Beiträge von cakeh

    Hallo zusammen,


    bald ist es wieder so weit und die mündlichen Abiturprüfung stehen an. Jedes Jahr entbrennt dann bei uns eine Diskussion zur Dauer der beiden Prüfungsteile. § 38 (3) der APO-GOSt sagt dazu Folgendes: "Die mündliche Prüfung dauert in der Regel mindestens 20, höchstens 30 Minuten. Sie besteht aus einem ersten und einem zweiten Prüfungsteil, wobei beide Prüfungsteile ungefähr den gleichen zeitlichen Umfang haben."


    In den meisten Fällen lässt sich das problemlos umsetzen. Braucht der Prüfling für seinen Vortrag im ersten Prüfungsteil 12 Minuten, achtet man darauf, dass man im zweiten Prüfungsteil auch ungefähr 12 Minuten prüft. Leider kommt es bei uns aber nicht selten vor, dass der erste Prüfungsteil bereits nach ein paar Minuten beendet wird, weil der Prüfling nichts mehr zu sagen hat. Und genau in diesem Fall widersprechen sich dann die beiden Aussagen der APO-GOSt: "20-30 Minuten Prüfung" <-> "beide Prüfungsteile gleich lang"

    Konstruieren wir mal folgendes Beispiel: Der Prüfling beendet seinen Vortrag nach 5 Minuten, d.h. der erste Prüfungsteil endet. Folgende Meinungen bestehen nun bei uns, wie lange der zweite Prüfungsteil jetzt sein muss.
    1. 5 Minuten, weil beide Prüfungsteile gleich lang sein sollen. Widerspricht der Vorgabe 20-30 Minuten Prüfung, da die Prüfung dann nur 10 Minuten lang ist.
    2. 10 Minuten, weil die Prüfung mindestens 20 Minuten sein soll, d.h. pro Prüfungsteil mindestens 10 Minuten. Der Prüfling bekommt also das Mindestmaß für den zweiten Prüfungsteil zugesprochen. Widerspricht beiden Vorgaben. Die Prüfung dauert dann nur 15 Minuten und beide Prüfungsteile sind unterschiedlich lang.

    3. 15 Minuten, weil dann die Prüfung insgesamt 20 Minuten dauert. Widerspricht der Vorgabe, dass beide Prüfungsteile gleich lang sein sollen.

    4. ???


    Das Beispiel mag jetzt vielleicht etwas konstruiert wirken, wir hatten aber schon deutlich "schlimmere" Fälle, in denen der erste Prüfungsteil nach einer Minute beendet war.


    Ich bin mir sicher, dass es für diesen Fall keine Vorgaben der Bezirksregierungen gibt, aber mich würde interessieren, wie ihr in oben genanntem Fall verfahren würdet.

    Außerdem würde mich interessieren, wie erfolgreich ein Einspruch des Prüflings in diesem Fall wäre, da eine der Vorgaben (zum Teil deutlich) missachtet werden muss.

    Wenn damit explizit gefordert wird, dass die Klassenlehrkräfte diesen Unterricht halten, dann ist dieser Unterricht natürlich auch für die Klassenlehrkräfte anzurechnen. Das sieht nur anders aus, wenn die eigentliche Fachlehrkraft tatsächlich eingesetzt wird und die Klassenlehrkraft freiwillig dazukommt.


    So wie von dir beschrieben, ist aber wohl der erste Fall gemeint. Selbstverständlich handelt es sich dabei um anzurechnende Unterrichtstätigkeit.


    Die Fachlehrkraft ist nicht eingesetzt. Ich danke euch für eure hilfreichen Antworten.

    Hallo zusammen,


    folgender Sachverhalt: Lehrer A hat am ersten Schultag laut Stundenplan in der ersten Stunde frei. Die Schulleitung beschließt, dass in dieser Stunde Unterricht beim Klassenlehrer stattfinden soll, um Organisatorisches für das neue Schuljahr zu regeln. Da Lehrer A Klassenlehrer ist, muss er also früher zur Schule kommen.


    Meine Frage: Liegt hier eine vergütbare Mehrarbeit vor? Die Schulleitung sagt nein, da es sich um eine normale Klassenlehrertätigkeit und nicht um Unterricht handle. Lehrer A ist der Meinung, dass es sich sehr wohl um vergütbare Mehrarbeit handelt. Unter anderem auch deshalb, weil Lehrer B, der zu dieser Zeit eigentlich in dieser Klasse unterrichten würde, frei hat, eine Minusstunde erhält, die er anschließend wieder durch eine Stunde Mehrarbeit ausgleichen muss.


    Ich wäre dankbar, wenn ihr eure Meinungen hierzu mitteilen würdet oder vielleicht sogar konkrete Quellen nennen könntet. Vielen Dank.

    Hallo zusammen,


    angenommen, jemand hat in einem Monat 5 Stunden Mehrarbeit geleistet, 3 Stunden sind wegen Sonderurlaub aus persönlichen Gründen ausgefallen. Werden die ausgefallenen Stunden mit der Mehrarbeit verrechnet oder nicht? Hat derjenige am Ende des Monats +5 Stunden oder +2 Stunden.

    Das Bundesland ist NRW.


    Vielen Dank im Voraus.

    Danke für die Antworten.
    Dann habe ich deine Aussage, calmac, wohl damals falsch verstanden:


    Die Zeiten als Vertretungslehrer sind beim gleichen Arbeitgeber, werden also in der Regel berücksichtigt.

    In deinem Fall ist aber zu beachten, dass es eine Restlaufzeit von 4 Monate bis Stufe 2 beruecksichtigt wird.

    Hallo zusammen,


    ich hole den alten Thread noch einmal hoch, um zu berichten, was sich getan hat. Um genau zu sein: nichts.
    Nach meiner Rechnung hätte ich eigentlich im August/September von E13/1 in E13/2 hochgestuft werden sollen, da ich zu diesem Zeitpunkt 2 Jahre an der Schule gearbeitet hatte.
    Kann mir jemand sagen, an wen ich mich wenden muss, um nachzufragen, warum keine Hochstufung stattgefunden hat? An die Bezirksregierung oder an das LBV?


    Vielen Dank und viele Grüße

    Danke calmac für die Antwort.


    Dass der Master und die Promotion nicht angerechnet werden können, war mir klar. Ich wollte es nur vollständigerweise hier auflisten.
    Wenn es mindestens 50% der normalen Arbeitszeit sein müssen, fällt die SHK-Stelle natürlich auch raus.


    In der OBAS-Broschüre steht "Zeiten einer „einschlägigen Berufserfahrung“ sind bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L). Dabei muss es sich um berufliche Erfahrungen in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit handeln. Sie liegen vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. Tätigkeiten in einer niedrigeren Entgeltgruppe könnennicht als einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt werden. ".


    Das würde ja eigentlich erstmal gegen die Anrechnung sprechen, da die Vertretungsstelle E12 (wegen Nichterfüller) und der OBAS E13 ist, obwohl die frühe Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird.


    Angenommen, die 20 Monate würden mir angerechnet, wäre dann zum August/September ein Wechsel in E13/2 möglich oder geht hier nur ganz oder gar nicht und ich fange trotz Anrechnung wieder ganz am Anfang von Stufe 1 an?

    Hallo zusammen,


    ich werde zum 1.5. in die OBAS starten und habe gestern mein Einstellungsangebot erhalten. Eigentlich war ich davon ausgegangen, in die 2. Stufe E13 eingestuft zu werden. In dem Einstellungsangebot ist jedoch von Stufe 1 die Rede. Erst einmal logisch, da keine Nachweise über förderliche Tätigkeiten vorliegen. Bis gestern dachte ich, das wäre in meinem Fall kein Problem, da ich der Meinung war, dass ein Jahr förderliche Tätigkeit für eine Einstufung in Stufe 2 reicht. Nachdem ich mir die TVEntgO-L durchgelesen habe, ist mir jedoch aufgefallen, dass zwei Jahre für Stufe 2 notwendig sind. Und da wird es bei mir doch sehr eng. Ich wollte nun einmal fragen, wie ihr es seht, ob bei mir eine Einstufung in Stufe 2 möglich wäre.


    - Master April 2016
    - Promotionsstudium April 2016 bis Ende August 2017 (abgebrochen; keine Anstellung, da Bezahlung über Stipendium)
    - 01.06.2016-30.09.2016 studentische Hilfskraft für Tutorentätigkeit
    - seit 30.08.2017 Vertretunglehrer SEK II (bis 31.07.2018 E12/1, seit 01.08 E12/2)


    Falls mir alles voll anerkannt würde, wären es genau 2 Jahre, wobei ich sehr große Zweifel habe, ob das klappen würde (zumal ich auch gar keine Nachweise über die Tutorentätigkeit habe, bis auf die Bezügemitteilungen). Kann die Zeit als Vertretungslehrer überhaupt angerechnet werden, da sie in einer niedrigeren Entgeltgruppe stattfand? Im Prinzip führe ich aber auch in der OBAS meine bisherige Tätigkeit nahtlos fort.


    Gibt es eine Möglichkeit, sich die Zeit zumindest teilweise auf die Stufenlaufzeit anrechnen zu lassen? (Ich glaube der User dasHiggs hatte ein ähnliches Problem, aber leider nicht geschildert, wie genau er es gelöst hat.) Gibt es vielleicht eine Möglichkeit bis Ende August in E12/2 zu bleiben und dann in E13/2 zu wechseln?


    Vielen Dank im Voraus.

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