Beiträge von MarieJ

    Finchen Es gibt in der Bewertung keine Unterschied zwischen den Schulstufen. Aus der 14. Schulmail


    „Je näher wir uns auf das Schuljahresende zubewegen, desto drängender werden auch die Fragen nach der Bewertung der Lernangebote. Wir haben im Rahmen unserer FAQ-Liste und auch im Rahmen der 9. Schulmail hervorgehoben, dass die während des Ruhens des Unterrichts bearbeiteten Aufgaben keiner Leistungskontrolle oder -bewertung unterliegen. Knüpft der Unterricht nach Wiederbeginn an die bearbeiteten Aufgaben an, so können Leistungen, die dann, auch infolge des häuslichen Arbeitens, aus dem Unterricht erwachsen, bewertet werden.


    Für die jetzt anstehende Phase der Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs werden wir darauf hinwirken, dass gute Leistungen, die während des Lernens auf Distanz erbracht worden sind und noch erbracht werden, auch zur Kenntnis genommen werden und in die Abschlussnote im Rahmen der Sonstigen Leistungen im Unterricht miteinfließen können. Nicht erbrachte oder nicht hinreichende Leistungen hingegen werden nicht in die Zeugnisnote einbezogen. Wir berücksichtigen hierbei den Umstand, dass es in dieser Zeit individuelle Situationen geben kann, die dazu führen, dass Aufgaben nicht so erledigt werden können wie es im Präsenzunterricht ggf. möglich gewesen wäre. In diesen Fällen werden Lehrkräfte vor allem gezielt beraten und unterstützend aktiv werden, auch hinsichtlich geeigneter Strategien, um Lernziele dennoch zu erreichen. Es gilt auch weiterhin beim Lernen auf Distanz, Augenmaß zu bewahren.“

    mehrere Abituraufgabenvorschläge (dezentral bei uns)

    Ich dachte, du bist an einem Gymnasium. Da sind doch in den meisten Bundesländern nur mündliche Prüfungen dezentral oder arbeitest du an einer besonderen Schulform?
    Ich wollte damit aber natürlich nicht sagen, dass es nicht viel Arbeit ist, lauter mündliche Prüfungen auszuarbeiten. Das kenne ich in Mathe ja auch.

    Bei uns ist ja die Order das bewertet wird. Welche Grundlage die Schulleitung dafür nimmt keine Ahnung. Führt zumindest dazu das die SuS arbeiten.

    Du bist aus NRW, da darf nicht einfach bewertet werden. Aus der 14.Schulmail dazu:

    „ Wir haben im Rahmen unserer FAQ-Liste und auch im Rahmen der 9. Schulmail hervorgehoben, dass die während des Ruhens des Unterrichts bearbeiteten Aufgaben keiner Leistungskontrolle oder -bewertung unterliegen. Knüpft der Unterricht nach Wiederbeginn an die bearbeiteten Aufgaben an, so können Leistungen, die dann, auch infolge des häuslichen Arbeitens, aus dem Unterricht erwachsen, bewertet werden.


    Für die jetzt anstehende Phase der Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs werden wir darauf hinwirken, dass gute Leistungen, die während des Lernens auf Distanz erbracht worden sind und noch erbracht werden, auch zur Kenntnis genommen werden und in die Abschlussnote im Rahmen der Sonstigen Leistungen im Unterricht miteinfließen können. Nicht erbrachte oder nicht hinreichende Leistungen hingegen werden nicht in die Zeugnisnote einbezogen.“

    Aber warum unbedingt das Ganze auf Monate oder bis nächstes Jahr ausdehnen, wenn wir einfach uns nur 3 Wochen extrem zusammenreißen hätten müssen? Danach wären ja alle Erkrankten wieder gesund und das Leben könnte "normal" wieder weitergehen. Oder habe ich dabei einen Denkfehler?

    Der wichtigste Fehler liegt in „alle Erkrankten wieder gesund“. „Oder tot“ hast du vergessen.

    Gorbatsch Dann lass dir die Anweisung, zu einer Konferenz/Besprechung zu erscheinen, von deiner Schulleitung unbedingt schriftlich geben. Darin sollte dann auch stehen, dass du nicht entbehrlich bist. Das könnte sie nachdenklich machen.
    Außerdem achte darauf, dass die Hygieneregeln strikt eingehalten werden. Wenn das nicht der Fall ist, gehst du unter der Angabe des Grundes nach Hause.

    Wenn es für dich ok ist, gehst du einfach hin. Warum hast du damit so ein Problem? Wenn die Schulleitung die Infos vom Ministerium nicht oder missversteht, muss man ihr halt helfen.

    Nicht alle Schulleitungen meinen es übel, manche sind vielleicht überfordert oder gerade überarbeitet durch die ständigen unvollständigen oder widersprüchlichen Infos aus dem Ministerium (und evtl. Der Presse).

    Gorbatsch In der Rundmail steht, dass die Teilnahme unter Einhaltung der Hygienebestimmungen zulässig ist. Das bedeutet nur, dass es kein Verbot für die Teilnahme gibt wie beim Präsenzunterricht. Sinnvoll ist es eher nicht und ich würde diese KollegInnen als Schulleitung nicht zu irgendwelchen derartigen Besprechungen in die Schule holen. Informationsaustausch und Besprechung lässt sich heutzutage auch anders regeln.
    Bei mir ist es so, dass ich Schulleitungsmitglied und vorerkrankt bin, außerdem einen Mathekurs in der 13 habe, der noch Unterstützung braucht. Aber ich bleibe - ohne schlechtes Gewissen - im Homeoffice. Und dieses Homeoffice ist nicht per Videokonferenz zu erreichen, da ich in einem weißen Fleck wohne. Also sind Mails und chatten angesagt; suboptimal, muss aber so.

    Zu eventuellen Dienstbesprechungen/Konferenzen gilt in NRW:


    "Nach Auffassung von uns Dezernentinnen und Dezernenten sollten in der kommenden Woche zwecks Vorbereitungen der schrittweisen Wiederaufnahme des Schulbetriebs aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nur die Lehrkräfte in der Schule erscheinen müssen, die unmittelbar zur Vorbereitung benötigt werden. Insbesondere für größere Konferenzen gelten weiterhin die Hinweise auf die FAQ auf der Homepage des MSB:https://www.schulministerium.n…ruefungen-2020/index.html


    dort findet man:


    Die Einberufung großer Lehrerkonferenzen widerspricht dem Grundsatz des Infektionsschutzes. Besprechungen, die für die Aufrechterhaltung des Schulbetriebes nicht zwingend erforderlich sind, sollten daher möglichst abgesagt bzw. verschoben oder mittels Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden.“

    2. Teil


    IV. Anforderungen an die Hygiene in der Schule

    Basierend auf der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), des Bundesverbandes der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) und der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin (GHUP) ist bei der Beachtung von Präventionsmaßnahmen und der Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen die Wiederaufnahme des Schulbetriebs möglich. Auch Prüfungen können dann durchgeführt werden.




    Im Wesentlichen sind die nachstehend genannten Punkte zu beachten:




    ·         Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer




    Die Teilnehmerzahl ist zu begrenzen in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und der Zahl der benötigten Aufsichtspersonen. Es muss zwischen den Schülerinnen und Schülern (Prüflingen) und zwischen diesen und Lehrkräften (Prüfende / Aufsichtspersonal) ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden können.




    Es hat eine namentliche und nach Sitzplatz bezogene Registrierung zu erfolgen, um eine etwaige Nachbefragung bzw. Kontakt-Nachverfolgung zu ermöglichen.


    Personen mit bestimmten Vorerkrankungen (s.o.) sollten Rücksprache mit ihrer Ärztin oder ihrem Arzt nehmen.

    ·         Persönliches Verhalten

    Neben Beachten der Husten- und Nieß-Etikette, der Händehygiene und der Abstandsregeln sollten keine Bedarfsgegenstände wie Gläser, Flaschen zum Trinken, Löffel etc. gemeinsam genutzt werden.


    ·         Ausschluss von Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Symptomen


    Symptomatisch kranke Personen sind von der Teilnahme an Unterricht und Prüfungen auszuschließen. Die Beteiligten (Prüflinge und Prüfende) sollten keiner gefährdeten Gruppe (s.o.) angehören. Zur Symptomatik bei COVID-19 finden Sie Hinweise in der verlinkten medizinisch-hygienischen Stellungnahme.


    ·         Gestaltung des Unterrichts- bzw. Prüfungsraums


    Die Gestaltung der Räumlichkeit muss von der Tisch- und Sitzordnung, dem Zugang zum Raum (auch Treppenhäuser und sonstige Verkehrsflächen) und zum Sitzplatz, den Belüftungsmöglichkeiten und dem Zugang zu Toiletten und Waschgelegenheiten die Gewähr bieten, dass der vorgegebene Mindestabstand zwischen Prüflingen und Prüfern von 1,5 Metern zu jedem Zeitpunkt eingehalten werden kann. Die Hand-Kontaktflächen wie z.B. Tische sollen leicht zu reinigen sein.


    ·         Erweiterte Präventivmaßnahmen durch Tragen von Masken


    Eine Maskenpflicht ist nur dann erforderlich, wenn die gebotene Abstandswahrung nicht eingehalten werden kann.


    ·         Händewasch- und Händedesinfektionsmöglichkeiten


    Es ist für ausreichende Hände-Waschmöglichkeiten zu sorgen. Die Sanitäranlagen müssen mindestens mit ausreichend Seifenspendern ausgestattet sein. Sie müssen unter dem Kriterium der Abstandswahrung gut erreichbar sein. Der Zugang zur Händedesinfektion sollte vor Eintritt in den Unterrichts- bzw. Prüfungsraum und gegebenenfalls zusätzlich an gut erreichbaren Plätzen im Gebäude wie z.B. auf Fluren ermöglicht werden. Auf das Händeschütteln soll verzichtet werden. Die Hände sollten regelmäßig und gründlich mit Wasser und Seife über 20-30 Sekunden gewaschen werden. Hautverträgliche Händedesinfektionsmittel auf Alkoholbasis können bei nicht sichtbarer Verschmutzung alternativ benutzt werden.


    ·         Mittel für die Händehygiene und für Reinigung und Flächendesinfektion
    Bei Verwendung von Desinfektionsmitteln für bestimmte, häufig von unterschiedlichen Personen berührten Flächen sollten nur geeignete Desinfektionsmittel für alle Handkontaktflächen verwendet werden. Ihr Schulträger verfügt dazu über die notwendigen Informationen.


    ·         Standards für die Sauberkeit in den Schulen

    Potentiell kontaminierte Flächen, die durch Händekontakte zu einer Übertragung beitragen könnten, sollen durch eine arbeitstägliche Reinigung und in zuvor definierten Bereichen (z.B. Handkontaktflächen, gemeinsam benutze Tastaturen, Sanitäranlagen, Türkliniken und Treppenläufe) ggfls. durch eine zusätzliche Flächendesinfektion mittels Wischdesinfektion (z.B. vorgetränkte Wischtücher) dekontaminiert werden. Es sollten nur geeignete Desinfektionsmittel für alle Handkontaktflächen verwendet werden. Ihr Schulträger verfügt dazu über die notwendigen Informationen.


    ·         Hygieneplan

    Die ergriffenen Maßnahmen sollen Eingang finden in den Hygieneplan nach § 36 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz.


    ·         Kommunikation der Prüfungsbedingungen


    Informationen zu den Prüfungsvoraussetzungen sollen schriftlich zusammengefasst werden und allen Beteiligten einschließlich der Erziehungsberechtigten, des sonstigen Schulpersonals und sonstiger Personen, die sich während des Unterrichts und der Prüfungen im Schulgebäude aufhalten, ausgehändigt oder in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.


    Die medizinisch-hygienische Stellungnahme können Sie hier


    https://www.schulministerium.n…avirus_Hygiene/index.html


    nachlesen.


    Schulträger, die sich über zuverlässige Beschaffungsmöglichkeiten für geeignete Desinfektions- und Reinigungsmittel sowie für geeignete Masken für den Infektionsschutz informieren wollen, können das hier tun:


    Krisenstab bei der Bezirksregierung Münster


    Krisenstab@brms.nrw.de


    Mobil: 0173/2918330


    V. Unterstützungsangebote für Schülerinnen und Schüler

    Ein besonderes Thema ist der Umgang mit Ängsten vor Ansteckung mit dem Corona-Virus (COVID-19), die neben Lehrkräften auch Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern ggf. haben. Diese Ängste müssen in jedem Fall ernst genommen werden. Für die Betroffenen ist es hilfreich, möglichst umfassend und transparent über die vor Ort geltenden Sachverhalte und die durchgeführten Hygienemaßnahmen informiert zu werden. Verunsicherte Menschen benötigen klare Information: Was kann ich selbst tun, wie geht es weiter, auf welche Unterstützungsangebote kann ich zurückgreifen?


    Sollte es sich hierbei um Ängste handeln, die sehr stark ausgeprägt sind, können sich alle zuvor genannten Betroffenen auch an die für sie zuständige Schulpsychologische Beratungsstelle wenden, die Kontaktdaten finden Sie hier:


    https://www.schulministerium.n…gische-Dienste/index.html


    Mehr Informationen zum Thema "Umgang mit Ängsten“ haben wir auch auf unserer Informationsseite „Schule und Corona“ zusammengestellt:


    http://schulpsychologie.nrw.de…raefte/aengste/index.html

    Auf dieser Informationsseite gibt es darüber hinaus auch weitere Informationen für Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler zu Themen wie Gestaltung des ersten Unterrichtstages, Umgang mit heterogenen Lernausgangslagen, Eltern- und Schülerfragen, sowie ein Spezial „Sicher durchs Abitur“.


    Ich hoffe sehr, dass uns der behutsame Wiedereinstieg in den Schulbetrieb und die am kommenden Montag, 20. April 2020, beginnenden Vorbereitungsmaßnahmen gut gelingen werden und dass die mit dieser SchulMail übermittelten Vorgaben und Informationen für Ihre Arbeit hilfreich sind und als Unterstützung dienen.


    Erneut möchte ich mich für Ihre Arbeit ganz herzlich bedanken.


    Mit freundlichen Grüßen

    Mathias Richter

    Ich habe jetzt nicht alle letzten Beiträge gelesen, stelle aber auch hier mal schnell die neuste Rundmail Nrw ein. Damit haben sich einige der hier diskutierten Dinge für NRW erledigt:


    1. Teil

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    mit der SchulMail Nr. 14 hatte ich Sie insbesondere über die Wiederaufnahme des Schulbetriebs ab dem 20. April 2020 informiert. Wie angekündigt, möchte ich mit dieser SchulMail Nr. 15 weitere und ergänzende Hinweise zur Vorbereitung auf diese Wiederaufnahme geben. Dabei handelt es sich insbesondere um Hinweise und Vorgaben zu Hygienemaßnahmen und zum Infektionsschutz. Diese Hinweise und Vorgaben hat das Ministerium für Schule und Bildung auf der Grundlage einer eigens für diese Wiederaufnahme des Schul- und Prüfungsbetriebes erbetenen Stellungnahme von Medizinern und ausgewiesenen Wissenschaftlern erstellt. Die Stellungnahme wurde von der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), dem Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) und von der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventionsmedizin (GHUP) erarbeitet.




    Darüber hinaus informiere ich Sie nachfolgend nochmals konkret und klarstellend über verpflichtende und freiwillige schulische Veranstaltungen für unterschiedliche Schülergruppen, für die ab Donnerstag, 23. April 2020, die Schulen wieder geöffnet werden.


    Die Zeit ab Montag, 20.04.2020, soll in den Schulen nur zur Vorbereitung dieses Neustarts genutzt werden – unter strikter Wahrung der unten dargestellten Vorgaben für Hygiene und Schutz der Beschäftigten.


    Ein „normaler“ Besprechungs- und Konferenzbetrieb ist weder gemeint noch damit vereinbar.




    I. Pflichtige und freiwillige schulische Veranstaltungen


    In der SchulMail Nr. 14 wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des Schulbetriebs in der kommenden Woche zunächst alle weiterführenden Schulen betrifft, die Vorbereitungen auf Prüfungen und auf Abschlüsse vornehmen sowie Prüfungen abnehmen.


    Die Teilnahme am Unterricht ab dem 23.04.2020 und den anderen damit im Zusammenhang stehenden schulischen Veranstaltungen ist verpflichtend


    ·      für Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs mit bevorstehenden Terminen für dezentrale Abschlussprüfungen, für den schriftlichen Teil von Berufsabschlussprüfungen der Kammern und zuständigen Stellen (vgl. SchulMail Nr. 14, IV. Ziffer 1) sowie für Schülerinnen und Schüler in Bildungsgängen der Ausbildungsvorbereitung und der einjährigen Bildungsgänge der Berufsfachschule Anlage B,


    ·      für die Schülerinnen und Schüler weiterführender allgemeinbildender Schulen mit bevorstehenden Terminen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder des Mittleren Schulabschlusses (vgl. SchulMail Nr. 14, IV. Ziffer 3),


    ·      für Schülerinnen und Schüler an allen Förderschulen mit Abschlussklassen (vgl. SchulMail Nr. 14, IV. Ziffer 4).




    Lediglich die Teilnahme an Lernangeboten in den jeweiligen Prüfungsfächern zurVorbereitung auf die Abiturprüfungen ist freiwillig, weil die Schülerinnen und Schüler den curricularen Unterricht in der Q2 nahezu vollständig erhalten haben. Das Angebot einer freiwilligen schulischen Unterstützung bei der Prüfungsvorbereitung soll den aktuellen Umständen Rechnung tragen und ist daher eine Option, keine Pflicht.


    II. Unterrichtsteilnahme von Schülerinnen und Schülern


    Sofern Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19) relevante Vorerkrankungen (siehe hierzu III.) haben, entscheiden die Eltern – gegebenenfalls nach Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch bei ihrem Kind grundsätzlich möglich ist. Die Art der Vorerkrankung braucht aus Gründen des Datenschutzes nicht angegeben zu werden. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.


    In der Folge entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Diesen Schülerinnen und Schülern sollen Lernangebote für zu Hause gemacht werden (Lernen auf Distanz).


    Eine Teilnahme an Prüfungen ist für diese Schülerinnen und Schülern durch besondere Maßnahmen zu ermöglichen. So muss das Schulgebäude zu einer bestimmten Zeit einzeln oder durch einen gesonderten Eingang betreten werden können und erforderlichenfalls die Prüfung in einem eigenen Raum durchgeführt werden. Können diese Schutzmaßnahmen nicht sichergestellt werden, soll ein Nachholtermin unter dann geeigneten Bedingungen angeboten werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln für das krankheitsbedingte Versäumen von Prüfungen.




    III. Unterrichtseinsatz von Lehrerinnen und Lehrern


    Selbstverständlich trifft das Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherr und Arbeitgeber gegenüber allen Beschäftigten gerade in Zeiten einer Pandemie eine besondere Fürsorgepflicht. Daher treffen wir im Folgenden besondere Regelungen zum Schutz der Beschäftigten, die sich auf die aktuelle Erkenntnislage stützen. Die Regelungen gelten zunächst bis zum Ablauf des 3. Mai 2020, da die aktuell gültige Fassung der einschlägigen Corona-Betreuungs-Verordnung


    https://www.mags.nrw/erlasse-d…pfung-der-corona-pandemie


    bis zu diesem Datum befristet ist. Über Folgeregelungen werde ich Sie rechtzeitig informieren. Soweit darüber hinaus dienst- und arbeitsrechtliche Regelungen im Einzelfall durch Schulleitungen oder Schulaufsichtsbehörden getroffen werden müssen, gilt als oberster Grundsatz, dass mögliche Gesundheitsgefährdungen so weit wie möglich auszuschließen sind.




    1. Lehrerinnen und Lehrer mit Vorerkrankungen


    Insbesondere bei nachfolgenden Vorerkrankungen besteht – unabhängig vom Lebensalter – grundsätzlich ein erhöhtes Risiko für einen schwereren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Corona-Virus (COVID-19):


    ·         Therapiebedürftige Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z.B. coronare Herzerkrankung, Bluthochdruck)


    ·         Erkrankungen der Lunge (z.B. COPD, Asthma bronchiale)


    ·         Chronische Lebererkrankungen


    ·         Nierenerkrankungen


    ·         Onkologische Erkrankungen


    ·         Diabetis mellitus


    ·         Geschwächtes Immunsystem (z.B. auf Grund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z.B. Cortison)




    Deshalb ist bei Lehrerinnen und Lehrern mit diesen Vorerkrankungen ein besonderer Schutz erforderlich. Diese Lehrerinnen und Lehrer dürfen zunächst bis zum Beginn des 4. Mai 2020 aus Gründen der Fürsorge nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden. Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an (z.B. prüfungsvorbereitenden) Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben (siehe hierzu IV.) – zulässig.


    Der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe erfolgt durch eine schriftliche Erklärung der Lehrkraft gegenüber der Schulleiterin oder demSchulleiter. Die Art der Vorerkrankung ist aus Gründen des Datenschutzes nicht anzugeben.


    Bei bestehenden Unsicherheiten über das Vorhandensein einer Vorerkrankung sollte ärztlicher Rat eingeholt werden.


    2. Lehrerinnen und Lehrer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben


    Lehrerinnen und Lehrer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind unabhängig von Vorerkrankungen nicht im Präsenzunterricht einzusetzen. Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben (siehe hierzu IV.) – zulässig.


    Wollen Lehrerinnen und Lehrer dieser Altersgruppe in der Schule imPräsenzunterricht freiwillig tätig werden, ist dies möglich. Eine kurze schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter ist erforderlich.


    3. Lehrerinnen und Lehrer mit Schwerbehinderungen


    Bei einer Schwerbehinderung – ohne Vorerkrankung und vor Vollendung des 60. Lebensjahres – ist ein Einsatz auch im Unterricht grundsätzlich möglich. Bei bestehenden Unsicherheiten sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Die Vertretungen der Schwerbehinderten sind einzubinden.


    4. Schwangere Lehrerinnen


    Aus arbeitsmedizinischen Gründen ist angesichts der derzeitigen Umstände einBeschäftigungsverbot für eine schwangere Lehrerin auszusprechen. Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden werden um entsprechende Veranlassung gebeten.


    5. Pflegebedürftige Angehörige mit Vorerkrankungen


    Ebenfalls kein Einsatz im Präsenzunterricht erfolgt bei Lehrerinnen und Lehrern, die pflegebedürftige Angehörige mit Vorerkrankungen (siehe hierzu III.1.) im häuslichen Umfeld betreuen.


    Hier erfolgt der Nachweis der Betreuung eines vorerkrankten Angehörigen durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Art der Vorerkrankung des Angehörigen ist aus Gründen des Datenschutzes nicht anzugeben.

    Ich habe heute auch einmal bei der coronahotline angerufen, um zu fragen, ob es denn richtig sei, dass die ZP 10 SchülerInnen ab dem 23.4. zum Unterricht kommen müssen. Der nette Herr dort sagte, dass es freiwillig sei. Daraufhin fragte ich nochmal explizit, ob das denn nicht nur für die Abiturienten gälte. Dann verwies er mich mal vorsichtshalber an das zuständige Schulamt. 🤣

    Die Sek I SuS müssen doch kommen laut der Rundmail der Bezirksregierung Münster:

    die SuS der drei Gymnasien, die im G9-Bildungsgang schon bis in die 10. Klasse aufgewachsen sind (=Schulversuch G9) und natürlich die SuS an den Weiterbildungskollegs sowie an den Waldorfschulen, die einen SI-Abschluss anstreben, müssen ab dem 23.04. wieder am Schulbetrieb teilnehmen.

    Das wäre dann zu vereinbaren mit:

    „Es gibt eine Theorie, die besagt, wenn jemals irgendwer genau herausfindet, wozu das Schulministerium da ist und warum es da ist, dann verschwindet es auf der Stelle und wird durch noch etwas Bizarreres und Unbegreiflicheres ersetzt.

    Es gibt eine andere Theorie, nach der das schon passiert ist.

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