Für die, die es nicht glauben wollen, hier gibt es handfeste Infos:
Aus APO-GOSt, Kommentar für die Schulpraxis von Dobert, Schüller, 13.Auflage, S.251-253:
„16 Der erste Prüfungsteil. Dem Prüfling ist gestattet, zur Vorbereitung seines Vortrags der Aufgabenlösung in der Vorbereitungszeit Aufzeichnungen anzufertigen. Dies geht aus VV 38.4 hervor. Die gleiche VV stellt aber auch klar, dass ein bloßes Ablesen der Aufzeichnungen unzulässig ist. Der Prüfling soll seine Aufzeichnungen nur als Stütze für seine Ausführungen im freien Vortrag gebrauchen. Dem widerspricht nicht, dass er einen Kernsatz, eine These u. a. m. wörtlich diesen Aufzeichnungen entnimmt oder, wie in der Mathematik üblich, numerische Werte oder andere Zwischenergebnisse in seine Darstellung an der Tafel überträgt. Die Aufzeichnungen werden zusammen mit dem Text der Prüfungsaufgabe nach Abschluss der Prüfung von dem Vorsitzenden entgegengenommen. Sie können zur Beurteilung herangezogen werden, wenn dies zur Klarstellung der Schülerleistung dienlich sein sollte.
Sollte ein Schüler im ersten Prüfungsteil an Stelle von auf die Aufgabenlösung bezogenen Ausführungen lediglich gelerntes Wissen ohne erkennbaren thematischen Bezug vortragen, ist dies nicht als Prüfungsleistung anzuerkennen (VV 38.4 Satz 2). Der Vorsitzende bzw. der Fachprüfer können in diesem Fall anmahnen, den Vortrag auf das Thema zu beziehen. Wenn dies wiederholt ohne Ergebnis bleibt, ist in den zweiten Prüfungsteil einzutreten.
17 Beim Vortrag der Aufgabenlösung durch den Schüler im ersten Prüfungsteil muss der Prüfende Zurückhaltung üben. Er darf nicht durch wiederholte Rück- oder Zusatzfragen den Vortrag des Schülers unterbrechen.Einzelne Fehler oder Mängel in den Ausführungen des Schülers sind kein Grund für ein sofortiges Eingreifen bzw. eine Korrektur. Eintriffsnotwendigkeiten ergeben sich, wenn der Prüfling wie oben ausgeführt in größerem Umfang Wissen reproduziert, das nicht auf das Thema bezogen ist, wenn er sich auf das Ablesen vorbereiteter Notizen beschränkt oder durch allzu große Ausführlichkeit bei der Entfaltung eines Teilaspekts die gesamte Prüfungszeit zu beanspruchen droht. Selbstverständlich muss auch eingegriffen werden, wenn ein Schüler den Vortrag wegen einer Denkblockade abbricht.
18 In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie der Prüfer reagieren soll, wenn der Prüfling erklärt, er sei aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht imstande gewesen, die gestellte Aufgabe zu lösen oder wenn der gem. Absatz 4 geforderte Vortrag des Prüflings bereits nach wenigen Minuten zum Abschluss kommt. Die gestellte Aufgabe ist dabei entweder gar nicht oder nur sehr oberflächlich gelöst worden. Entsprechend Absatz 2 kann der Prüfer in diesen Fällen eine Hilfe geben, die natürlich protokolliert und bei der Bewertung wertmindernd berücksichtigt werden muss. Manche Prüfer neigen unter solchen Umständen dazu, durch eine Vielzahl von Fragen und Impulsen eine (nochmalige) Bearbeitung der Aufgabe in Gang zu setzen. Bei der Bewertung ist es in solchen Fällen außerordentlich schwierig, Lehrer- und Schüleranteile bei der dann gemeinsam (!) erreichten Aufgabenlösung auseinanderzuhalten. Der Zeitverbrauch ist zudem zumeist erheblich und geht dann zu Lasten des zweiten Prüfungsteils. Es muss betont werden, dass ein solches Verfahren nicht den Grundsätzen der mündlichen Abiturprüfung entspricht. Ein Vortrag, der ins Stocken gerät, kann durch eine geschickte Eingabe des Fachprüfers wieder in Gang gesetzt werden. Eine Kontrollfrage kann dem Prüfungsausschuss Gewissheit schaffen, dass kein Missverständnis vorliegt, sondern ein bestimmtes Ergebnis vom Prüfling tatsächlich als vollständige Aufgabenlösung angesehen wird. In dem Fall, dass der Vortrag des Schülers eine eindeutige Fehlleistung erbracht hat oder der Schüler er-klärt, dass er die Aufgabe nicht (weiter) lösen könne, besteht kein Anlass, den zweiten Prüfungsteil nicht sofort beginnen zu lassen. Genau dies ist der Inhalt der VV 38.3. Das schweigend Verstreichenlassen der Mindestprüfungszeit für der ersten Prüfungsteil war und ist also eindeutig rechtswidrig. In der Rechtsprechung wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass die Zeit, die für die Feststellung erforderlich ist, dass der Prüfling die ihm gestellte Aufgabe nicht beherrscht, deutlich kürzer sein kann als die, die erforderlich wäre, die gestellte Aufgabe vollständig zu lösen (Zimmerling einem solchen atypischen Verlauf können beide Prüfungsteile nicht die gleiche Dauer haben. Eine Unterschreitung der Regelmindestprüfungszeit (d.h. Gesamtprüfungszeit von mindestens 20 Minuten) ist gem. VV 38.3 letzter Satz jedoch zu vermeiden. Eine Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestdauer der mündlichen Abiturprüfung von nicht mehr als 10% (aber auch nicht mehr) ist noch kein wesentlicher Verfahrensfehler (VG
Hannover, Urteil vom 12.3.2009, 6 A 5912/08). Nach Auffassung des Gerichts ist eine Verkürzung der Prüfungszeit unter dem Aspekt der Gefahr für eine chancenungleiche Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu bewerten.
Diese beruhe darauf, dass der Prüfling generell nicht dieselbe Chance zum Nachweis seiner Kenntnisse, zur Korrektur oder zum Ausgleich seiner Aussagen oder Darlegung eines weiteren themenrelevanten Wissens erhält als andere Prüflinge. Dies kann bei dem in Rede stehenden Sachverhalt jedoch nicht für den ersten Prüfungsteil gelten, weil hier nur die gestellte Aufgabe vorzutragen ist, so dass nur eine Ausschöpfung der zeitlichen Vorgaben für den zweiten Prüfungsteil (maximal 15 Minuten) in Frage kommt. Hier können ja notfalls eine Vielzahl von Themen angesprochen werden. Insgesamt wird sich so auch in der Regel die Mindestprüfungsdauer von 20 Minuten erreichen lassen.“