Bei mir hat die Schulkonferenz (an der ich nicht teilnehme) beschlossen, daß meine Klasse fährt, sowie das Ziel und den Kostenrahmen,
Na, wenn die sich da mal nicht verhoben haben. §65, Absatz (2), Nummer 6. gesteht ihm "die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts" zu. Die Richtlinien für Schulfahrten (aka "Wandererlass") nehem hierauf Bezug und führen aus, dass "[d]ie Schulkonferenz [...] ein Fahrtenprogramm für das jeweilige Schuljahr[..], durch das die Anzahl, die Dauer sowie die Kostenobergrenze bestimmt werden", festlege. Weiter: "Der Schulpflegschaft, dem Schülerrat und der Lehrerkonferenz ist Gelegenheit zur vorbereitenden Beratung zu geben."
Für die einzelne Fahrt sind dann Klassenorgane zuständig: "Die Klassenpflegschaft [...] entscheidet bzw. entscheiden über Ziel, Programm und Dauer auf der Grundlage eines Vorschlags der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers [...]"
Gemäß Allgemeiner Dienstordnung (ADO) NRW § 18 Absatz 5 habe ich entsprechend zu fahren.
Ganz so automatisch ist das nicht. Selbst wenn es einen bindenden Beschluss gäbe, würde ie Klasse in der Regel vom Klassenlehrer begleitet. Zuletzt bin ich als Klassenlehrer zu Hause geblieben. Es gab Fachlehrer, die besser passten. Ob ein Klassenlehrer, der die Klasse selbst nur mit einer Stunde/Woche betreut, inhaltlich die optimale Begleitung ist, darf man zumindest fragen.
Das ist dann meine Dienstpflicht, wenn die oben das so beschlossen haben.
Nein, das wäre dein Pflicht als Untertan oder Leibeigener. Als Landesbeamter wird es etwas komplizierter. Als solcher bist du z.B. auch verpflichtet, die Rechtlage zu kennen und womöglich rechtwidrige Weisungen zurückzuweisen.
Außerdem kann man aus deinen Pflichten als Lehrer ableiten, dass du eine gewisse Verantwortung für die Ausbildung deiner Schüler hast. Wenn z.B. ein Gremium bei seinem Beschluss übersehen hat, dass die Vorbereitung einer Klassenfahrt nur um den Preis erheblichen Unterrichtsausfalles zu leisten ist, so sollte man dieses darauf hinweisen. Unser Rechtssystem basiert nicht darauf, dass man alles machen muss, was einer, der sich eigenmächtig für zuständig erklärt, einem sagt. Wenn von einer Entscheidung andere Rechtsgüter betroffen sind, muss das entsprechend abgewogen werden.
Aber selbst wenn die Fahrt rechtwirksam angeordnet wurde, lässt sich daraus noch keine Pflicht ableiten, private Konten oder private Kreditkarten einzusetzen. Im Zweifelsfall widerspricht das sogar den Bedingungen, die der Einzelne mit seinem Kreditinstitut vertraglich vereinbart hat. Für Geschäftskonten gelten wohl andere Regeln als auch andere Gebührensätze.
Beispiel: wenn man zum Erwerb von ÖPNV-Fahrkarten ene Kreditkarte benötigt, es aber keine dienstliche Kreditkarte gibt, kann man die Karten nicht kaufen. Entweder die Schüler kaufen die dann einzeln oder sie gehen zu Fuß. Die Regelung, dass der Klassenlehrer die Klasse begleitet, bedeutet halt nicht, dass dieser ein Reisebüro gründen muss.
Wenn die Klassenfahrten wichtig wären, gäbe es auch die nötigen Mittel, um diese planen, vorbereiten und durchführen zu können. Also z.B. dienstliche Konten, dienstliche Kreditkarten und dienstliche Mobiltelefone, um eine gewisse Erreichbarkeit herzustellen. Wenn der Dienstherr sich nicht kümmert, ist das noch lange kein Grund, irgendwelche Bastellösungen im rechtlice Graubereich zu erfinden.
Geld für eine Klassenfahrt hat auf dem Privatkonto eines Lehrers nichts zu suchen. Wer ihm anvertrautes Geld dorthin überweist, handelt sicher nicht rechtlich einwandfrei. Es gibt zumindest einen erheblichen Anlass, das prüfen zu lassen. Ich würde mich auch fragen, woher derjenige meine Kontonummer hat. Bargeld in größeren Mengen mitzuschleppen, ist auch nicht zumutbar. Wenn nachher Geld fehlt, ist der Lehrer der Gearschte. da würde ich mich nicht drauf einlassen.