Beiträge von Der Germanist

    Wenn ich Klassenarbeiten nach meinen Erwartungen korrigieren würde, hätte ich kaum Noten oberhalb von befriedigend

    Ich teile ja die grundsätzliche Kritik an den (zumindest subjektiv) schwächer werdenden Rechtschreibleistungen der SchülerInnen, aber die Frage ist, ob die von dir zitierten eigenen Erwartungen den Erwartungen der Kernlehrpläne deines Bundeslandes entsprechen. Eine Bundeslandangabe wäre hilfreich.

    In NRW beispielsweise beträgt der Bereich der Darstellungsleistung im Fach Deutsch in der Oberstufe 28%.

    Das sehe ich nicht ganz so...


    SchulG, §48 (5) sagt hierbei:

    (5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.


    Hier wird ausdrücklich von einer VERWEIGERTEN LEISTUNG gesprochen (heißt für mich: Schüler ist anwesend, macht aber nix)

    Vielleicht bin ich da zu sehr Korinthenkacker, aber wenn der Schüler die Verpflichtung hat, am Unterricht teilzunehmen, und die Eltern oder der volljährige Schüler die Verpflichtung haben, Fehlen schriftlich zu entschuldigen, ist das Nicht-Benachrichtigen keine Verweigerung? Das Fehlen ohne Entschuldigung bedeutet doch letztlich, dass der Schüler/die Schülerin aus einem von ihm/ihr zu vertretenden Grund nicht am Unterricht teilgenommen hat. Und dann wird eine "fehlende Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet" (VV zu § 6 (5) APO-S I NRW).

    Ich würde allerdings manch einem Vorredner zustimmen, dass in einem solchen Fall das (an die Pflichten erinnernde) Gespräch mit den Eltern sowie ggf. eine erzieherische Maßnahme wichtiger ist als die Frage, ob die eine Stunde im Halbjahr (von je nach Fach bis zu 80 oder gar mehr) mit "ungenügend" bewertet wird.

    Zur Frage, bis wann eine schriftliche Entschuldigung akzeptiert werden sollte, hieß es im letzten Jahr bei einer Schulrechtsfortbildung der BR Münster für das mittlere Management und Schulleitungen:

    "

    Ein- oder zweitägige Unterrichtsversäumnisse:

    §Es kann erwartet werden, dass die Erklärung unmittelbar nach Wiederaufnahme des Unterrichts abgegeben wird
    §Geschieht dies erst mehrere Tage später, kann das Fehlen als nicht entschuldigt qualifiziert werden."

    Wichtig ist das Wörtchen "kann": Es kommt auf den Einzelfall an. Ein pauschale Entschuldigung durch Eltern kurz vor den Zeugniskonferenzen ("Mein Kind hat am 02.04. und 28.04. und 05.05. krankheitsbedingt gefehlt..."), das wurde deutlich gemacht, ist nicht zu akzeptieren.

    Ich habe es bisher auch eher wie kodi wahrgenommen, alles andere wäre auch (zumindest im Gymnasialbereich, wo häufiger Stellen ausgeschrieben werden) irrwitzig: Alle Beurteilungsverfahren für eine Stelle müssen natürlich abgeschlossen sein, dann kann ein unterlegener Kandidat klagen, dann wird besetzt. Wenn sich nur eine Person auf die Stelle beworben hat, ist die Angelegenheit relativ schnell beim Personalrat.

    "Liebe Schulleitung,

    ich habe eine Qualifikation im DaZ/DaF-Bereich gemacht, mit der ich die Schule gern im nächsten Schuljahr unterstützen möchte. Momentan habe ich allerdings keine Kapazitäten, da ich mich als Berufsanfängerin erst noch in meine eigentlichen Unterrichtsfächer weiter einarbeiten muss."

    Viele SL kooperieren, wenn man mit offenen Karten spielt; deine SL kenne ich nicht. Mag sein, dass ihr deine Wünsche wumpe sind - falls man weiß, dass die Schule Kräfte in dem Bereich sucht, wirft das aber ein sehr merkwürdiges Bild, wenn das später einmal bekanntwird.

    Du schreibst, du habest "eine Zusatzqualifikation" erworben; meines Wissens sind die Anforderungen für Sprach- und Integrationskurse durch das BAMF ziemlich hoch. Bist du sicher, dass deine Qualifikation überhaupt ausreichen würde?

    Bei Schulveranstaltungen während der Woche abends habe ich auch schon erlebt, dass ALLE am nächsten Tag später Schule hatten, auch die Schüler.

    Ich kann nur für NRW sprechen, aber da gibt es tatsächlich irgendwo den Passus (weiß auswendig leider gerade nicht, wo), dass für Schüler*innen die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachtet werden sollen. Das sieht eine Ruhezeit von 12 Stunden vor, d. h., wenn ein Schüler oder eine Schülerin bis 22 Uhr Theater spielt auf einer Schulveranstaltung, dann beginnt deren Unterricht am Folgetag ab 10 Uhr. An meinen bisherigen Schulen wurde das auch so gehandhabt.

    Wenn der Kollege wegen mangelnder Ruhezeit zusammenklappt hat nämlich der Dienstherr im Rahmen der Fürsorgepflicht ein Problem.

    Das will ich auch nicht grundsätzlich abstreiten, wenngleich eine Verfügung des RP Stuttgart für den NRW-Fall natürlich nicht greift.
    Bei verpflichtender Anwesenheit (z. B. aufgrund des Stundenplans), wie von einem Forenmitglied geäußert, mag dies zutreffen, da auch der SL daran gelegen sein sollte, die eigenen MitarbeiterInnen nicht zu verheizen. Ich war nur etwas irritiert über die im Nachgang getätigten Äußerungen, die nahelegen, bei (nicht regelmäßig stattfindenden) abendlichen Schulveranstaltungen müssten die Lehrkräfte am Folgetag in der ersten Stunde freihaben.

    (Was übrigens bei Diskussionen von KollegInnnen auch gern vergessen wird: Die Fahrtzeit von und zur Dienststelle ist bei der Ruhezeit nicht mitzuberechnen. Ein Arbeitnehmer, der abends bis 21 Uhr tätig ist, darf am Folgetag ab 8 Uhr wieder eingesetzt werden.)

    Die Arbeitszeitverordnung für Landesbeamte in NRW sieht auch eine Ruhezeit von 11 Stunden zwischen Dienstende und Dienstbeginn vor.

    Dann muss ich wohl doch zitieren:

    "(2) Diese Verordnung gilt nicht für

    1. Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, es sei denn, sie befinden sich in der Funktion von Oberärztinnen und Oberärzten,

    2. Fachhochschullehrerinnen und Fachhochschullehrer, Studienprofessorinnen und Studienprofessoren und Dozentinnen und Dozenten an Hochschulen des Landes sowie Dozentinnen und Dozenten an Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst,

    3. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen,

    4. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und

    5. Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren gemäß § 116 Absatz 2 Halbsatz 2 Landesbeamtengesetz."

    Gefühlt ist das im Forum schon mehrfach geschrieben worden, aber eh sich die Diskussion wieder im Kreis dreht:

    In NRW gelten die Aussagen aus der Arbeitszeitverordnung ausdrücklich nicht für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen. Das Bundesarbeitszeitgesetz gilt ausdrücklich nur für Arbeiter und Angestellte.

    Ob das richtig ist, ist eine andere Frage.

    Das kommt am Gymnasium schon mal vor. Liegt dann weniger an der Beratung über die korrekten Kurse als an der Tatsache, dass ein Jugendlicher, der in allen Fächern schlecht ist, bei den LKs möglichst die kleinsten Übel wählt (sofern das angesichts der Belegungsbedingungen geht). Deutsch/Erdkunde ist für solche Schüler*innen an meiner alten Schule eine beliebte Kombination gewesen; nach dem Motto "Deutsch spreche ich eh und reisen in andere Länder tu ich auch gern!"

    An unserer Schule zum Beispiel werden schon seit Jahren die größten Blender:innen befördert, die irgendwelche Zusatztätigkeiten machen, welche zu 90% darin bestehen, der Schule eine gute Presse zu bescheren

    Ich kenne den konkreten Fall deiner Schule nicht. Aber für Schulen in Ballungsräumen, die mit Schulen gleicher Form in der Nachbarschaft konkurrieren, ist nun einmal nicht nur die Frage nach der Menge des Vertretungsunterrichts (Spoiler: immer zu viel), sondern auch der Sichtbarkeit in der Öffentlichkeit bedeutsam, damit sich Eltern für die Schule entscheiden. D. h. dieses "Brimborium" sichert - zumindest in NRW - den Stellenanteil und schützt damit auch die Lehrkräfte, die Schul- und Unterrichtsentwicklung für störendes Beiwerk des eigenen, überaus wichtigen Fachunterrichts halten (soll es an Gymnasien geben), vor Abordnungen, wenn die SchülerInnenzahlen sinken.

    Was ist das denn für eine bescheuerte Aussage? Er hat "frei", Feiertag, "frei" vorher langes Wochenende.

    Grundsätzlich finde ich es problematisch, wie diese Diskussion ja auch zeigt, dass man als Lehrer so abhängig ist von den Launen und persönlichen Präferenzen der SL: die eine versucht alles möglich zu machen und schiebt Stunden etc.

    Ich ernte mal mit Ansage einen kleinen Shitstorm: Dass zahlreiche KollegInnen die Gegebenheiten nur nach ihrem Gusto zu berechnen scheinen und nicht in der Lage sind, die sich aus ihrer Beschäftigung ergebenden Verpflichtungen (für die sie nicht fürstlich, aber doch auskömmlich entlohnt werden) mitzubedenken, erstaunt mich immer wieder... Die ADO NRW, die gefühlt 30% der geschätzten KollegInnen nicht kennen, ist ja schon zitiert worden: Wenn ich als Teilzeitkraft nur bspw. 10 Stunden habe, mag ich Anrecht auf einen freien Tag haben, aber meine Wochenarbeitszeit beträgt nicht 10 Stunden + Vorbereitung. Wenn ich an einer allgemeinbildenden Schule in NRW bin, habe ich in der letzten Woche der Sommerferien keinen Urlaub zu buchen (Nachprüfungen, Konferenzen etc.). Wenn ich einen unterrichtsfreien Tag habe, der zufällig mal zu einem langen Wochenende führt, habe ich vorab zu klären, ob das schulorganisatorisch Probleme bereitet. Und wenn es Probleme bereitet, ist nicht die fiese Stundenplanerin schuld, sondern ich mit meinen privaten Wünschen! Und wenn ich die unbedingt erfüllen möchte, muss ich selbst die KollegInnen zwecks Tausch etc. ansprechen, das muss nicht die Stundenplanerin machen.

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