Ich bezog mich auf die Paragraphen 1 (8) und 3 (3) der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung:
"(3) Hat ein Test im Rahmen der Testung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung [= Schultestung] ein positives
Testergebnis, soll unter Nutzung des Anspruchs gemäß § 4b Satz 1 der Coronavirus-
Testverordnung umgehend ein bestätigender PCR-Test erfolgen."
Allerdings widerspricht dem (irgendwie symptomatisch für die jetzige Situation in NRW) der neu formulierte § 13 (1). Hier würde ich mich allerdings fragen, ob der Begriff "positiver Coronaselbsttest" nicht anders aufzufassen ist als der Begriff "beaufsichtigter Coronaselbsttest", wie er für Schultestungen verwendet wird. So ließe sich der Widerspruch auflösen. Ich gebe aber zu, dass meine sehr apodiktische Aussage vorhin so nicht zutreffend war.