TE meint wahrscheinlich das:
"Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Schulferien entfallen, sind generell nicht zulässig. Beispiel: Soll die Elternzeit in den Sommerferien enden, ist dies grundsätzlich nicht zulässig. Die Lehrkraft muss entweder sechs Wochen vor den Sommerferien (jeweils Dauer der Ferien selbst) oder nach den Ferien mit dem ersten Schultag ihren Dienst wieder aufnehmen. Die Elternzeit darf nur in den Ferien enden, wenn die Elternzeit mit Vollendung des ersten oder dritten Lebensjahres des Kindes endet.
"
Quelle: BezReg Köln