Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und Schulgebäude
Die Schulträger sind verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
Dazu gehört dann wohl auch, dass der Schulträger dafür Sorge zu tragen hat, dass die Fenster ordnungsgemäß ausgestattet sind. Der Arbeitsschutz muss nur darauf achten, dass die Fenster abgeschlossen werden können. Und geöffnet werden können. Das kontrolliert der BAD bei den regelmäßigen Sicherheitsbegehungen auch immer. Aber dann hat der Schulträger wieder den Ball im Feld.
kl. gr. frosch