Beiträge von kandomando

    Hallo zusammen,


    also ich bin auch an die Ersatzschule gegangen. Habe es soweit auch nicht bereut.


    elena: Die Probezeit wird dir in voller Gänze angerechnet. Du kannst an eine staatliche Schule wechseln und wirst automatisch Landesbeamtin. In dem Dokument, das ich weiter oben verlinkt hatte, steht schwarz auf weiß, dass du im Prinzip nur einen beamtenähnlichen Status hast, ausgenommen für den Fall deines Wechselwunsches, dort bist du nämlich 1:1 gleichgestellt mit einem Landesbeamten.


    Für den Fall, dass eine Ersatzschule schließt, wird im ersten Schritt versucht, dich in eine andere Ersatzschule unter zubekommen, sollte dieser Versuch nicht gelingen, wirst du altersunabhängig in einer staatlichen Schule untergebracht. Allerdings wirst du im Vorfeld erneut auf deine Gesundheit/Beamtentauglichkeit geprüft und solltest du die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, schickt man dich quasi in Frührente, auf Basis deiner bis dahin geleisteten Dienste.


    Viele Grüße

    Kandomando

    Hallo zusammen,


    ich bin Planstelleninhaber an einer staatlich anerkannten Ersatzschule in NRW. Ich möchte mich evtl. einer "Gewerkschaft" anschließen. Allerdings habe ich im Internet noch keine richtige Übersicht ausfindig machen können, inwieweit sich die einzelnen Verbände voneinander unterscheiden und weiß deshalb nicht, ob und falls doch, welcher dieser Verbände für mich am besten geeignet ist.


    Könnt ihr mir sagen, ob ihr als Planstelleninhaber auch bei einem solchen Verband Mitglied seid und falls ja, welche Vorteile bringt es mit sich und vor allem, warum habt ihr euch ausgerechnet für diesen und keinen anderen Verband entschieden.


    Ich habe gesehen, dass der Philologenverband und der VdP in NRW ganz etabliert sind.


    Danke euch im Voraus.


    HG

    Hallo zusammen,


    ich bräuchte wirklich ganz schnell eine Entscheidungshilfe von euch. Ich mache meine Unterschrift von dem mir vorliegenden Vertrag von den nachfolgenden zwei Punkten fest. Ich bitte euch mir dazu etwas zu helfen, das wäre echt super lieb.


    1. Besteht für Planstelleninhaber eine Übernahmegarantie im Beamtenverhältnis, falls der Wunsch nach einem Wechsel in den staatlichen Schuldienst aufkommt? (Dieser Wunsch kann meinetwegen auch extrinsisch durch die etwaige Schließung der Ersatzschule entstehen.) (Nach § 103 SchulG haben Planstelleninhaber bei einem Wechsel in den staatlichen Schuldienst statusrechtliche Wirkung, wird diese jedoch auch garantiert?) (Also ich rede wirklich von Ersatzschulen, also i.E. und nicht von Kirchenbeamten i.K., die eine starke Landeskirche im Rücken haben) Falls also so eine "Übernahmegarantie" ins Beamtenverhältnis existieren sollte, wo kann ich sowas nachlesen? Möchte vermeiden, dass bspw. bei einer Schließung der Privatschule ein Wechsel in den staatlichen Dienst zwar möglich ist, dann aber bitte als Angestellter.
    2. Besorgniserregend sind für mich die gesonderten Regelungen im Hinblick auf die "Kündigungsregelungen" sowie "Beendigungstatbestände". Mir scheint, als wäre der Planstelleninhabervertrag im Hinblick auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dahingehend mit dem eines Landesbeamten gleichgesetzt, solange eine Beendigung seitens des Arbeitnehmers gewünscht ist. Dazu ist geregelt (zumindest in dem mir vorliegenden Vertrag), dass eine Kündigung 6 Monate jeweils zum 31.07. eines jeden Jahres zu erfolgen hat. Während eine Beendigung seitens des Arbeitgebers sehr viel "lockerer" erscheint. Da u.a. bei einer Beendigung des Vertrages beamtenrechltiche Regelungen lediglich "beachtet" werden sollen, es besteht aber keine völlige Gleichstellung. In anderen Worten: Ich, als Arbeitnehmer unterliege sehr strengen Regelungen, wenn mir der Wunsch kommt, den Arbeitgeber zu wechseln (so wie bei Landesbeamten halt auch). Andererseits kann mich der private Schulträger sehr viel einfacher "loswerden", falls dem Träger beispielsweise das Geld ausgehen sollte oder was auch immer.


    All die Informationen stammen aus den bereits zuvor geposteten Gesetzen und Verordnungen.


    Es wäre echt nett, wenn jemand, der Ahnung von der Thematik hat, mir auf die Schnelle helfen könnte.


    ..vielleicht mache ich mir auch nur zu viele Sorgen, aber irgendwie kommt mir dieses Planstelleninhaberverhältnis irgendwie wie eine "Seifenblase" vor.


    Danke euch im Voraus!!!
    Beste Grüße

    Danke dir CDL. Ich bin auch schon auf der Suche nach "Experten". Werde hier dann auch posten, was ich in Erfahrung gebracht haben werden.


    In Eigenrecherche habe ich allerdings noch eine weitere "Fallgrube" vorgefunden, diese steht nämlich in der Schulverordung selbst. Dort steht sinngemäß, dass eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung mindestens in Höhe der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen ist. Na Dankeschön, jeder weiß, dass unser Rentensystem davor ist zusammenzubrechen und die einigen wenigen Beamten, die das Vorrecht haben eine vernünftige Pension zu erhalten, und die Planstelleninhaber dürfen sich mit deutlich weniger zufrieden geben.


    Nachzulesen hier:


    https://recht.nrw.de/lmi/owa/b…ufgehoben=N&det_id=303520

    Ich befürchte einfach, dass die ganzen Privilegien, die in "kopierter Form" an einer Privatschule angeboten werden, nicht so "sicher" sind wie bei einem Bundesland.


    Ich vergleiche das irgendwie mit einer Versicherung --> solange alles okay ist und nichts passiert, bist du super abgesichert. Kaum fällt irgend ein Schaden an, findet die Versicherung irgend einen Grund bzw. eine gesetzliche Lücke, um nicht für den Schaden aufzukommen.


    Sollte dem Träger irgendwie das Geld ausgehen oder was auch immer, lösen sich die ganzen Ansprüche (die ich als Landesbeamter garantiert hätte) in Luft auf.... das sind meine Bedenken. Mag mir diese jemand wegnehmen, hätte nämlich Interesse an einer Stelle.


    Besten Dank euch...

    zweiter Teil: (Nachricht war zu lang)



    "... Nur bei einem eventuellen Wechsel von Lehrkräften des privaten Ersatzschuldienstes in den öffentlichen Schuldienst entfaltet sie wegen der Regelungen des § 103 SchulG auch statusrechtliche Wirkung, jedoch nicht im (gegenwärtigen) Rechtsverhältnis mit dem privaten Ersatzschulträger als Arbeitgeber, sondern ausschließlich für ein (eventuelles zukünftiges) Anstellungsverhältnis als Beamtin oder Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen."


    "Planstelleninhaberverträge stellen also Lehrkräfte privater Ersatzschulen überwiegend so wie beamtete Lehrkräfte an einer entsprechenden staatlichen Schule. Die Rechtsstellung der Planstellenvertragsinhaberinnen und -inhaber unterscheidet sich jedoch gerade hinsichtlich der Beendigung des Vertrages. "


    Auch bin ich mir bei dem Thema "Arbeitsunfähigkeit" nicht ganz sicher. Könnte bitte jemand die folgenden Abschnitte lesen und mir entweder bestätigen, dass Planstelleninhaber im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ebenso wie der beamtete Kollege in den Ruhestand versetzt werden und weiterhin Geld bekommt oder wie ein Angestellter einfach gekündigt wird..?


    "Einer Arbeiterin oder einem Arbeiter und einer oder einem Angestellten im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft kann, wenn sie oder er die geschuldete Leistung auf Dauer krankheitsbedingt nicht mehr erbringen kann, wirksam nach § 1 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz gekündigt werden. Sie oder er verliert damit ebenso seinen Arbeitsplatz wie eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit, die oder der zwar wegen Dienstunfähigkeit nicht gekündigt, aber nach § 34 Absatz 1 Satz 1 LBG NRW in den Ruhestand versetzt werden kann. Der Anwendung des § 34 Absatz 3 Satz 1 LBG NRW steht auch nicht die Regelung von Planstelleninhaberverträgen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Wege der Kündigung entgegen. Im Vergleich zu Arbeiterinnen und / oder Arbeitern und Angestellten im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft erfahren Beamtinnen oder Beamte im Falle der Zurruhesetzung insofern eine Besserstellung, als diese Versorgungsbezüge in Höhe von bis zu 75 % des letzten Gehaltes erhalten, während Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter bei sozial gerechtfertigter Kündigung wegen Unmöglichkeit der Arbeitsleistung auf Grund dauernder Arbeitsunfähigkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses jegliche Entgeltansprüche verlieren. Insofern sind Beamtinnen oder Beamte im Falle dauernder Dienstunfähigkeit besser abgesichert als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei dauernder Arbeitsunfähigkeit. Beamteten Lehrkräften sind Planstellenvertragsinhaberinnen und -inhaber aber nach den Anstellungsverträgen, was die Versorgung betrifft, ausdrücklich gleichgestellt (Urteil des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf vom 19.09.1997, Az.: 11 Sa 479/97)."


    Aktuell bin ich noch Landesbeamter. Ich habe Kollegen, die machen was sie wollen. Der eine schreit rum wie auf dem Fischmarkt, der andere fällt ein halbes Jahr ohne Weiteres aus, der nächste verlängert alle seine Ferien jeweils um eine Woche nach vorne und nach hinten. Usw. usf. Das soll nicht heißen, dass ich von der gleichen Sorte bin, im Gegenteil, allerdings ist einfach dieses Gefühl von kompletter "Absicherung" irgendwie bei einer solchen Planstelle nicht existent (zumindest für mich nicht). Könnt ihr mir bitte sagen, ob dieses "negative" Gefühl ungerechtfertigt ist und auch eine Kündigung seitens einer Ersatzschule bzw. des Trägers nur mit den gleichen Maßstäben wie bei einem Landesbeamten einhergehen...? (Also natürlich abgesehen von den religiösen Aspekten, womit ich natürlich kein Problem hätte, weil ich hinter diesen Werten stehe..)


    Was passiert eigentlich, wenn diese Ersatzschule schließt? Wird man automatisch an eine andere Ersatzschule dieses Trägers versetzt? Und was ist, wenn der Träger "klein" ist. Hat man dann die Chance an eine öffentliche Schule zu wechseln? Was ist z.B. wenn man ursprünglich eine Lehramtsbefähigung für eine Realschule für bspw. Mathe und Englisch erworben hat, die Ersatzschule allerdings eine Gesamtschule ist und man auch ganz andere Dinge unterrichtet hat (oder unterrichten musste, weil eben Bedarf bestand). Und plötzlich hat die Schule zu gemacht und man möchte zur öffentlichen Schule wechseln, hat aber keine Referenzen außer die ursprünglich andere Lehramtsform.


    Sind meine Sorgen unbegründet? Oder ist ein Planstelleninhaber wirklich einfach nur ein "schlechter Abklatsch" eines Beamten, mit deutlich schlechteren Bedingungen?


    Ihr könnt den Bericht auf folgender Seite lesen. Relevant für diese Fragestellung ist es allerdings nur ab der Seite 23 bis 26 bzw. ab Punkt 8.5.


    Ich wäre euch echt dankbar, wenn ihr mir die wesentlichen Unterschiede zwischen einem Beamten und einem Planstelleninhaber anhand dieses Dokumentes in eurer, leichten Sprache wiedergeben könntet.


    Zusammenf:
    Ich bin finanziell ähnlich aufgestellt wie ein Landesbeamter, ich bekomme die gleichen Bezüge etc. Gleichzeitig habe ich permanent diesen negativen Beigeschmack, dass das alles mit einer gewissen Unsicherheit verbunden ist (aufgrund der ganzen Bemerkungen: "nicht gleichgestellt mit einem Beamten, lediglich "ähnlich" usw.). Zusätzlich habe ich das Gefühl, dass ein Planstelleninhaber (auch auf Lebenszeit!) schneller rausgeschmissen werden kann als ein Landesbeamter. (Die Negativbeispiele meiner jetzigen Arbeitskollegen wären wahrscheinlich schon längst ohne Job, wenn sie nicht Landesbeamte, sondern Planstelleninhaber wären).


    Bitte gebt mir doch eine kurze Rückmeldung zu diesem Thema
    Ich danke euch!!
    LG,Tobey

    Hi Leute,
    eure Antworten findet man so in der Form auf vielen Internetseiten von irgendwelchen kirchlichen Schulträgern bzw. Ersatzschulen. Dort wird einem suggeriert, dass es absolut keine Unterschiede gibt zwischen einem Landesbeamten (bzw. z.T. Kirchenbeamten) und einem sogenannten "Planstelleninhaber". Wenn es keine Unterschiede gäbe, ließe man auch nicht das Wort "Beamter" gänzlich weg.


    Ich habe im Netz eine Pdf (Stand 2015) von der Bezirksregierung Düsseldorf gefunden, in der die Unterschiede sehr detailliert (und leider in einem "Fachchinesisch/Juristendeutsch"), die mich ernsthaft daran zweifeln lassen, ob ich eine Planstelle bei einem kirchlichen Schulträger an einer Ersatzschule annehmen werde.


    Ich werde hier gleich Auszüge aus relevanten Passagen posten und euch bitten, mir zu sagen, wie ihr das Ganze deutet.


    Für mein Verständnis lässt sich folgendes sagen: Im Grunde hat man "ähnliche" und NICHT die GLEICHEN Privilegien wie der Landesbeamte. In allen Punkten, sei es die Besoldung, die Versorgung, Beihilfe, etc. hat man IN ETWA die gleiche Stellung wie der Landesbeamte. Allerdings wird in diesem Blatt immer wieder deutlich gemacht, dass die ganzen Ansprüche lediglich "vergleichbar", "ähnlich" oder lediglich nur "beachtet" werden müssen, jedoch auf KEINEN FALL mit dem Landesbeamten GLEICHZUSETZEN sind. Diese Beschreibung bezieht sich auf alle Aspekte wie schon erwähnt (Besoldung, Beihilfe, etc.). Allerdings wird ein Aspekt komplett anders behandelt, nämlich die BEENDIGUNG/KÜNDIGUNG des Vertrages. Wie wir alle wissen (und das ist meines Erachtens das größte Privileg eines Beamten), ist ein Beamter UNKÜNDBAR!!!!! (Es sei denn man begeht unverzeihliche Straftaten, die mit einer Gefängnisstrafe etc. verbunden sind somit Disziplinarmaßnahmen warten....aber in der Regel bekommt man einen Beamten auf Lebenszeit nicht rausgeschmissen...). Und hier ist aus meiner Sicht der Haken!!!! Abgesehen davon, dass man sich einem kirchlichen Träger zusätzlich in dem Punkt "religiöse Erziehung" verschreibt/verpflichtet/unterordnet (wofür ich sogar Verständnis habe, immerhin schicken Eltern ihre Kinder absichtlich in eine solche Schule, in der sie "christlich erzogen" werden sollen usw. und deshalb soll man ja auch einer Kirche angehören und selbst dahinter stehen usw.) und aus diesem Grund zusätzlich gekündigt werden kann, wenn man jetzt bspw. aus der Kirche austritt und stattdessen der Sciene Tology beitritt (oder was auch immer..). Allerdings bereiten mir Sätze wie die folgenden schon ein mulmiges Gefühl:


    "Lehrkräfte an privaten Ersatzschulen können - von wenigen Ausnahmen bei kirchlichen Trägern, die Körperschaft des öffentlichen Rechtes sind, abgesehen - nicht Beamte im eigentlichen Sinne werden."


    "..Durch § 4 Absatz 3 ESchVO hat der Verordnungsgeber im Sinne einer authentischen Interpretation des § 102 Absatz 3 SchulG geregelt, in welchen Punkten die Anstellungsverträge eines privaten Ersatzschulträgers mit seinen hauptamtlichen Lehrkräften den für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen geltenden Bestimmungen entsprechen müssen. Es sind dies:


    - die Besoldung oder Vergütung,
    - die Alters- und Hinterbliebenenversorgung
    - die Weiterzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, - der Urlaub,
    - der Umfang der Beschäftigung,
    - die Gewährung von Fürsorgeleistungen wie Unterstützung,
    - Beihilfen und Vorschüsse.


    Kündigungsregelungen oder Beendigungstatbestände sind nicht erwähnt. Dafür, dass es sich insoweit nicht etwa um ein bloßes Versehen des Verordnungsgebers handelt, spricht die Ausgestaltung des § 102 Absatz 3 SchulG, wonach das Planstelleninhaberverhältnis mit dem Anstellungsverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit vergleichbar sein muss und bei Berufung in das Dienstverhältnis, bei Beförderungen in herausgehobene Leitungs- und Funktionsämter und bei Beendigung des Dienstverhältnisses die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften beachtet werden müssen, soweit diese nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen (OVG NRW 19 A 2528/89 vom 07.12.1999). Die gesetzliche Vorgabe des § 102 Absatz 3 SchulG fordert jedoch keine völlige Gleichstellung, sondern nur eine Vergleichbarkeit des Anstellungsverhältnisses. Hinzu tritt die Einschränkung in Satz 3 dieser Vorschrift, dass die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften lediglich "zu beachten" sind und das auch nur, soweit diese nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen (OVG NRW 19 A 2529/89 vom 19.07.1991)."

    Hallo in die Runde,


    ich habe ganz dringend zwei Fragen.


    Muss man in den (formlosen) Antrag für die Freigabeerklärung (um an Bewerbungsverfahren in anderen Bundesländern teilnehmen zu können) explizit das Bundesland angeben, wohin man sich bewirbt? Was ist wenn man z.B. aus familiären Gründen in ein anderes Bundesland gehen möchte, aber mehrere Bundesländer infrage kommen???


    Frage zwei: Was genau steht auf der Freigabeerklärung drauf? (Die man dann hoffentlich vom Ministerium erhält) Steht dann explizit sowas in der Art drauf?: "Hiermit erhalten Sie die Freigabe sich im Bundesland XY (und bloß in keinem anderen, als von Ihnen im Antrag angegeben!) zu bewerben" Oder bin ich da relativ flexibel? wird dann nur sowas in der Art drin stehen?: "Hiermit erhalten Sie die Freigabe, sich in anderen Bundesländern auf Planstellen zu bewerben..." ???

    Letzte Frage: Angenommen man bekommt eine Freigabe. Man möchte aus persönlichen Gründen zurück in die alte Heimat. Dann klappt es aber leider doch nicht in der Heimat, aber dafür ergibt sich eine andere Möglichkeit in einem anderen Bundesland. (Man möchte so oder so wechseln, die persönlichen Gründe die angegeben sind, entsprechen der Wahrheit, aber es gibt noch andere Gründe, die aus taktischen Gründen nicht thematisiert wurden). Wann bekommt das Ministerium aus dem "alten" Bundesland Wind davon, wohin die Reise tatsächlich geht bzw. welches Bundesland einen aufnimmt. Ich will vermeiden, dass falls es in der alten Heimat nicht klappt, Erklärungsbedarf besteht, warum man jetzt plötzlich in ein anderes Bundesland will, was der ursprünglichen persönlichen Begründung etwas widerspricht....


    Das wäre echt lieb, wenn jemand hier eine verlässliche Antwort wüsste...

    Danke Euch im Voraus!!!

    Jessy

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