Alles anzeigenWo? Der Link aus Beitrag #54 bezieht sich auf Mehrarbeit. Hierzu müsste aber erstmal klar sein, ob es sich überhaupt um Mehrarbeit handelt.
Voraussetzung dafür wäre, dass die Schulleitung keine Berchetigung dazu hat, den Ort der Arbeitsleistung für Lehrkräfte auch nur anteilig festzulegen.
Dafür hast du keine Quelle genannt. Wenn die Schulleitung festlegen darf, dass Lehrer ihre Arbeit (teilweise) in der Schule zu erbringen haben, dann darf sie auch festlegen, dass der TE sich zur Vertretung an der Schule befindet.
Wenn du davon überzeugt bist, dass die Schulleitung nicht anweisen darf, dass in bestimmten Zeiten in der Schule zu arbeiten ist, dann hast du dafür doch sicher einen Nachweis.
Edit: Für Bayern ist sogar explizit geregelt, dass Lehrer dazu angewiesen werden dürfen, sich für Vertretungen bereitzuhalten.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV288393-9a
Das gehört zu den allgemeinen Dienstpflichten. Insbesondere kann die Anwesenheit in der Schule angeordnet werden.
Der Wortlaut von § 9 III 2 LDO
"Sie [die Lehrkraft] ist verpflichtet, auch außerhalb ihres planmäßigen Unterrichts, zur Übernahme von Vertretungen und – unbeschadet ihres Urlaubsanspruchs – in den Ferien aus dienstlichen Gründen in zumutbarem Umfang zur Verfügung zu stehen; die Anwesenheit in der Schule kann angeordnet werden; darüber sind die Lehrkräfte frühzeitig zu informieren."
Für den TE ist also nur relevant, ob die Information über die Anwesenheitspflicht "frühzeitig" erfolgt.
Tritt der Fall ein, dass tatsächlich vertreten werden muss, greifen die Regeln für Mehrarbeit. Dass Unterricht über die wöchentliche Unterrichtspflichtzeit Mehrarbeit ist, wird hier geregelt https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV270221/true
"Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn Lehrkräfte aus zwingenden dienstlichen Verhältnissen über die regelmäßige wöchentliche Unterrichtspflichtzeit hinaus Unterricht erteilen." (I.2.1)
Trotzdem gibt es auch in Bayern Arbeitszeiten, die aus Fürsorgegründen nicht überschritten werden dürfen.
Daher nur bei "zwingenden dienstlichen Verhältnissen" und in "zumutbaren Umfang".
Das sieht sicherlich jeder ein, beim Themenersteller geht es aber um STÄNDIGE spontane Präsenzpflicht und das geht in Bayern bestimmt auch nicht. Wissen tue ich das aber nur für BW.