Es gibt die Möglichkeit für SuS, die eigentlich in der Ukr bereits einen Abschluss hätten machen können, über ein Studienkolleg eine Studienberechtigung zu erhalten.
Gilt das nicht nur für SuS, die bereits in der Ukraine einen Abschluss erreicht haben (und nicht "hätten machen können")? So verstehe ich es zumindest aus einer Broschüre des nds. MK:
"Der erfolgreiche Abschluss der 11-jährigen Schulbildung in der Ukraine führt in Niedersachsen zu einer Anerkennung des Erweiterten Sekundarabschlusses I. Die Anerkennung kann bei der Zeugnisbewertungsstelle im RLSB Lüneburg beantragt werden. (zeugnisanerkennung@rlsb-lg.niedersachsen.de)
Die Flüchtlinge, die in der Ukraine die 11-jährige Schulbildung erfolgreich abgeschlossen haben und noch kein Studienjahr an einer anerkannten Hochschule nachweisen können, haben in Deutschland folgende Möglichkeiten:
• Der Besuch des Studienkollegs (2 Semester) und die Ablegung der Feststellungsprüfung führen zum Hochschulzugang zu allen Hochschulen:
• Für die Aufnahme an das Studienkolleg sind Deutschkenntnisse mindestens auf B1-Niveau nachzuweisen. Eine Bewerbung erfolgt nicht direkt am Studienkolleg, sondern an einer niedersächsischen Hochschule oder Universität. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens informiert die Hochschule die Bewerberinnen und Bewerber und das Studienkolleg, dass ein Besuch des Studienkollegs notwendig ist. Zur Feststellungsprüfung können auch Externe, die das Studienkolleg nicht besucht haben, zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist eine erfolgreiche
Hochschulbewerbung. Auch hierfür müssen ausreichende Deutschkenntnisse mindestens auf B1-Niveau nachgewiesen werden.
• Der Besuch der Einführungsphase (ein Jahr) und der Qualifikationsphase (zwei Jahre) der gymnasialen Oberstufe oder des Beruflichen Gymnasiums und die Ablegung der Abiturprüfung führen zur allgemeinen Hochschulreife.
• Der Besuch der Einführungsphase (ein Jahr) und der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe oder des Beruflichen Gymnasiums für ein Jahr führt zur Bescheinigung des schulischen Teils der Fachhochschulreife, wenn die durch § 17 AVO-GOBAK vorgegebenen Leistungen in der Q-Phase erbracht werden."
Da unsere speziell für die Migrant*innen zuständige Schulsozialarbeiterin sich um diesen jungen Mann kümmert, gehe ich davon aus, dass bei ihm schon alles richtig läuft. Sein Deutsch ist jedenfalls defintiv noch nicht auf B1-Niveau. Und - wie gesagt - aufgrund seines (jungen) Alters sind wir uns auch gar nicht so sicher, ob er in der Ukraine wirklich schon in der 11. Klasse war.