Und damit haftet der Veranstalter weiterhin, denn eine Empfehlung ist keine Verpflichtung. Das gleiche Problem stellt sich regelmäßig, wenn Radfahrer ohne Helm unterwegs sind und durch Fremdverschulden verletzt werden. Da es eben keine Helmpflicht gibt, scheitern Versicherungen immer wieder, wenn sie dem verletzten Radfahrer daraus eine Mitschuld anlasten wollen.
Gerade die Helmproblematik zeigt doch das Gegenteil. Du wirst ja sicherlich auch das entsprechende Urteil und die Urteilsbegründung gelesen haben? Du hast auch gesehen, dass zuvor Landgerichte und OLGs anders entschieden haben, was durchaus zeigt, dass die Materie nicht so klar ist.
Das BGH begründet sein Urteil damit, dass ein Unfallopfer zwar unter Umständen auch mithaften muss, wenn es nicht gegen Vorschriften verstoßen, sich aber unachtsam und unverantwortlich verhalten hat. Das wäre hier der Fall, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin jedoch noch nicht gegeben.
Das OLG Celle begründet noch, dass für den Straßenverkehr besondere Regeln gelten. Außerdem weist es darauf hin, dass die Schutzwirkung der Helme nicht erwiesen ist.
Letztlich wird es darauf hinauslaufen, dass ein Gericht die Frage klären muss. Hier muss man auch sicherlich genau prüfen, wie das spezifische Risiko zu dem Zeitpunkt war und welche Empfehlungen galten. Auch muss man beachten, dass an mich als Lehrkraft in der Regel besondere Ansprüche gestellt werden, da ich auch die Verantwortung für die Schüler habe.
Dass aber in solchen grundsätzlich keine Mithaftung gibt, ist aber schlicht falsch. Das ergibt sich zu mindestens aus der Urteilsbegründung des BGH.