Beiträge von Flupp
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Was ich kritisch finde, ist die Begründung (des Urteils?), dass man die Klasse teilen müsste und Nichtschwimmer und Schwimmer trennen müssen. Wenn das per se so ist, muss es auch vom Land vorgegeben sein. Dann müssen die Stunden dafür sein und es muss klar geregelt sein.
Trennung von Nichtschwimmer und Schwimmer findet sich an diesen Stellen: S. 53 (Dokument 1), S. 21 (Dokument 2)
Für BW wichtigstes Dokument 3 besagt:
ZitatFür Schwimmer und Nichtschwimmer sollen nach Möglichkeit getrennte Schwimmgruppen gebildet werden.
Verringerung des Gruppenteilers: klick hier
ZitatDie Größe der Schwimmgruppe richtet sich nach den geltenden Regelungen zur Klassen- und Gruppenbildung. Diese sind der aktuell gültigen Verwaltungsvorschrift zur Unterrichtsorganisation und Eigenständigkeit der Schulen zu entnehmen. Die Bildung unterhalb der eigentlichen Klassenstärke zählender Sportgruppen ist beim Schwimmunterricht ausnahmsweise möglich.
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Es MUSS eine Grenze, klare Vorgaben geben, bis zu der man alle absichern kann, sonst kann man nicht mehr unterrichten.
Halte ich nicht für möglich.
Ist ja so auch nicht in anderen Lebenslagen möglich.Zum Beispiel Straßenverkehr: Nur weil man außerorts an einer bestimmten Stelle 100 km/h fahren darf, heißt das nicht, dass man nicht mit 60 km/h in der konkreten Situation zu schnell gewesen sein kann.
Am Ende wird immer die handelnde Person eine Risikoeinschätzung vornehmen müssen. -
grundsätzlich ja, aber "Rettungsfähigkeit" ist auch der Name des Scheins, den man braucht, um mit Kindern ins Wasser zu gehen (es sei denn, man hat DLRG Bronze oder höher). und es ist selbst im Vergleich zu Bronze echt wenig:
https://www.schulsport-nrw.de/rettungsfaehigkeit.htmlDa unterscheiden sich NRW und BW.
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Wir reden vom Schwimmunterricht mit Grundschulkindern, durchgeführt von Lehrkräften, die das vielleicht einmal die Woche machen, nachdem sie einen Schwimmschein gemacht haben
In BW immerhin 12 UE Rettungsfähigkeit und 12 UE Didaktik und Methodik.
[...] aber dass ein Kind langsamer ertrinkt, weil die Aufsicht älter ist, naja. Dass die Aufsicht 3-4 Durchgänge braucht, um 12 Meter unter Wasser schwimmen zu können, naja... [...]
Die Rettungsfähigkeit richtet sich immer nach aktueller Konstitution und Situation. Dies einzuschätzen liegt letztlich an der Lehrkraft.
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Die Lehrkraft, die mit 28 Kindern im Nichtschwimmerbereich des örtlichen Schwimmbads war, war qualifiziert und hat sich, wie man hier liest, auch an die gesetzlichen Vorgaben gehalten, die aber offensichtlich nicht ausreichend waren.
Die gesetzlichen Vorgaben sind nicht die einzig relevanten, wenn es zur Beurteilung von Verantwortung kommt.
Ich kenne zwar das Bad, aber nicht die konkrete Lerngruppe noch den Ermittlungsstand, von daher maße ich mir keine Beurteilung aus der Ferne zu.
Allgemein müssen Schwimmlehrkräfte (und die Schulleitungen) aber mehr als nur gesetzliche Vorgaben beachten.
Dazu gehören zum einen Verordnungen, Erlasse oder andere Bekanntmachungen. Da der Fall in BW war, gilt insbesondere dieses Dokument.
Dazu kommen noch die Beratungsgrundlage (die sich eher an die Leitung richtet) und die DGUV-Information 202-107. Diese Informationen haben zwar keinen Gesetzescharakter, man braucht aber eine gute Argumentation, wenn man abweicht und dann etwas passiert, was ohne Abweichung vermieden hätte werden können. Wenn man diese Informationen nicht kennt, dann hat man erst Recht (und vielleicht sogar zu Recht) ein Problem. -
Wenn du bei der übergeordneten Stelle oder sogar beim KM anfragst, wirst du alles erhalten, aber keine "praktikable" Lösung in deinem oben beschriebenen Sinne.
Also entweder die Schulleitung mit dem Problem betrauen, so dass deren Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. Notenschluss verschieben, Note bis zur Notenfindung aussetzen, ...) genutzt werden können ODER
einen zweiten Korrekturdurchgang durchführen in der Hoffnung, dass dann die harte 50 %-Grenze nicht mehr besteht.
Das Ergebnis wird wohl das gleiche sein, dass am Ende einige Schüler am Ende völlig überraschend einen Punkt mehr haben. -
Da man nicht gegen seinen Willen ernannt werden kann, wäre es eine Frage beim entsprechenden RP wert.
Halte das also eher für möglich, aber für so ungewöhnlich, dass es nicht aufgeführt ist.
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https://lehrer-online-bw.de/,Lde/Startseit…ereitungsdienst
Der zweite Absatz beantwortet die erste Frage.
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Es gibt noch die in BW wenig bekannte Alternative webweaver-school.de , die laut Eigenaussage auch datenschutzkonform seien und die von dir gewünschten Optionen bieten (und darüberhinaus noch alles andere, was ein LMS heutzutage so hat).
Wie die sich preislich zu iserve verhalten, weiß ich aber nicht.
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Was soll man denn da antworten?
Mit einer Gegenfrage:
Wie kommt man auf die Idee, sich für eine Tätigkeit bezahlen lassen zu wollen, die man nicht bereit ist zu tun? -
Ich habe mir den Test in Mathe angeguckt und finde ihn vor allem vom Umfang her absurd. Manche Aufgabenformate sind auch vollkommen grundschuluntypisch. Da müsste man dann gezielter drauf vorbereiten und das finde ich wiederum ebenso verkehrt, denn die Kinder brauchen nicht noch mehr Stress, die Kolleg:innen nicht noch mehr Arbeit und das Schulsystem braucht nicht noch mehr Selektion.
Ich habe den Test hier als Print liegen, da ich ihn mir von befreundeten Kolleginnen besorgt habe.
Wie kommst du aus NRW an den Test? Steht der mittlerweile irgendwo online? -
Augen auf bei der Partnerwahl.
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....und ganz generell können Matheleute auch einfach nix zur Korrekturbelastung in Sprachfächern sagen.
Was übrigens andersherum auch gilt.
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Lese gerade, dass es kritische Stimmen zum Anforderungsniveau in den Medien gibt: klick
Gibt es hier schon Einschätzungen zum diesjährigen Durchgang von Kompass 4? -
Bevor naturwissenschaftliches Gerät von unkundigen Personen en bloc entsorgt wird, kann man bei Nachbarschulen anfragen, ob sich deren Sammlungsverantwortliche etwas abholen wollen. Es ist niemals alles Müll und wenn es nur Stativmaterial oder optische Instrumente zum Zerlegen sind.
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In BW wird die Situation "Kind krank" in §29 (2) AzUVO geregelt.
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Da bekommt doch niemand mehr oder weniger, der Besoldungsgeber geht einfach pauschal davon aus, dass mehr in die Haushaltskasse der Familie eingebracht wird und beziffert dies mit 538 Euro. Dadurch ist die bestehende Besoldung verfassungskonform und es muss das Alleinverdienereinkommen nicht auf 115 % angehoben werden.
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