Beiträge von ChatNoir88

    Entschuldige, das sollte nicht unfreundlich klingen, sondern nur als Information gelten, da viele diesen Unterschied nicht auf dem Schirm haben und denken, dass tatsächlich nur einer EG beziehen kann.

    Inwiefern meine Aussage falsch ist, verstehe ich aber nicht, da Flipper sich ja explizit auf die Arbeit bezog und annahm, dass der Mutterschutz nach 4 Wochen enden solle - was bei Müttern eben nicht geht, beim anderen Elternteil ist die Möglichkeit der Arbeit aber nicht eingeschränkt.

    Die zwei Monate EG sind auch weiterhin korrekt - es gehen nur eben keine zwei Monate EG Basis während des Mutterschutzes, da hast du völlig recht- der TE schrieb aber ja auch vom zweiten Monat außerhalb des Mutterschutzes.

    Funfact am Rande: die neue Regelung betrifft keine Mehrlingsschwangerschaften (die ja nicht vorliegt denke ich ;) ) oder Frühgeburten (was bei euch hoffentlich nicht der Fall sein wird.)

    Also nichts für Ungut, haben vielleicht aneinander vorbei geschrieben.

    ChatNoir88, dein Kind ist wohl vor April 2024 geboren ;). Seit jetzt kann noch maximal ein Monat parallel EG bezogen werden (MuSchu gehört dazu). Ergo stimmt die Aussage nicht mehr.

    Das betrifft aber nur Basis EG, EG Plus kann weiterhin zeitgleich bezogen werden - und es ging ja eher um die Aussage, dass nach 4 Wochen nach der Geburt der Ersteller nicht arbeiten könne und das geht ja auf jeden Fall, da das „Arbeitsverbot“ nur die Mutter betrifft.

    Die „Ankündigung“ von der du sprichst, ist ja deine Mitteilung der EZ, die 7 Wochen vor Beginn vorliegen muss. Mit dieser ersten Mitteilung legst du dich für die ersten 2 Jahre fest - weichst du davon ab, ist es zustimmungspflichtig. Erst nach Ablauf der 2 Jahre ist es wieder eine Mitteilung und kein Antrag, also nicht zustimmungspflichtig.

    Die aber erst nach dem Ref mit der Planstelle beginnt, da man im Ref auf Widerruf verbeamtet wird.

    Wie lange du nach dem Ref auf eine Planstelle warten musst, hängt vom Bundesland, deiner Schulform, den Fächer und deiner Flexibilität ab.

    Bei uns ist das Quartalsende sogar für Freitag, 9.2. eingetragen.

    Das kurze Quartal ist aber immer ein Problem in der Q2, da das Schuljahr für diese ja insgesamt kürzer ist.

    Rechtlich gibt es aber keine Quartalsnoten - es reicht eine Information über den aktuellen Leistungsstand (und der kann ja ggf. aufgrund weniger Stunden) noch dem vorherigen ähneln…

    Da ich bei Elternzeit-Mitteilung das Ende auch mitgeteilt hatte, stimmten meine Bezüge direkt. Kurz vor Ablauf fragte die Bezirksregierung noch nach, ob das Ende der EZ samt Teilzeit so bleibt und das war’s. Also darfst du Hoffnung haben, wenn du nicht spontan die EZ beendest.

    Ethik ist durch Philosophie abgedeckt, in NRW studiert man sowohl für die SEK I (praktische Philosophie) als auch SEK II.

    Bei der Ergänzung mit Reli müsste man bedenken, dass Reli und Philo meist auf einer Schiene liegen, zumindest bei uns in der SEK I, dh du könntest in einer Stufe nicht beides unterrichten.

    Vielleicht könntest du recherchieren, wie viele Schulen überhaupt Griechisch anbieten - ich kann mir nicht vorstellen, dass deine Chancen dadurch merklich steigen.

    Gibt es noch andere Fächer, die dich interessieren könnten?

    Für NRW gibt es ja auch eine Einstellungsprognose für Fächer/Schulformen, vielleicht probierst du hier mal einiges aus.

    Wir haben eine Mailadresse für Krankmeldungen (hier kann man direkt Material mitsenden, wenn möglich), müssen aber trotzdem auch um 7 Uhr anrufen. Jedes Mal hörte ich beim Anruf „Ja, haben wir gesehen, dass du dich krank gemeldet hast.“ Keine Ahnung, weshalb dann der Anruf sein muss - stört mich auch etwas, da man sich tatsächlich dafür den Wecker stellen muss. Aber bislang war ich auch nur selten krank.

    Da es ja auch für andere interessant sein kann:

    Ich habe nochmal bei der BR Münster nachgehakt: die Übetragung der übrigen Elternzeit (max 24 Monate) auf den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr muss bei Geburten nach dem 30.6.2015 nicht mehr beantragt werden.

    Es ist wohl aber so, dass z.B. die BR Köln den Passus noch auf der Elternzeitmitteilung hat, - also sicherheitshalber einmal bei der BR nachhaken.

    Aber das heißt, die Angaben im BEEG (24 Monate, theoretisch keine Beantragung nötig) entspricht der aktuellen Bundesgesetzgebung.

    Das Schulministerium verweist ja selbst tatsächlich auf das BEEG, in dem eben nichts von einer möglichen „Verwehrung“ des Anspruchs durch den Arbeitgeber steht.

    Aber ich werde mal Kontakt mit unserer Sachbearbeiterin in der BR aufnehmen, danke für die schnelle Antwort!

    Ich kapere einmal diesen Thread, da es hier allgemein ja um Elternzeit (in NRW unter anderem) geht.

    Ich bin gerade erneut über die Aussage gestolpert, man müsse eine Übertragung der Elternzeit beantragen, wenn man nach dem 3. Lebensjahr noch ungenutzte EZ nehmen möchte. Stimmt das? Ich finde in den Verordnungen widersprüchliche Angaben. Einerseits folgenden Passus:


    „Allerdings ist mit Zustimmung des Arbeitgebers eine Übertragung von jeweils bis zu zwölf Monaten auf die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres möglich (§ 15 Absatz 2 Satz 4 2. Halbsatz; vgl. Beispiele 1 und 2).

    Möchten die Beschäftigten die verbliebene Elternzeit auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres aufschieben, ist zu bedenken, dass für die Anmeldung der Übertragung keine gesetzlichen Fristen bestehen. Es ist insbesondere nicht notwendig, dass der Antrag vor Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes gestellt wird. Soll ein Abschnitt der Elternzeit übertragen werden, um z. B. das erste Schuljahr des Kindes intensiver begleiten zu können, darf die gewünschte restliche Elternzeit noch nicht „verbraucht“ also beansprucht und genommen worden sein, und der Arbeitgeber muss der Übertragung zugestimmt haben.“

    https://www.schulministerium.nrw/sites/default/…nzeitgesetz.pdf

    S.7-8

    Verwiesen wird hierbei auf das BEEG, das wiederum folgende Aussage trifft:

    2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. […] Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.“

    https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html (Abschnitt 2)


    Auch hier (https://www.mkjfgfi.nrw/haeufig-gestel…ur-elternzeit-0) steht, dass es keiner Übertragungs“beantragung“ bedarf.

    Ich nehme also an, dass Ich nicht jetzt noch schnell irgendeine Übertragung bei der Bezirksregierung erbeten muss, da das BEEG hier den Ausschlag gibt? Ich möchte mir schon gern meine Option auf Elternzeit noch offen halten - wobei auch hier die Angaben divergieren (max. 12 Monate vs. bis zu 24).

    Falls ich doch etwas beantragen muss - weiß jemand wo und wie?

    Bislang hat meine KK anstandslos alles übernommen - null Rennerei, im Gegensatz zur Beihilfe leider. Da muss man echt alles nochmal prüfen und ggf. beanstanden.

    Muss aber auch sagen, dass ich bislang insgesamt gesund bin und im Wesentlichen Vorsorge und Impfungen anfallen.

    Wir hatten hier im Ort nun Abstimmungen in den Grundschulen, ob sie konfessionell bleiben sollen. Bei allen Ergebnissen war die Mehrheit für eine Umwandlung in eine nicht-konfessionelle Grundschule, leider wurde aber nur bei 3 Schulen letztendlich die notwendige Gesamtbeteiligung von 50% der Eltern erreicht, sodass die anderen konfessionell bleiben. Leider auch die Grundschule, auf die mein Kind potenziell gehen soll - und es ist nicht getauft (also Ablehnung möglich), aber das dauert auch noch etwas.

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