das Risiko für einen schweren Verlauf ist mit Impfung sehr gering, der Rest ist halt https://de.wikipedia.org/wiki/Lebensrisiko
Das mag zwar deine persönliche Meinung sein, ein Gericht wird das sicherlich weniger interessieren. Die Strafbarkeit ist nicht davon abhängig, wie Du das Risiko einschätzt. Wenn Du nachweislich jemanden ansteckst und dieser dadurch einen Schaden erleidet, hast du erstmal das Problem. Hier gibt es zum Beispiel deutlich bessere Infos:
https://www.strafrechtsiegen.de/coronavirus-wa…etzung-gegeben/
https://sk-strafrecht.de/2020/04/20/cor…nsschutzgesetz/
Das ist auch nicht coronaspezifisch:
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 04. November 1988 – 1 StR 262/88 –) führt wörtlich aus:
„Jedenfalls beginnt die Strafbarkeit des Täters dort, wo er kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfaßt als der sich selbst Gefährdende. So verhält es sich aber, wenn jemand, dem bekannt ist, daß er HIV-infiziert ist, geschlechtlich verkehrt mit einem anderen, den er von der Infektiosität und der mit seiner Ansteckung verbundenen Lebensgefahr nicht informiert hat.“
Bezogen auf den Corona-Virus haftet damit derjenige, der von seiner Ansteckung oder zumindest von seiner erheblichen Gefährdung gewusst hat und dann, ohne die Menschen in seiner näheren sozialen Umgebung zu informieren, ungeschützt mit ihnen Kontakt hat.
Dazu kommt natürlich auch noch die Frage von Schadensersatz.
Am Ende ist es das natürlich alles schwierig. Die Frage wird die Nachweisbarkeit sein. Aber auch die Länder, die die Isolationspflicht aufheben wollen dafür auch andere Schutzmaßnahmen vorschreiben. Beispielsweise eine Masken- oder Abstandspflicht für positive.