Die Arbeitszeitverordnung für Landesbeamte in NRW sieht auch eine Ruhezeit von 11 Stunden zwischen Dienstende und Dienstbeginn vor.
Dann muss ich wohl doch zitieren:
"(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Professorinnen und Professoren,
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, es sei denn, sie befinden sich in
der Funktion von Oberärztinnen und Oberärzten,
2. Fachhochschullehrerinnen und
Fachhochschullehrer, Studienprofessorinnen und Studienprofessoren und
Dozentinnen und Dozenten an Hochschulen des Landes sowie Dozentinnen und
Dozenten an Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst,
3. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen
Schulen,
4. Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamte und
5. Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen
Dienstes in den Feuerwehren gemäß § 116 Absatz 2 Halbsatz 2
Landesbeamtengesetz."