Beiträge von der_chemikus

    Für die, die es nicht glauben wollen, hier gibt es handfeste Infos:

    Aus APO-GOSt, Kommentar für die Schulpraxis von Dobert, Schüller, 13.Auflage, S.251-253:


    „16 Der erste Prüfungsteil. Dem Prüfling ist gestattet, zur Vorbereitung seines Vortrags der Aufgabenlösung in der Vorbereitungszeit Aufzeichnungen anzufertigen. Dies geht aus VV 38.4 hervor. Die gleiche VV stellt aber auch klar, dass ein bloßes Ablesen der Aufzeichnungen unzulässig ist. Der Prüfling soll seine Aufzeichnungen nur als Stütze für seine Ausführungen im freien Vortrag gebrauchen. Dem widerspricht nicht, dass er einen Kernsatz, eine These u. a. m. wörtlich diesen Aufzeichnungen entnimmt oder, wie in der Mathematik üblich, numerische Werte oder andere Zwischenergebnisse in seine Darstellung an der Tafel überträgt. Die Aufzeichnungen werden zusammen mit dem Text der Prüfungsaufgabe nach Abschluss der Prüfung von dem Vorsitzenden entgegengenommen. Sie können zur Beurteilung herangezogen werden, wenn dies zur Klarstellung der Schülerleistung dienlich sein sollte.

    Sollte ein Schüler im ersten Prüfungsteil an Stelle von auf die Aufgabenlösung bezogenen Ausführungen lediglich gelerntes Wissen ohne erkennbaren thematischen Bezug vortragen, ist dies nicht als Prüfungsleistung anzuerkennen (VV 38.4 Satz 2). Der Vorsitzende bzw. der Fachprüfer können in diesem Fall anmahnen, den Vortrag auf das Thema zu beziehen. Wenn dies wiederholt ohne Ergebnis bleibt, ist in den zweiten Prüfungsteil einzutreten.


    17 Beim Vortrag der Aufgabenlösung durch den Schüler im ersten Prüfungsteil muss der Prüfende Zurückhaltung üben. Er darf nicht durch wiederholte Rück- oder Zusatzfragen den Vortrag des Schülers unterbrechen.Einzelne Fehler oder Mängel in den Ausführungen des Schülers sind kein Grund für ein sofortiges Eingreifen bzw. eine Korrektur. Eintriffsnotwendigkeiten ergeben sich, wenn der Prüfling wie oben ausgeführt in größerem Umfang Wissen reproduziert, das nicht auf das Thema bezogen ist, wenn er sich auf das Ablesen vorbereiteter Notizen beschränkt oder durch allzu große Ausführlichkeit bei der Entfaltung eines Teilaspekts die gesamte Prüfungszeit zu beanspruchen droht. Selbstverständlich muss auch eingegriffen werden, wenn ein Schüler den Vortrag wegen einer Denkblockade abbricht.


    18 In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie der Prüfer reagieren soll, wenn der Prüfling erklärt, er sei aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht imstande gewesen, die gestellte Aufgabe zu lösen oder wenn der gem. Absatz 4 geforderte Vortrag des Prüflings bereits nach wenigen Minuten zum Abschluss kommt. Die gestellte Aufgabe ist dabei entweder gar nicht oder nur sehr oberflächlich gelöst worden. Entsprechend Absatz 2 kann der Prüfer in diesen Fällen eine Hilfe geben, die natürlich protokolliert und bei der Bewertung wertmindernd berücksichtigt werden muss. Manche Prüfer neigen unter solchen Umständen dazu, durch eine Vielzahl von Fragen und Impulsen eine (nochmalige) Bearbeitung der Aufgabe in Gang zu setzen. Bei der Bewertung ist es in solchen Fällen außerordentlich schwierig, Lehrer- und Schüleranteile bei der dann gemeinsam (!) erreichten Aufgabenlösung auseinanderzuhalten. Der Zeitverbrauch ist zudem zumeist erheblich und geht dann zu Lasten des zweiten Prüfungsteils. Es muss betont werden, dass ein solches Verfahren nicht den Grundsätzen der mündlichen Abiturprüfung entspricht. Ein Vortrag, der ins Stocken gerät, kann durch eine geschickte Eingabe des Fachprüfers wieder in Gang gesetzt werden. Eine Kontrollfrage kann dem Prüfungsausschuss Gewissheit schaffen, dass kein Missverständnis vorliegt, sondern ein bestimmtes Ergebnis vom Prüfling tatsächlich als vollständige Aufgabenlösung angesehen wird. In dem Fall, dass der Vortrag des Schülers eine eindeutige Fehlleistung erbracht hat oder der Schüler er-klärt, dass er die Aufgabe nicht (weiter) lösen könne, besteht kein Anlass, den zweiten Prüfungsteil nicht sofort beginnen zu lassen. Genau dies ist der Inhalt der VV 38.3. Das schweigend Verstreichenlassen der Mindestprüfungszeit für der ersten Prüfungsteil war und ist also eindeutig rechtswidrig. In der Rechtsprechung wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass die Zeit, die für die Feststellung erforderlich ist, dass der Prüfling die ihm gestellte Aufgabe nicht beherrscht, deutlich kürzer sein kann als die, die erforderlich wäre, die gestellte Aufgabe vollständig zu lösen (Zimmerling einem solchen atypischen Verlauf können beide Prüfungsteile nicht die gleiche Dauer haben. Eine Unterschreitung der Regelmindestprüfungszeit (d.h. Gesamtprüfungszeit von mindestens 20 Minuten) ist gem. VV 38.3 letzter Satz jedoch zu vermeiden. Eine Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestdauer der mündlichen Abiturprüfung von nicht mehr als 10% (aber auch nicht mehr) ist noch kein wesentlicher Verfahrensfehler (VG

    Hannover, Urteil vom 12.3.2009, 6 A 5912/08). Nach Auffassung des Gerichts ist eine Verkürzung der Prüfungszeit unter dem Aspekt der Gefahr für eine chancenungleiche Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu bewerten.

    Diese beruhe darauf, dass der Prüfling generell nicht dieselbe Chance zum Nachweis seiner Kenntnisse, zur Korrektur oder zum Ausgleich seiner Aussagen oder Darlegung eines weiteren themenrelevanten Wissens erhält als andere Prüflinge. Dies kann bei dem in Rede stehenden Sachverhalt jedoch nicht für den ersten Prüfungsteil gelten, weil hier nur die gestellte Aufgabe vorzutragen ist, so dass nur eine Ausschöpfung der zeitlichen Vorgaben für den zweiten Prüfungsteil (maximal 15 Minuten) in Frage kommt. Hier können ja notfalls eine Vielzahl von Themen angesprochen werden. Insgesamt wird sich so auch in der Regel die Mindestprüfungsdauer von 20 Minuten erreichen lassen.“


    Die VV38.3 ist da doch eindeutig.

    Wir hatten den Fall in Mathematik, dass der Prüfling nach 1 bis 2 Minuten mit seiner Präsentation fertig war und auf Nachfrage auch nichts zu ergänzen hatte. Die Kenntnisse waren so dürftig, dass ein Impuls auch nichts brachte. Ergo 18 Minuten Prüfungsgespräch zum 2. Teil.


    Auch hier wird geduzt.

    Bolzbold hat ja schon auf die VV38.3 verwiesen. Im Kommentar von Robert und Schüller zur APO-GOSt wird darauf hingewiesen, dass man im ersten Teil zwar eine Hilfe geben kann, aber kein Frage-Antwort-Spiel daraus machen darf, da dann Schüler- und Lehrerleistung nicht klar auseinandergehalten werden können.

    Es wird angemerkt, dass ein schweigendes Verstreichenlassen der Mindestzeit des ersten Prüfungsteils klar rechtswidrig sei.

    Die Gesamtzeit dürfe maximal um 10% unterschritten werden, um nicht als wesentlicher Verfahrensfehler gewertet zu werden.

    Laufbahngruppe 1 sind ehemals einfacher und mittlerer Dienst, Laufbahngruppe 2 gehobener (erstes Einstiegsamt) und höherer Dienst (2.Einstiegsamt).


    Gegebenenfalls gibt es keine Aufstiegsmöglichkeiten. In der Laufbahngruppe 2.1 stellt A13 quasi die "Endstufe" dar, in der Laufbahngruppe 2.2 wäre A13 das Einstiegsamt.

    Meine Frau ist Sonderpädagogin (LG 2.1, A13), sie könnte nur noch aufsteigen, falls sie Schulleiterin an der Förderschule werden wollte. Bei LG 2.2 hast du dann mehr Aufstiegsmöglichkeiten, die man mit dem Laufbahnwechsel

    Ernsthaft? Ich nehme an Online-Fortbildungen nicht mehr teil. Da brauche ich keine Fortbildung und kann mich gleich selbst fortbilden. Der Austausch findet dort dann auch so gut wie nicht statt. Nein danke zu Online-Fortbildungen.

    Ich bin auch eher Anhänger von Präsenz-Fortbildungen, je nachdem, was Gegenstand der Veranstaltung ist. Bei MINT-Fortbildungen lassen sich Experimente auch eher schlecht am heimischen Tablet durchführen. ;)

    In einer der letzten Veranstaltungen, die ich besucht habe, wurde sehr intensiv in wechselnden Kleingruppen gearbeitet. Das hätte so (in der Tiefe) online nicht gut funktioniert. Der persönliche Austausch ist mir auch wichtig und das gelingt - zumindest bei den Online-Veranstaltungen, die ich in den letzten Jahren "besucht" habe - oft nicht gut.

    Bei manchen Inhalten finde ich Online-Fortbildungen aber ok, v.a. wenn ein großer Teil aus Informationsweitergabe besteht.

    Mag sein, ich bin noch nie mehr als 30 Minuten gefahren. Das liegt aber auch daran, dass im zentralen NRW alles x-fach angeboten wird. Mit Blick auf diese langen Fahrzeiten würde ich das vielleicht auch nochmal anders einordnen.

    Ich würde mich freuen, wenn ich auch in einem solchen Umkreis genügend Angebote hätte. Wohnt man wie ich im zentralen NRW nicht ganz so zentral, dann sieht es eher mau aus. Und wenn dann noch fehlende Brücken hinzukommen, werden aus ehemals einstündigen Anfahrtswegen gerne mal anderthalb bis zweistündige Anreisen für eine Strecke. :( Vom ÖPNV will ich erst gar nicht anfangen...

    Deshalb bin ich manchmal auch über Online-Formate froh. ;)

    Ich wollte nicht um jeden Preis weg. Die Stelle hatte ich erst kurz vor Ablauf der Bewerbungsfrist gesehen und mich relativ spontan beworben. Meiner Schulleitung gegenüber habe ich kommuniziert, dass ich einfach mal etwas anderes machen möchte und das über den Rahmen Abordnung ganz charmant fände, da man im schlimmsten Fall nach einem Jahr zurückkommen oder es eben voll ausreizen könnte über die drei Jahre. Die konnten meine Beweggründe schon nachvollziehen.


    Wie ist denn dann deine Motivation gewesen als du eine Absage von der Schulleitung bekommen hast? Ich denke immer, dass der Kollege oder die Kollegin ja gerne "weg" möchte und wenn dann da ein Nein bei rausspringt sich das erstmal komisch anfühlt und man eher unmotiviert ist...oder?

    Ich war schon enttäuscht, allerdings habe ich der Schulleitung keinen Vorwurf gemacht. Wie schon geschildert, waren die Begleitumstände Schuld, die die Schulleitung zum Teil nicht beeinflussen konnte.

    Hallo,


    ich habe so etwas im letzten Jahr gemacht. Du bewirbst dich direkt bei der entsprechenden Behörde, deine Schulleitung muss davon nichts mitbekommen. Wie schon angemerkt, kommt es auf das Verhältnis zur Schulleitung an, wie früh man diese einbindet. Da mein Auswahlgespräch während meiner Unterrichtszeit war, musste ich die Schulleitung dann doch recht frühzeitig informieren. ;)


    Ich habe zunächst mal mit dem entsprechenden Abteilungsleiter gesprochen und noch weitere Infos zur Ausgestaltung der Stelle eingeholt. Nach der Bewerbung bin ich dann zu einem Auswahlgespräch eingeladen worden. Ich persönlich hatte den Eindruck, dass sie nicht zu viele Bewerber hatten, da alles an einem Tag ablief und am nächsten Tag auch schon eine Entscheidung verkündet wurde.


    Nach dem positiven Bescheid der Behörde hatte die Schulleitung erst nichts dagegen, obwohl ich in einem meiner Fächer nur einer von zwei Kollegen bin. Aber letztendlich habe ich dann keine Freigabe bekommen (u.a. Abordnung von 4 Kolleginnen im Rahmen von Vorgriffsstellen in diesem Schuljahr, Schwangerschaft einer Kollegin, etc.). Wobei ich an einer recht speziellen öffentlichen Schule bin, von der einen die BR nicht direkt abordnen kann, sondern sich mit meiner Dienststelle hätte einige müssen...

    Ich habe Sammlungsleitung Chemie und 2 Stunden Entlastung (alternativ wäre A14 und eine Stunde) und entspannt ist es nicht. (Die Zeitbelastung durch die Sammlung ist größer als die Entlastung. Man macht es aus anderen Gründen.)

    Boah, hast du es gut. Ich bin Sammlungsleiter und Gefahrstoffbeauftragter und bekomme für letzteres 0,5 Stunden. Meine Beförderung musste ich mir woanders für holen und den Vertretungsplan habe ich auch noch eine Zeit lang gemacht...:autsch:

    Hi,


    ich bin auch aus NRW und habe gerade eine stufenweise Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit aufgrund einer schweren Erkrankung hinter mir. Ich bin nach den Herbstferien wieder eingestiegen. Es hat zu Beginn ein BEM-Gespräch gegeben. Dafür hat meine behandelnde Ärztin einen Plan/Attest erstellt, mit wie vielen Stunden ich einsteige und wie viele dazukommen können nach x Wochen. Das hat sich über mehrere Monate verteilt bis ich jetzt wieder mit voller Stundenzahl (25,5 abzüglich Entlastungsstunde u.a. wegen der Schwerbehinderung) dabei bin.

    Die Phase der Wiedereingliederung kann bis zu 6 Monate dauern, geht auch länger, dann aber mit entsprechender Begründung.

    Wie das mit Teilzeit aussieht, kann ich dir leider nicht sagen.

    Wenn ich es für NRW richtig auf dem Schirm habe: bis zu 65% A14-Stellen sind am Gymnasium möglich, wobei sich diese auf schlüsselfähige Stellen beziehen. Diese leiten sich vom Stellenbedarf laut Schülerzahl minus event. gehobener Dienst, minus A15/A16 ab. An meiner Schule haben wir aktuell 55% A14-Stellen besetzt.


    Bis zu 21% A15-Stellen sind möglich, wobei hier die Bezugsgröße die Planstelleninhaberzahl ist. Die ist bei uns ausgeschöpft.

    Hallo zusammen,


    ich lese schon länger hier still mit und habe auch zum konkreten Anliegen schon im Forum gesucht: mir ist nicht ganz klar, wie sich die Voraussetzungen zur Beförderung auf A15 Z von denen auf A16 unterscheiden.

    Im Netz bzw. beim Ministerium findet man vieles, was die zur Beförderung zum Schulleiter (A16) angeht. Hier ist mir bekannt, dass man vorher eine SLQ (sei es beim Land NRW oder extern) nachweisen und dann noch erfolgreich das EFV durchlaufen haben muss. Zudem sind hier Schulkonferenz und Schulträger im Besetzungsverfahren involviert. Letzteres ist ja bei A15Z nicht mehr der Fall.

    Wie ist das mit SLQ und EFV beim Stellvertreter des Schulleiters? Wird das hier ebenfalls vorausgesetzt? Die Ausschreibungstexte bei Stella enthalten bei A15Z ja nicht viel an Info...

    Die Voraussetzungen gemäß LVO und der Ablauf des Verfahrens sind mir bekannt. Es geht um keine konkrete Bewerbungsabsicht sondern eher um ein mittelfristiges Interesse.

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