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Sorry, aber juristische Halbwahrheiten helfen hier nicht weiter.
Wenn man sich die Mühe macht, selbst einmal in die Paragraphen zu blicken, so stellt man unschwer fest, dass in u.a. Art. 34 GG steht:
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Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff [des Staates] vorbehalten.
§839 BGB Abs. 1 sieht sogar eine direkte Haftung des Beamten (Satz 1), zumindest bei Vorsatz (Satz 2).
Interessant ist wohl der Fall der groben Fahrlässigkeit (vorsätzliches Handeln unterstellen wir hier mal niemanden).
Sehen wir noch einmal ins BGB was "fahrlässig" überhaupt bedeutet.
§276 Abs.1 S. 2 verkündet uns:
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Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt.
Als Erläuterung hilft vielleicht dies:
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Fahrlässigkeit
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgpfalt außer Acht lässt (§ 276 II). Anders als im Strafrecht stellt der zivilrechtliche Fahrlässigkeitsbegriff nicht auf die Person des Schuldners ab, sondern setzt einen objektiven Maßstab, der nach den Anforderungen im engeren Verkehrskreis der Beteiligten zu beurteilen ist. Fahrlässig handelt also derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die von einem Angehörigen derselben Personengruppe in der jeweils konkreten Situation erwartet wird.
http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/f/fahrlaessigkeit/
Wer die Rechtsgrundlagen seines Berufes nicht kennt oder ignoriert, handelt also fahrlässig. Ob es eine "grobe Fahrlässigkeit" wird, entscheidet im Zweifel das Gericht...
Für Niedersachsen haben wir zwei Erlasse, die hier inbesondere wichtig sind, nämlich den [URL=http://www.schure.de/22410/35,82021.htm]Schulfahrten[/URL]-Erlass, der auf den Erlass [URL=http://www.schure.de/22410/23,6,52100,1.htm]Grundsätze zum Schulsport[/URL] Bezug nimmt.
Und wer jetzt noch Lust hat, liest sich in dem zuletzt genannten Erlass insbesondere Abschnitt 4 durch und lernt ganz viel dazu!
Gruß !