Es gab 2019 eine Änderung des §7 NLVO,
Teilzeitbeschäftigung zählt als Probezeit, Elternzeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge nicht.
Sinn dahinter war, dass sich die Probezeit nicht über Jahre (mehr als 5) hinziehen sollte.
Das OVG Lüneburg hat im Februar 2020 geurteilt, dass es nicht zulässig sei, die Probezeit um den Zeitraum der in Anspruch genommenen Elternzeit ohne Bezüge zu verlängern. Die Probezeit muss also jetzt trotz Elternzeit innerhalb von 5 Jahren absolviert werden.
Kann also innerhalb der 5 Jahre die Bewährung nicht festgestellt werden, ist man raus.