Aus der gesetzlich vorgegebenen Schulpflicht (§§ 34 ff. SchulG) folgt zugleich eine Fürsorge- und Betreuungspflicht der Schule gegenüber den ihr anvertrauten Schülerinnen undSchülern (§ 57 Abs. 1 SchulG). Diese durch die Lehrkräfte wahrzunehmende Pflicht umfasst allerdings nicht die Durchführung von medizinischen Unterstützungsmaßnahmen für Schülerinnen und Schüler.
Im Interesse der Schülerinnen und Schüler können Lehrkräfte solche Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen jedoch freiwillig übernehmen. In diesen Fällen ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich, die im Interesse aller Beteiligten konkret die Unterstützungsmaßnahmen beschreibt. Eltern ist zu verdeutlichen, dass es grundsätzlich bei der elterlichen
Sorge für ihr Kind bleibt.
Im Interesse aller Beteiligten haben die Eltern die Schule umfassend über die jeweilige chronische Erkrankung und die dadurch erforderliche medizinische Unterstützungsmaßnahme, einschließlich etwaiger Nebenwirkungen, zu informieren.
Das Haftungsrisiko für Lehrkräfte im Falle einer fehlerhaften Unterstützungsleistung ist begrenzt (grundsätzlicher Haftungsausschluss bei einem Handeln mit der den Umständen gebotenen Sorgfalt).
Zentral ist, dass es keine dienstliche Pflicht darstellt (gilt für alle BL, nicht nur NRW), sondern wenn, dann eine freiwillige Leistung von Lehrkräften ist, vorrangig andere Kräfte die Medikamententengabe durchführen sollten (Erziehungsberechtigte, Schüler:in selbst, Rettungssanitäter:innen,..) und es zur Absicherung der Lehrkräfte sinnvoll ist, das Ganze klar schriftlich zu fixieren, was die Lehrkräfte nach bestem Wissen und Gewissen durchführen dürfen, wobei die letztliche Haftung weitestgehend bei den Erziehungsberechtigten verbleibt (ein vollständiger Ausschluss zivil- oder strafrechtlicher Haftung ist nicht möglich). Je nach Art der Medikamente sollte es auch eine präzise ärztliche Verordnung des behandelnden Pulmologen geben, wie das Medikament verabreicht werden sollte. Gegen den Willen betroffener SuS dürfen Lehrkräfte keine Medikamentengabe durchführen, nur allgemeine erste Hilfe leisten, die bei Asthmaanfällen angezeigt ist.
Einfach mal die Handreichung in Ruhe durchlesen. 
Bei Asthmasprays reicht es üblicherweise, diese einem Kind der Sek.I bei einem Anfall in die Hand zu geben, damit es sich die Medikation selbst verabreichen kann. Wichtig ist dabei also vor allem, dass Nebensitzer:innen und Lehrkräfte wissen, in welcher Tasche sich prinzipiell das Spray befindet und dass sie das Kind möglichst mit hochgelagertem Oberkörper sitzen lassen sollen, wie im Kutschersitz (oder einer anderen Position, die das Atmen erleichtert), das Kind ausreichend geschult ist, was die Früherkennung von Symptomen anbelangt (auch Lehrkräfte in der Klasse sollten dazu noch einmal klare Hinweise erhalten, um zu wissen, auf welche Verbalhinweise betroffener SuS sie besonders zu achten haben) und weiß, wie es seine Notfallmedikation zu handhaben hat.
Ich habe selbst schweres Asthma, habe das immer alleine hinbekommen, hatte auch schon zahlreiche SuS mit schwerem Asthma, bei denen es- Sek.I wie gesagt, mag bei jüngeren Kindern oder SuS mit Förderbedarf GE anders sein- völlig ausreichend war, ihnen das Spray im Notfall in die Hand zu geben.