Bezeichnung für die gewalstsame Stürmung einen Parlamentsgebäudes, bei der es Tote gegeben hat.

    Außerdem beschränkt sich die Desktruktivität, Aggressivität und Gewaltbereitschaft Trumps und seiner Schwestern im Geiste nicht auf diesen einen Vorfall im Capitol.

    Aber hierauf würde ich gerne zurückommen:

    Trump profitierte von mehreren Faktoren:

    1. Er war anders. Anders weckt erst einmal Neugier.

    2. Er war bekannt als Promi/Manager.

    3. Er sprach eine Zielgruppe an, die in den letzten Jahren wirtschaftlich große Einbußen hatte.

    Insbesondere in der vorliegenden Formulierung hat das für mich einen starken Einschlag von Ausreden. Setzen sie jeweils "Aber wir wollten doch nur ..." davor, wären das genau die Punkte mit denen seine Wählerinnen, ihre Verantwortung von sich zu weisen versuchen könnten.

    Das haben einige Kollegen schon gemacht und wurden nun per Dienstanweisung dazu verdonnert.

    Remonstrieren.

    Aber, wie gesagt, in Hessen haben wir da wenig Mitspracherecht

    In Hessen dürften auch es auch Persönlichkeitsrechte geben. Das Recht am eigenen Bild ist solches. Mal überlegt, warum Menschen, deren Beruf es ist, sich filmen oder fotographieren zu lassen, gut verdienen? Wenn ich den Job von Kerner machen soll, will ich auch bezahlt werden wie Kerner.

    Ich kann mir zwar einen Trump nicht in Deutschland vorstellen,

    Hast du schon von Friedrich Merz gehört, mit "e"?

    1. Er war anders. Anders weckt erst einmal Neugier.

    2. Er war bekannt als Promi/Manager.

    3. Er sprach eine Zielgruppe an, die in den letzten Jahren wirtschaftlich große Einbußen hatte.

    Das alles erklärt die Destruktivität seiner Anhängerinnen nicht.

    Im Zusammenhang mit den Unruhen brachte jemand das Zitat, dass die Demokratie nicht selbst für ihre Grundlagen sorgen können. Das trifft's ganz gut. In der Praxis heißt das, dass man neben den demokratischen Regeln eben auch einen demokratischen Usus braucht. Gegen den haben Trump und seine Unterstützerinnen immer wieder verstoßen.

    Wenn jemand die Demokratie beschädigen will, bekommt er das hin.

    Der doofe Fremdsprachenlehrer hingegen kriegt wöchentlich 150 Texte von Schülern geschickt (manchmal auch 2x die Woche) und muss die dann korrigieren. Aufwand: Minimum 10 Minuten pro Schüler, oft auch länger.

    Macht 3000 Minuten, also 50 Stunden. Nein, das geht im Rahmen der Dienstzeit nicht. Also weniger Texte einsammeln.

    Daran ändert sich übrigens auch nichts, wenn die Sportlehrerin sich anders verhielte.

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