Art. 74
Residenzpflicht (1) Der Beamte oder die Beamtin hat eine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der oder die Dienstvorgesetzte kann den Beamten oder die Beamtin anweisen, die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte oder die Beamtin angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in Nähe des Dienstorts aufzuhalten.
Bayerisches Beamtengesetz. Da steht nichts davon, dass EU-Ausland nicht möglich sei.
In einem Rechtspflegerforum schrieb jemand 2011: "
"Bis vor Kurzem (unter Geltung des BRRG und der alten Landesbeamtengesetze) war es tatsächlich so, dass ein Beamter, wenn er ohne Genehmigung seines Dienstherrn seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland genommen hat, zu entlassen war (vgl. § 23 I Nr. 5 BRRG).
Der entsprechende § 23 BeamtStG enthält eine solche Regelung nicht mehr!"
Habe nichts Gegenteiliges gefunden.