Schlicht und einfach: es widerspricht dem Alimentationsprinzip.
Ok, da bin ich auf die Argumentation gespannt. Wenn ich dem Beamten 300 € Kindergeld und 200 € Kinderzuschlag zahle, habe ich den Beamten ausreichend versorgt. Wenn ich ihm aber direkt 500 € Kindergeld zahle, ist das nicht mehr den Fall? Da fehlt mir der sachliche Grund für den Kinderzuschlag. Dieser Argumentation scheint auch das BVerfg. zu folgen. Zu mindestens berücksichtigt es das Kindergeld bei der Frage nach der Alimentation. Entsprechend für ein entsprechend hohes Kindergeld auch zu einem Wegfall des Kinderzuschlages.
Nein, aber die in Art. 33 GG normierten Rechte werden verfassungsrechtlich als grundrechtsgleiche Rechte betrachtet. Auch gegen Verletzung dieser ist genau wie bei Grundrechten die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG statthaft.
Gemäß §79 fallen aber nur Artikel 1-20 unter die Ewigkeitsklausel. Es steht daher dem Gesetzgeber offen § 33 entsprechend anzupassen. Außerdem fällt Paragraf 33 unter die grundrechtsgleichen Rechte aufgrund der "staatsbürgerlichen Gleichheitsrechte". Davon mal abgesehen steht in dort auch rein gar nichts über die Art und Weise wie die Alimentation zu erfolgen hat. Im Gegenteil:
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Es ist also Aufgabe des Staates das Berufsbeamtentum zu regeln und jetzt wird es spannend fortzuentwickeln. Es sollte dem Staat also frei stehen die Alimentation in ihren Einzelheiten in einer anderen Art und Weise zu regeln. Insbesondere beim Ehegattenzuschlag für Doppelverdiener fällt mir kein sachliches Argument ein, warum das so sein muss.
Die ganze aktuelle Diskussion um die amtsangemessene Besoldung sollte man sicherlich auch mit einer kräftigen Gehaltserhöhung für alle und einen Ausbau von Sozialleistungen für alle Kinder lösen können. Wenn das denn politisch möchte.