Achtung, nur falls hier später mal jemand anderes reinschaut. Dies ist wie fast alles bundeslandabhängig.
In BW gibt es auch die Regelung, dass der Schulleiter bei Nichtvorhandensein eines Stellvertreters durch den dienstältesten Lehrer vertreten wird (§42 SchG).
Hier ist allerdings gängige Auslegung, dass die dienstälteste Lehrkraft die Person mit dem nächsthöheren (Beförderungs-)Amt ist (siehe z. B. GEW-BW, Seite 810; ebenso andere Kommentare zum Schulgesetz).
Dies ist, zumindest an z. B. Gymnasien auch sinnvoll, da es ja die Abteilungsleiter gibt, die vorrangig in die Pflicht müssen.
In der Realität aber ist es eigentlich immer so, dass die Schulaufsichtsbehörde da sehr schnell jemanden benennt, wenn SL und sSL länger ausfallen sollten.
Edit: Und als Ergänzung: Man muss begrifflich zwischen Vertretung und kommissarischer Leitung unterscheiden (zumindest wieder in BW - ich vermute, dass es anderswo ähnlich ist).
Das eine ist ein Automatismus, damit das System in Problemsituationen immer irgendwie handlungsfähig bleibt, solange noch zumindest eine Lehrkraft dienstfähig ist.
Das andere ist eine Setzung durch die Schulaufsicht.