In der CoronaSchVO steht zu Versammlungen folgendes:
erlaubt sind:
„
3. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften, Parteien oder Ver-
eine
a) mit bis zu zwanzig Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durch-
geführt werden können,...“
In der CoronaBetrVO allerdings, dass die schulische Nutzung des Schulgebäudes erlaubt sei und dass unter schulische Nutzung die Tätigkeiten fallen, die
„ aus § 1 Absatz (2)
3. mit der Aus- und Fortbildung sowie der Einstellung von Lehr- und Betreuungspersonen...“
verbunden sind.
M. E. lässt das den Schluss zu, dass Fortbildungsveranstaltungen in Präsenz gestattet sind. Ich vermute auch, leider bekäme man von der zuständigen Bez.reg. auf Nachfrage nur eine entsprechende Antwort. Eventuell aber mit dem Hinweis, dass solche Veranstaltungen nur bei Notwendigkeit abgehalten werden sollen.
Natürlich sind die meist nicht notwendig und aus Infektionsschutzgründen erst recht nicht sinnvoll.
Nebentopic:
Schulleitungen, die solcherlei aktuell in Präsenz anordnen, fallen unter die Kategorie, die O. Meier letztens als Gegenbeispiel zu „so blöd kann doch niemand sein“ nannte (worauf sie/er mich leider zu Unrecht plonkte, weil ich mir Quatsch erlaubte).