Jedes Bundesland hat seine kleinen Besonderheiten in den Abläufen und Vorgehensweisen, es wäre also wirklich hilfreich, wenn du dein Bundesland angeben würdest. Angesichts tausender Lehrkräfte in deinem Bundesland gefährdet diese simple Angabe auch ganz sicher nicht deine Anonymität im Netz. Wenn dir das dennoch zu heikel sein sollte, dann lass dich offline z.B. von deiner Gewerkschaft beraten. Für diese Gespräche gilt Vertraulichkeit, außerdem kennt man dort womöglich sogar deine SL und kann dir zu deren Vorgehensweise noch etwas Hilfreiches raten.
Ganz grundlegend stellst du aber einige schwerwiegende Behauptungen über deine SL auf, wie dass diese das Ziel verfolge, dich die Probezeit nicht bestehen zu lassen (was extrem unwahrscheinlich, wenngleich nicht komplett unmöglich ist). Das solltest du belegen können, ehe du derartige Anschuldigungen erhebst gegenüber der übergeordneten Behörde erhebst. Also fertige über Gespräche mit deiner SL detaillierte Gesprächsprotokolle an, hab im Idealfall Zeugen für Gespräche und bitte bei rechtlich problematischen Dienstanweisungen prinzipiell um die Schriftform, um ggf. remonstrieren zu können.
Deine erste dienstliche Beurteilung steht bereits fest, du hattest bereits die Gelegenheit, dich dazu zu äußern, diese wird also in jedem Fall ein Teil des Probezeitgutachtens sein. Normalerweise läuft es meiner Kenntnis nach bei einem Wechsel innerhalb der Probezeit dann so ab, dass die bisherige Schulleitung sich schriftlich äußert über den Zeitraum, den du an deren Schule verbracht hast und das in geeigneter Weise in das Abschlussgutachten einfließen muss. Kannst du deine Anschuldigungen gegenüber deiner aktuellen SL nicht rechtssicher untermauern gibt es auch keinen Grund davon abzurücken.
Gibt es schwerwiegende dienstliche Verstöße, die dazu führen würden, dass die Schulleitung der ersten Schule ungeachtet des ersten Gutachtens zu dem Schluss kommt, dass eine Bewährung nicht gesehen wird, dann kann das auch eine zweite involvierte SL nicht einfach ändern, da es nicht blind zu einer arithmetischen Mittlung der Noten kommt.
Wenn du mit der zweiten dienstlichen Beurteilung nicht einverstanden bist kannst du dich auch zu dieser schriftlich äußern. Eine Schulleitung muss ihre Aussagen und Behauptungen in so einem Gutachten aber natürlich im Zweifelsfall auch in einem Gerichtsverfahren untermauern können, kann also nicht einfach willkürlich irgendetwas erfinden und reinschreiben, nur um dich schlecht dastehen zu lassen.