Für Niedersachsen gilt: (Nied. Schulgesetz, http://www.schure.de/2241001/nschg.htm#p51)
Zitat§ 51
Dienstrechtliche Sonderregelungen
(1) 1Die Lehrkräfte erteilen Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern und Schulformen, für die sie die Lehrbefähigung erworben haben, die Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für Schulformen der allgemeinbildenden Schulen auch in Gesamtschulen und Oberschulen. 2Darüber hinaus haben die Lehrkräfte Unterricht in anderen Fächern und Schulformen zu erteilen, wenn es ihnen nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zugemutet werden kann und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. 3Vor der Entscheidung sind sie zu hören.
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