Da greift eine Mischung aus dem Recht am eigenen Bild er Fotografierten und dem Urheberrecht des Fotografierenden. Unter Umständen kommt noch das Hausrecht desjenigen dazu, in dessen Räumen die Aufnahmen gemacht wurden.
Bei der Suche im Netz findet man z.B diese Seite: http://anwalt-im-netz.de/urheberrecht/recht-am-eigenen-bild.html.
Das Hausrecht greift z.B. dann, wenn in den entsprechenden Räumen das fotografieren generell verboten oder aber erwünscht ist.
Das Urheberrecht an der Fotografie liegt immer beim Fotografen. Es ist m.E. auch nicht abtretbar; es sind nur Veröffentlichungs- u. Verwertungsrechte abtretbar.
Das Recht am eigenen Bild greift bei Veröffentlichung und manchmal bei Fertigung der Fotografie (hierzu steht einiges im o.a. Link).
Interessant ist auch der Absatz "Ereignis der Zeitgeschichte" in o.g. Link (ziemlich weit unten). Da könnte durchaus eine Klassenfahrt oder Schulabschlußfeier o.ä. drunterfallen.
Grüße
Steffen