Okay, sorry. Ich hatte das weiterhin für mich auf "Vorerkrankt" bezogen. Da hast du natürlich recht.
Beiträge von kleiner gruener frosch
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Haeschenhuepf, falls du auch aus NRW kommst: Nein, nach der Mail von gestern dürfen sie es nicht. Auch nicht freiwillig. Das steht da so explizit drin.ZitatDiese Lehrerinnen und Lehrer dürfen zunächst bis zum Beginn des 4. Mai 2020 aus Gründen der Fürsorge nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden.Da steht nichts von "sie dürfen, wenn sie möchten" oder "sie dürfen nicht, es sei denn, sie bestehen drauf".kl. gr. froschEdit: Aufgrund von Zweifel an meiner Lesekompetenz gestrichen.

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Nachtrag zu meinem Beitrag 5.797: ich habe schon vor anderthalb Wochen vom Schulamt die klare und deutliche Ansage bekommen, dass ich aufgrund meines Asthmas NICHT und unter keinen Umständen Unterricht machen solle. Mit Abstand ins Büro darf ich (nach dem aktuellen Stand) - mehr aber nicht.
kl. gr. frosch
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Zitat
Genau deshalb bin ich auch der Meinung, dass der Dienstherr es Risikopatienten verbieten sollte, Präsenzunterricht zu erteilen,
In NRW ist es ja so. Da dürfte Miriam nicht in die Schule und vor die Klasse.
kl. gr. frosch
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Nein, dürfen sie nicht. Hier der passende Passus aus der gestrigen Schulmail.
Zitat
Deshalb ist bei Lehrerinnen und Lehrern mit diesen Vorerkrankungen ein besonderer Schutz erforderlich. Diese Lehrerinnen und Lehrer dürfen zunächst bis zum Beginn des 4. Mai 2020 aus Gründen der Fürsorge nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden. Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an (z.B. prüfungsvorbereitenden) Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben (siehe hierzu IV.) – zulässig. -
Zitat
Die Regel für die Vorerkrankungen sind komischerweise nur bis zum 04.Mai begrenzt.
Liegt wahrscheinlich einfach daran dass man auf Sicht fährt und der 4.5. der nächste "Meilenstein" ist.
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EducatedGuess das bezog sich auf die Mail aus NRW, oder?
Ich bin auch ziemlich beeindruckt. Okay, über die Grundentscheidung kann/sollte man streiten. Aber was das Ministerium daraus macht und wie es uns informiert, finde ich gut.
Selbst wenn die Mails um 22:36 Uhr kommen.

Kl.gr.Frosch
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Aber Flipper, sowas würden Schulleiter doch niemals tun.

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Gorbatsch das hast du falsch verstanden. Ich hatte dir schon den Passus aus der Schulmail NRW kopiert, dass am Montag in NRW KEINE allgemeinen Konferenzen stattfinden dürfen.
Kl.gr.Frosch
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Gorbatsch, ja. Scheinbar, unter strikter Einhaltung der Hygienevorschriften. (Oh, die habe ich nicht kopiert. Kommt gleich)
Aber nicht am Montag - so wie ich es lese. Denn es wird explizit ausgeschlossen, dass es am Montag ein normaler Besprechungs-und Konferenzbetrieb stattfindet.Hier ist der Rest, ich hätte auch gleich alles klopapieren können.
ZitatAlles anzeigenIV. Anforderungen an die Hygiene in der Schule
Basierend auf der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), des Bundesverbandes der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) und der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin (GHUP) ist bei der Beachtung von Präventionsmaßnahmen und der Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen die Wiederaufnahme des Schulbetriebs möglich. Auch Prüfungen können dann durchgeführt werden.
Im Wesentlichen sind die nachstehend genannten Punkte zu beachten:
- Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
- Persönliches Verhalten
- Ausschluss von Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Symptomen
- Gestaltung des Unterrichts- bzw. Prüfungsraums
- Erweiterte Präventivmaßnahmen durch Tragen von Masken
Die Teilnehmerzahl ist zu begrenzen in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und der Zahl der benötigten Aufsichtspersonen. Es muss zwischen den Schülerinnen und Schülern (Prüflingen) und zwischen diesen und Lehrkräften (Prüfende / Aufsichtspersonal) ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden können.
Es hat eine namentliche und nach Sitzplatz bezogene Registrierung zu erfolgen, um eine etwaige Nachbefragung bzw. Kontakt-Nachverfolgung zu ermöglichen.
Personen mit bestimmten Vorerkrankungen (s.o.) sollten Rücksprache mit ihrer Ärztin oder ihrem Arzt nehmen.
Neben Beachten der Husten- und Nieß-Etikette, der Händehygiene und der Abstandsregeln sollten keine Bedarfsgegenstände wie Gläser, Flaschen zum Trinken, Löffel etc. gemeinsam genutzt werden.
Symptomatisch kranke Personen sind von der Teilnahme an Unterricht und Prüfungen auszuschließen. Die Beteiligten (Prüflinge und Prüfende) sollten keiner gefährdeten Gruppe (s.o.) angehören. Zur Symptomatik bei COVID-19 finden Sie Hinweise in der verlinkten medizinisch-hygienischen Stellungnahme.
Die Gestaltung der Räumlichkeit muss von der Tisch- und Sitzordnung, dem Zugang zum Raum (auch Treppenhäuser und sonstige Verkehrsflächen) und zum Sitzplatz, den Belüftungsmöglichkeiten und dem Zugang zu Toiletten und Waschgelegenheiten die Gewähr bieten, dass der vorgegebene Mindestabstand zwischen Prüflingen und Prüfern von 1,5 Metern zu jedem Zeitpunkt eingehalten werden kann. Die Hand-Kontaktflächen wie z.B. Tische sollen leicht zu reinigen sein.
Eine Maskenpflicht ist nur dann erforderlich, wenn die gebotene Abstandswahrung nicht eingehalten werden kann.
- Händewasch- und Händedesinfektionsmöglichkeiten
Es ist für ausreichende Hände-Waschmöglichkeiten zu sorgen. Die Sanitäranlagen müssen mindestens mit ausreichend Seifenspendern ausgestattet sein. Sie müssen unter dem Kriterium der Abstandswahrung gut erreichbar sein. Der Zugang zur Händedesinfektion sollte vor Eintritt in den Unterrichts- bzw. Prüfungsraum und gegebenenfalls zusätzlich an gut erreichbaren Plätzen im Gebäude wie z.B. auf Fluren ermöglicht werden. Auf das Händeschütteln soll verzichtet werden. Die Hände sollten regelmäßig und gründlich mit Wasser und Seife über 20-30 Sekunden gewaschen werden. Hautverträgliche Händedesinfektionsmittel auf Alkoholbasis können bei nicht sichtbarer Verschmutzung alternativ benutzt werden.
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Mittel für die Händehygiene und für Reinigung und Flächendesinfektion
Bei Verwendung von Desinfektionsmitteln für bestimmte, häufig von unterschiedlichen Personen berührten Flächen sollten nur geeignete Desinfektionsmittel für alle Handkontaktflächen verwendet werden. Ihr Schulträger verfügt dazu über die notwendigen Informationen. - Standards für die Sauberkeit in den Schulen
- Kommunikation der Prüfungsbedingungen
Potentiell kontaminierte Flächen, die durch Händekontakte zu einer Übertragung beitragen könnten, sollen durch eine arbeitstägliche Reinigung und in zuvor definierten Bereichen (z.B. Handkontaktflächen, gemeinsam benutze Tastaturen, Sanitäranlagen, Türkliniken und Treppenläufe) ggfls. durch eine zusätzliche Flächendesinfektion mittels Wischdesinfektion (z.B. vorgetränkte Wischtücher) dekontaminiert werden. Es sollten nur geeignete Desinfektionsmittel für alle Handkontaktflächen verwendet werden. Ihr Schulträger verfügt dazu über die notwendigen Informationen.
Die ergriffenen Maßnahmen sollen Eingang finden in den Hygieneplan nach § 36 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz.
Informationen zu den Prüfungsvoraussetzungen sollen schriftlich zusammengefasst werden und allen Beteiligten einschließlich der Erziehungsberechtigten, des sonstigen Schulpersonals und sonstiger Personen, die sich während des Unterrichts und der Prüfungen im Schulgebäude aufhalten, ausgehändigt oder in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.
Die medizinisch-hygienische Stellungnahme können Sie hier
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Sch…iene/index.html
nachlesen.
Schulträger, die sich über zuverlässige Beschaffungsmöglichkeiten für geeignete Desinfektions- und Reinigungsmittel sowie für geeignete Masken für den Infektionsschutz informieren wollen, können das hier tun:
Krisenstab bei der Bezirksregierung Münster
Mobil: 0173/2918330
V. Unterstützungsangebote für Schülerinnen und Schüler
Ein besonderes Thema ist der Umgang mit Ängsten vor Ansteckung mit dem Corona-Virus (COVID-19), die neben Lehrkräften auch Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern ggf. haben. Diese Ängste müssen in jedem Fall ernst genommen werden. Für die Betroffenen ist es hilfreich, möglichst umfassend und transparent über die vor Ort geltenden Sachverhalte und die durchgeführten Hygienemaßnahmen informiert zu werden. Verunsicherte Menschen benötigen klare Information: Was kann ich selbst tun, wie geht es weiter, auf welche Unterstützungsangebote kann ich zurückgreifen?
Sollte es sich hierbei um Ängste handeln, die sehr stark ausgeprägt sind, können sich alle zuvor genannten Betroffenen auch an die für sie zuständige Schulpsychologische Beratungsstelle wenden, die Kontaktdaten finden Sie hier:
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Sch…nste/index.html
Mehr Informationen zum Thema "Umgang mit Ängsten“ haben wir auch auf unserer Informationsseite „Schule und Corona“ zusammengestellt:
http://schulpsychologie.nrw.de/schule-und-cor…gste/index.html
Auf dieser Informationsseite gibt es darüber hinaus auch weitere Informationen für Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler zu Themen wie Gestaltung des ersten Unterrichtstages, Umgang mit heterogenen Lernausgangslagen, Eltern- und Schülerfragen, sowie ein Spezial „Sicher durchs Abitur“.
Ich hoffe sehr, dass uns der behutsame Wiedereinstieg in den Schulbetrieb und die am kommenden Montag, 20. April 2020, beginnenden Vorbereitungsmaßnahmen gut gelingen werden und dass die mit dieser SchulMail übermittelten Vorgaben und Informationen für Ihre Arbeit hilfreich sind und als Unterstützung dienen.
Erneut möchte ich mich für Ihre Arbeit ganz herzlich bedanken.
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ZitatAlles anzeigen
II. Unterrichtsteilnahme von Schülerinnen und Schülern
Sofern Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19) relevante Vorerkrankungen (siehe hierzu III.) haben, entscheiden die Eltern – gegebenenfalls nach Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch bei ihrem Kind grundsätzlich möglich ist. Die Art der Vorerkrankung braucht aus Gründen des Datenschutzes nicht angegeben zu werden. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
In der Folge entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Diesen Schülerinnen und Schülern sollen Lernangebote für zu Hause gemacht werden (Lernen auf Distanz).
Eine Teilnahme an Prüfungen ist für diese Schülerinnen und Schülern durch besondere Maßnahmen zu ermöglichen. So muss das Schulgebäude zu einer bestimmten Zeit einzeln oder durch einen gesonderten Eingang betreten werden können und erforderlichenfalls die Prüfung in einem eigenen Raum durchgeführt werden. Können diese Schutzmaßnahmen nicht sichergestellt werden, soll ein Nachholtermin unter dann geeigneten Bedingungen angeboten werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln für das krankheitsbedingte Versäumen von Prüfungen.
III. Unterrichtseinsatz von Lehrerinnen und Lehrern
Selbstverständlich trifft das Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherr und Arbeitgeber gegenüber allen Beschäftigten gerade in Zeiten einer Pandemie eine besondere Fürsorgepflicht. Daher treffen wir im Folgenden besondere Regelungen zum Schutz der Beschäftigten, die sich auf die aktuelle Erkenntnislage stützen. Die Regelungen gelten zunächst bis zum Ablauf des 3. Mai 2020, da die aktuell gültige Fassung der einschlägigen Corona-Betreuungs-Verordnung
https://www.mags.nrw/erlasse-des-nr…corona-pandemie
bis zu diesem Datum befristet ist. Über Folgeregelungen werde ich Sie rechtzeitig informieren. Soweit darüber hinaus dienst- und arbeitsrechtliche Regelungen im Einzelfall durch Schulleitungen oder Schulaufsichtsbehörden getroffen werden müssen, gilt als oberster Grundsatz, dass mögliche Gesundheitsgefährdungen so weit wie möglich auszuschließen sind.
1. Lehrerinnen und Lehrer mit Vorerkrankungen
Insbesondere bei nachfolgenden Vorerkrankungen besteht – unabhängig vom Lebensalter – grundsätzlich ein erhöhtes Risiko für einen schwereren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Corona-Virus (COVID-19):
- Therapiebedürftige Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z.B. coronare Herzerkrankung, Bluthochdruck)
- Erkrankungen der Lunge (z.B. COPD, Asthma bronchiale)
- Chronische Lebererkrankungen
- Nierenerkrankungen
- Onkologische Erkrankungen
- Diabetis mellitus
- Geschwächtes Immunsystem (z.B. auf Grund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z.B. Cortison)
Deshalb ist bei Lehrerinnen und Lehrern mit diesen Vorerkrankungen ein besonderer Schutz erforderlich. Diese Lehrerinnen und Lehrer dürfen zunächst bis zum Beginn des 4. Mai 2020 aus Gründen der Fürsorge nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden. Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an (z.B. prüfungsvorbereitenden) Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben (siehe hierzu IV.) – zulässig.
Der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe erfolgt durch eine schriftliche Erklärung der Lehrkraft gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Art der Vorerkrankung ist aus Gründen des Datenschutzes nicht anzugeben.
Bei bestehenden Unsicherheiten über das Vorhandensein einer Vorerkrankung sollte ärztlicher Rat eingeholt werden.
2. Lehrerinnen und Lehrer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben
Lehrerinnen und Lehrer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind unabhängig von Vorerkrankungen nicht im Präsenzunterricht einzusetzen. Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben (siehe hierzu IV.) – zulässig.
Wollen Lehrerinnen und Lehrer dieser Altersgruppe in der Schule im Präsenzunterricht freiwillig tätig werden, ist dies möglich. Eine kurze schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter ist erforderlich.
3. Lehrerinnen und Lehrer mit Schwerbehinderungen
Bei einer Schwerbehinderung – ohne Vorerkrankung und vor Vollendung des 60. Lebensjahres – ist ein Einsatz auch im Unterricht grundsätzlich möglich. Bei bestehenden Unsicherheiten sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Die Vertretungen der Schwerbehinderten sind einzubinden.
4. Schwangere Lehrerinnen
Aus arbeitsmedizinischen Gründen ist angesichts der derzeitigen Umstände ein Beschäftigungsverbot für eine schwangere Lehrerin auszusprechen. Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden werden um entsprechende Veranlassung gebeten.
5. Pflegebedürftige Angehörige mit Vorerkrankungen
Ebenfalls kein Einsatz im Präsenzunterricht erfolgt bei Lehrerinnen und Lehrern, die pflegebedürftige Angehörige mit Vorerkrankungen (siehe hierzu III.1.) im häuslichen Umfeld betreuen.
Hier erfolgt der Nachweis der Betreuung eines vorerkrankten Angehörigen durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Art der Vorerkrankung des Angehörigen ist aus Gründen des Datenschutzes nicht anzugeben.
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Ich lese sie gerade. Mal eben für dich (du hattest doch die Konferenz am Montag angeprochen, oder?)
ZitatDie Zeit ab Montag, 20.04.2020, soll in den Schulen nur zur Vorbereitung dieses Neustarts genutzt werden – unter strikter Wahrung der unten dargestellten Vorgaben für Hygiene und Schutz der Beschäftigten.
Ein „normaler“ Besprechungs- und Konferenzbetrieb ist weder gemeint noch damit vereinbar.
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Es kam gerade wieder eine Schulmail.
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KonferenzAbsprache am Montag per Videokonferenz. Ein grundsätzliches Paper mit den Besprechungspunkten und meinen Anmerkungen dazu ist den Kollegen bereits zugegangen.Bzgl. der Formulierung: es gibt halt Kolleginnen und Kollegen, die das Risiko in Kauf nehmen möchten. Hätte man es direkter formuliert, dann hätten sie nicht die Möglichkeit.
Das würde ich aber nicht so negativ sehen wie Sawe.
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Mir schwebt auch gerade vor, dass ich in den letzten Tagen gesehen habe, dass zur Vorbereitung der Zeit ab kommenden Donnerstag nur die notwendigsten Personen in der Schule sein sollen. (Die Aussage war recht deutlich.)
In der Schulmail von Donnerstag habe ich das aber auch nicht gefunden.
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<Mod-Modus>
Ich habe Melosines Startbeitrag noch einmal kopiert. Grob überflogen würde ich sagen, dass die letzten Beiträge eher in den langen "Corona-Thread" passen.
Kl.gr.Frosch, Moderator
ZitatAlles anzeigenGuten Morgen,
nachdem gestern die stufenweise Schulöffnung bekanntgegeben wurde, herrscht verständlicherweise und vor allem Aufregung darüber, dass die Abiturienten / Abschlussklassen so früh wieder in die Schule gehen sollen.
Ich habe die Rede unserer Rheinlandpfälzischen Bildungsminister gehört. Dass die Viertklässler ab 4.05. wieder in die Schulen kommen, scheint zumindest hier schon beschlossene Sache zu sein. Dazu ab sofort eine Erweiterung der Notbetreuung. Mit einem verbalen Schultertätscheln verkündet die Ministerin, dass das unsere Kinder schon schaffen werden. Kein Wort darüber, wie genau die Umsetzung in der Schule stattfinden soll, wie die Hygienemaßnahmen eingehalten werden und alle geschützt werden können.
Ich habe gerade den Eindruck, dass die Grundschule in der ganzen Diskussion etwas untergeht. M.E. schaffen Kinder es keineswegs, dauerhaft Abstand zu halten oder gar Masken zu tragen. Zudem sind die sanitären Einrichtungen (nicht nur an unserer Schule) in schlechtem Zustand. Wenige Kaltwasserbecken, kaputte Seifenspender, usw.
Wie seht ihr das? Wie kann das überhaupt realistisch umgesetzt werden?
Es bleiben noch viele Fragen offen, deshalb interessiert mich eure Einschätzung oder auch, wie die Schulöffnung bei euch verwirklicht werden soll.
Gerne hier nur für den Grundschulbereich!
VG Melo
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Hier auch. Sinnigerweise.
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Eben eine Info vom Schulträger bekommen. Die haben für die kleine Kommune (eine kleine weiterführende Schule, zwei Grundschulen) immerhin 1000 Masken organisiert. Sie liegen bereit. Kleine Fläschchen mit Desinfektionsspray sind auch für jeden Schüler und Lehrer da.
Kl.gr.Frosch
P.S.: Die Ausstattung mit Masken und DesinformationsSpray ist doch auch Aufgabe des Schulträgers, würde ich mal denken. Oder?
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Ich denke, da ist im Moment nicht viel zu diskutieren. Wie ich oben schon schrieb: das ist nur "schwarz auf weiß" das, was am Mittwoch und gestern verkündet wurde. (Ich persönlich habe sowas lieber schriftlich als nur in einer Pressekonferenz.
ZitatWir haben gestern versucht zu planen, um den KuK etwas konretes mitzuteilen, ist aber bei der Informationslage völlig unmöglich. Was soll denn das?
Wahrscheinlich rotiert das Ministerium auch gerade, um die am Mittwoch beschlossenen Punkte weiter auszuarbeiten. Sobald es da was gibt - bekommen wir es. (ich schätze mal, heute Abend um 22:18 Uhr. Wie gestern auch.)
Planen, etc.: es ist schön, dass ihr jetzt schon planen wollt. Aber wenn ich es richtig verstanden habe, sollen die Tage von Montag - Mittwoch genutzt werden, um die Zeit ab Donnerstag zu organisieren. Ich würde meine Kolleginnen daher entsprechend informieren, ...
- dass es ab Donnerstag Angebote zu den Prüfungsfächern für die Prüflinge geben wird, die von den Schülern freiwillig besucht werden können.
- dass die weitere Planung dazu ab Montag beginnen wird. (Zeiten, Räume, Personal).
- dass es derzeit keine genaueren Informationen gäbe.
- Und dass das Ministerium diese Informationen etc. gerade vorbereitet. Sobald die da sind, kann man den Kolleginnen genaueres sagen und die Details weiter planen.
kl. gr. frosch
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