Ich kann hier meine Quellen leider nicht preisgeben.
Das Problem ist, dass allenfalls die konkrete (meinetwegen mündliche) Anweisung an eine oder mehrere Schulen durch einen Dezernenten bei Rechtsunsicherheit eine bindende Wirkung für die darunter liegende Ebene haben kann. Deshalb fragte ich nach einer schriftlichen Quelle.
Ansonsten bleibt nämlich weiterhin die Frage, ob das "einen" als Kardinalzahl zu verstehen ist. Und dann wird es spannend: In der von dir zitierten Verwaltungsvorschrift zu § 14 Abs. 5 APO-GOSt heißt es "Die Schule ist verpflichtet, [...] einen Nachschreibetermin anzusetzen. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, diesen Termin wahrzunehmen." [Hervorhebungen von mir]
Was ist aber, wenn die S* wieder "aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen" (sprich: Krankheit) fehlen. Dann müsste nach deinen Ausführungen der Automatismus auf Feststellungsprüfung lauten. Ich habe grundsätzlich nichts dagegen, frage mich indes weiterhin, ob man insbesondere im ersten Quartal eines Halbjahres auf den "Terminnotstand" hinweisen und automatisch statt einer Klausur eine Feststellungsprüfung machen muss. Ich würde in dem Fall unserem Oberstufenkoordinator gern einen Tipp geben, damit nicht ggf. ein zweiter Nachschreibtermin angesetzt werden muss.
Warum ich so darauf insistiere: Ich habe leider Erfahrungen mit meiner oberen Schulaufsicht hinsichtlich der Auslegung von Rechtstexten. Z. B. wurde an einer Schule, die ich kenne, an der ich aber nicht unterrichte, von ihr der in diesem Thread bereits propagierte Samstagstermin für Nachschreiber einkassiert, weil dies unstatthaft sei, da der Unterricht so auf mehr als fünf Tage pro Woche ausgeweitet werde. Auch durch einen Schulkonferenzbeschluss sei dies nicht zu heilen, weil dann alle S* diese sechs Tage Unterricht haben müssten.