...Für mich wäre so ein Vorgehen nur gerechtfertigt, wenn der Verdacht bestünde, dass ein Schüler gefährliche Gegenstände mit sich führt oder anderweitig Gefahr im Verzug wäre. ..
Das stimmt aber so nicht, man darf die Polizei nicht nur rufen, wenn Gefahr im Verzug ist. Wir rufen sie zum Beispiel, wenn SuS Messer oder Schlagringe dabeihaben, auch ohne, dass sie damit vor anderer Leute Gesicht rumfuchteln.
Die Schulleitung hat die Polizei gerufen, weil sie eine Nachricht bekommen hat, dass eine Schülerin gegen ein Gesetz verstößt. Die Polizei kam, stellte fest, dass das nicht der Fall ist, führte ein Gespräch mit Schülerin und Schulleitung und ging wieder. Man kann das Verhalten aus der Ferne für voreilig oder übertrieben halten, es ist aber nicht gesetzeswidrig.
Ich präzisiere: meines Erachtens ist es das nicht. Aber da wir in einem Rechtsstaat leben, darf natürlich jeder jeden verklagen, zum Beispiel eine Bundestagsabgeordnete einen Schulleiter, der die Polizei ruft. Ist alles möglich.