Beiträge von Der Germanist

    Als Ergänzung:

    "Eine Lehrkraft muss sich auch im außerdienstlichen Bereich so verhalten, dass eine Beeinträchtigung des Ansehens und des Vertrauens der Öffentlichkeit in Bezug auf die Führung des konkreten Amtes einer Lehrkraft vermieden wird", so das bayerische Kultusministerium (https://www.sueddeutsche.de/bildung/schule…job-1.2887114-2). In dem Beispiel geht es zwar um Alkohol am Steuer, aber wenn hier im Forum schon mehrere Kollegen nur geringes "Vertrauen ... in Bezug auf die Führung des konkreten Amtes" haben, dürften die Zweifel in der Öffentlichkeit diesbezüglich noch größer sein.

    Das ist richtig. Du musst dich auch nicht an jedem Thema beteiligen.

    Das klingt ein bisschen nach "Das böse Forenmitglied hat nicht das geschrieben, was ich hören wollte!"...

    Als kleine Erinnerung, MeikePaula, das hast du mal geschworen: "Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen [!] und verteidigen [!!!], meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." Die offensichtliche Diskrepanz, auf der einen Seite offenbar wissentlich einem Betrug im wissenschaftlichen System Vorschub zu leisten und auf der anderen Seite deine SchülerInnen zu erziehen, redlich zu arbeiten (z. B. bei Klassenarbeiten, Hausaufgaben, Facharbeiten), ist für dich wohl nicht augenscheinlich.

    Zu möglichen dienstrechtlichen Konsequenzen ist ja schon mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Nebentätigkeit im Vorfeld hätte angezeigt werden müssen. Dieses Versäumnis allein mag für die für dich zuständige Rechtsabteilung noch kein großes darstellen gemäß der Aussage: "Im Disziplinarverfahren muss die Sanktion in einem angemessenemVerhältnis zu dem Dienstvergehen stehen. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schuldgrundsatz." (Entscheidung des BVerfG von 2003, abgerufen auf https://www.michaelbertling.de/disziplinarrec…verfg141301.htm). Die eigentliche Frage ist aber, ob aus der Art der Tätigkeit "ein Strick gedreht" werden kann: Aber da wird man im Einzelfall nachweisen müssen, welche Art des Ghostwritings vorlag. Ein Zusammenschreiben der Ergebnisse für einen Diplom-Biologen wird sicher anders aufzufassen sein als das vollständige Verfassen einer Masterarbeit/Staatsexamensarbeit für einen angehenden Lehrer. Der konkrete Nachweis dürfte aber schwierig werden.

    §10 der oben erwähnten Verordnung (Hervorhebung von mir):

    "(1) Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinnedes § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 b LBG NRW, die er gegen Vergütung ausüben will,seinem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen; § 126 Abs. 2 LBGNRW bleibt unberührt. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, obEinrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Ausübung derNebentätigkeit in Anspruch genommen werden.
    (2) Die Anzeige ist schriftlich vorzulegen und muss Angaben enthalten über
    1. Art und Dauer der Nebentätigkeit,
    2. den zeitlichen Umfang in der Woche,
    3. den Auftraggeber und
    4. die Höhe der zu erwartenden Vergütung (§ 11)."

    Wenn die Tätigkeit also herauskommt, handelt es sich um ein Dienstvergehen, weil sie nicht vorher angezeigt wurde.

    Vielleicht schieße ich mit meinen Bemerkungen etwas über das Ziel hinaus, aber je mehr ich von Herme lese, desto mehr ärgere ich mich...

    das hat man mir immer vorgeworfen. Ich lasse sehr viel laufen.

    Könnte das nicht zu einer Einsicht führen, dass tatsächlich etwas nicht richtig läuft, wenn man es IMMER (also an unterschiedlichen Schulen) gesagt bekommt? Sehr viel laufen zu lassen ist - insbesondere in unteren Klassen - ein Zeichen, dass man es mit dem Erziehungsauftrag nicht so ganz ernst meint.

    Ist ja mein Unterricht und ich entscheide, ob es läuft oder nicht.

    Ob es wirklich läuft, erkennt man am Ende, wenn die SuS die geforderten Lernzuwächse erzielt haben. Zwar entscheidet der einzelne Kollege über seinen Fachunterricht, aber jeder - auch der langjährige Kollege - muss sich an die von der Fachkonferenz oder Lehrerkonferenz vereinbarten Grundsätze hinsichtlich Inhalten, Leistungsbewertung, Schulordnung etc. halten.

    Auch dass ich nichts mit dem Kollegium zu tun haben möchte kommt nicht gut an.

    Zumindest in NRW widerspricht das der Allgemeinen Dienstordnung, in der es heißt: "Lehrerinnen und Lehrer stimmen sich in ihrer pädagogischen Arbeit miteinander ab und arbeiten zusammen." (§ 10, Abs. 4)

    Will natürlich das nicht zu sehr verallgemeinern, aber so habe ich Grundschulen kennengelernt.

    Spricht für sich...

    obwohl es pädagogisch/didaktisch/methodisch nicht notwendig ist

    ... schlussfolgert der nicht ausgebildete "Pädagoge".

    seit wann gibt es im Rahmen des Abiturs Nachprüfungen?

    Es geht um eine Schülerin der Q1, also nicht um eine Nachprüfung zum Abitur, sondern um eine sog. Feststellungsprüfung (§ 48, Abs. 4 SchulG NRW: "Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, [...] kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden." und entsprechend § 13, Abs. 5 APO-GOSt).Ist also ein Schüler aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten durch den FL nicht beurteilbar (über das Ausmaß der Fehlzeit schweigt der Gesetzgeber, der Kommentar von Acker/Schreven von 2010 meint, man müsse "ab einer Fehlzeit von ca. 25% des Unterrichts" prüfen, "ob noch hinreichende Beurteilungsgrundlagen gegeben sind"), kann in Rücksprache mit dem Schulleiter eine solche mündliche Prüfung zur Leistungsfeststellung angesetzt werden.

    Wenn es von dir selbst in deiner "Freizeit" für deinen Unterricht erstellt wurde, ist das natürlich etwas anderes... Da wäre sowieso die Frage, ob die verbleibenden KollegInnen das Material überhaupt nutzen würden. Ich war davon ausgegangen, es handele sich um Material, das für einen Pool von allen KollegInnen bereitgestellt wurde (z. B. Freiarbeitsmaterialien o. ä.).

    An Gymnasien in NRW sind die Aussagen in den Kernlehrplänen zur Leistungsbewertung m. W. meist sehr allgemein gehalten. Es ist Aufgabe der Fachkonferenz vor Ort, einheitliche Maßstäbe zur Leistungsbeurteilung zu finden.

    Das wäre dann ein Nachteil, wenn jemand bei mehr Fragen im 2. Teil doch noch Anforderungsbereich 3 erreicht.

    Das mag von Fach zu Fach tatsächlich differieren; aber man bleibt doch im Prüfungsgespräch nicht bei einem Thema, an dessen Ende man auch erst in den AFB III kommt; sondern wenn es um "größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge" in einem "Gespräch" (nicht während eines bloßen Abfragens) geht, wird man mehrfach in den AFB III hineinrutschen und sehen, ob der Prüfling nicht nur gelerntes Wissen wiedergeben, sondern eben auch über Gelerntes reflektieren kann.

    Zum Rechtlichen hat Bolzbold das Notwendige gesagt.

    Das würde ja dazu führen, dass jemand im 2. Teil nur 10 Minuten zur Verfügung hat, wenn er im 1. nur 10 min gebraucht hat, was dann durchaus ein Nachteil sein kann.

    Warum soll das ein Nachteil sein? Ob jemand bspw. im Prüfungsgespräch auch den Anforderungsbereich III erreicht und zu fachlich richtigen Urteilen kommt, bemisst sich weniger nach der zur Verfügung stehenden Zeit als nach der Kompetenz.


    Ein Prüfling könnte also den 1. Teil absichtlich lang gestalten, um auch im 2. viel Zeit zu haben.

    In-die-Länge-Ziehen im Sinne von Herumschwafeln ist notentechnisch eher weniger förderlich, da z. B. im Fach Deutsch auch die Darstellungsleistung (Kohärenz des Vortrags etwa) zu bewerten ist.

    Führt aber zu weit weg vom eigentlichen Thema des Threads.

    Richtig. Nur der Vollständigkeit halber: In NRW wurde seitens der Landesregierung suggeriert, im bisherigen Politikunterricht finde keine Erziehung zur ökonomischen Mündigkeit statt und deshalb bedürfe es eines weiteren Faches, das zu Lasten des übrigen Fächerkanons eingeführt werden müsse.


    Und mit diesem Auszug, der meine Aussage ja belegt, möchtest du mir was sagen?

    1. Habe ich nicht vom rein ökonomischen Nutzen gesprochen, sondern von einer ökonomisch-technischen Betrachtung (Was bringt mir das konkret?). Dies wird durch den Hinweis auf das Wörterbuch bestätigt.
    2. Habe ich bestritten, dass Nutzen und Bedeutung dasselbe seien und damit auf diesen Einwand angespielt

    Als hätte es Wolfgang Klafki nie gegeben.

    "Nutzen" ist aber doch nicht nur ökonomisch besetzt.

    Nutzen: 1. Ertrag, Gewinn; 2. Vorteil
    Bedeutung: [...] 2. Wichtigkeit; 3. Ernst; 4. Tragweite
    Zitiert aus: WAHRIG. Deutsches Wörterbuch.


    Darüber hinaus sind auch ökokomischen Überlegungen und ökonomische Nutzenabwägungen nicht irrelevant

    Dass der Staat auch unter ökonomischen Gesichtspunkten schulpolitische Entscheidungen trifft, ist ja durchaus legitim (z. B. weil man glaubt, durch die Einführung eines neuen Faches "Wirtschaft" was auch immer zu erreichen). Hinter diesen Entscheidungen steht aber nicht die Frage nach der Bildung im Sinne einer Persönlichkeitsbildung oder (für Gymnasien) nach der Studierfähigkeit und Wissenschaftspropädeutik.

    Lieber CDL,

    ich hoffe doch, Ihnen ist klar, dass ich in meinem Beitrag nicht für mich gesprochen habe, sondern als jemand Ausgedachtes, der alles nach Kosten und Nutzen bewertet! Nichts liegt mehr ferner, als die Relevanz zentraler Fächer und derer Inhalte in Frage zu stellen. (Abgesehen vielleicht von Sport, wo Sie auch lediglich eine Kosten-Nutzen-Rechnung vornehmen.)

    Es ist völlig absurd, in Bildungsangelegenheiten die Frage nach dem Nutzen zu stellen.

    Als Ergänzung Hermann Hesse: Echte Bildung ist nicht Bildung zu irgendeinem Zweck; sondern sie hat, wie jedes Streben nach dem Vollkommenen, ihren Zweck in sich selbst.

    Wer sich auf das Niveau herabbegibt, lediglich direkte Kosten-Nutzen-Relationen aufzustellen, wird zu dem Ergebnis kommen (bezogen aufs Gymnasium):
    - Religion verzichtbar
    - Sport verzichtbar
    - Mathe in der Oberstufe für 2/3 der SuS künftig verzichtbar
    - Auseinandersetzung mit Literatur überhaupt (in allen Sprachen) verzichtbar (Allerdings nur, wenn man noch nie etwas von Schiller gehört hat: Der Mensch ist nur da ganz Mensch, wo er spielt [=sich mit Dingen beschäftigt, mit denen er sich nicht beschäftigen muss, sondern will!])
    - Bio, Chemie, Physik in der Oberstufe: für 3/4 verzichtbar
    - Gesellschaftswissenschaften: verzichtbar (es besteht ja keine Wahlpflicht in D, also muss man sich auch nicht mit gesellschaftspolitischen Fragestellungen befassen und aus der Geschichte auch nichts lernen)

    In der VV zu § 21 APO-S I NRW heißt es unter Absatz 2: "Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. [...] Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt."

    Das muss mir beim Lesen der APO SI heute Vormittag entgangen sein. Naja - jetzt haben wir es ja rechtsverbindlich.

    Das ist so nicht richtig (grammatikalisch bezieht sich das "die" auch auf die Fächer, nicht auf die Noten).
    In der VV zu § 21 APO-S I NRW heißt es unter Absatz 2: "Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. [...] Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt."

    Deine Aufsichtspflicht beginnt ja am vereinbarten Treffpunkt zur vereinbarten Zeit.

    Da beginnt aber schon das Problem: In NRW legen die Bezirksregierungen eigentlich Wert auf den Umstand, dass Wandertage und Fahrten an der Schule beginnen und enden. Wenn jemand das Geld oder bestimmte Unterschriften nicht dabei hat, kann er oder sie direkt in den Unterricht der Parallelklasse gehen oder ist von der SL anderweitig zu beaufsichtigen. Auch wenn es pädagogisch nicht unbedingt sinnvoll ist, ein Kind aus der Klasse auszuschließen, liegt die Schuld daran dann nicht beim betreunden Kollegen/der betreuenden Kollegin.

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