Beiträge von kleiner gruener frosch

    Ich hätte eine theoretische (für uns wirklich noch eine theoretische) Frage zum jahrgangsübergreifenden Lernen. JÜL ist bei uns an der Schule noch nicht eingeführt.

    Kleine Schule, ein- bis zwei-zügig. Nehmen wir an, wir richten JÜL (1/2) ein. Im ersten Jahr haben wir z.B. 25 Anmeldungen. In diesem Einführungsjahr (oder wie es heißt), darf man in NRW ja zwei kleine Klassen mit 12 - 13 Schülern bilden, da diese im kommenden Jahr aufgefüllt werden.
    Im kommenden Jahr hätten wir nun 31 Anmeldungen, dürften aber regulär aufgrund des kommunalen Klassenrichtwertes nur eine Klasse bilden und daher 29 Kinder aufnehmen.
    In die beiden JÜL-Klassen könnte man nun natürlich 15 bzw. 16 Kinder unterbringen. Aber: darf man das? Oder müsste man auch in dieser Situation Kinder ablehnen, da man bei einer zugestandenen Klasse (im normalen Jahrgangsunterricht) nur 29 Kinder aufnehmen darf. Man kann diese Grenze ja in Ausnahmefällen überschreiten.

    Hat jemand Erfahrungen mit dieser Situation? Danke!

    kl. gr. frosch

    Dein Schulleiter sollte dich im Rahmen seiner Fürsorgepflicht informieren. Er muss das ja auch wissen, was nun anliegt und was er beachten muss. Aber unabhängig vom "verpflichtet sein" wäre es ja auch in deinem eigenen Interesse, dich unabhängig davon schlau zu machen.

    kl. gr. frosch

    Mir würden auch noch nähere Informationen fehlen.
    Handelt es sich um ein Projekt einer Universität? Wer steckt dahinter? In dem Google-Doc ist von einer renommierten Stiftung die Rede.

    Und wie kodi schon schreibt - mich irritiert etwas, dass die Projektteilnehmer, die an der Testphase teilnehmen, dafür zahlen müssen.

    kl. gr. frosch

    <Mod-Modus>

    P.S.: um die offenen Fragen zu klären lasse ich den Thread offen und werde Sie auch nicht sperren, obwohl ich Zweifel an Ihrer Schreibberechtigung habe.

    kl. gr. frosch, Moderator

    Zitat

    Weil jetzt aber die Noten in allen schriftgebundenen Fächern total unterirdisch waren, habe ich dieses Schuljahr einen Wiederholungsantrag gestellt. Das Ergebnis ist noch nicht bekannt gegeben worden. Trotzdem hat die Mutter des Kindes beim einzigen Elterngespräch, das in diesem Schuljahr stattfinden konnte, schon klargestellt, dass sie ihr Kind bei uns an der Schule lassen wird, egal wie das Gutachten ausfällt.

    Es geht um den Wiederholungsantrag.

    kl. gr. frosch

    Differenziert fördern - das nennt man dann Inklusion.

    kl. gr. frosch

    Nachtrag: Paulchen, wenn ich es richtig sehe, gibt es in Rheinland-Pfalz sogenannte "Schwerpunktschulen", also Regelschulen, die Kinder mit Förderbedarf aufnehmen. Analog zu NRW, wo es teilweise auch diese Schwerpunktschulen gibt, hieße das, dass die Eltern dann ihr Kind an einer dieser Schwerpunktschulen anmelden müssten, wenn das Kind zu einer Regelschule gehen soll. Ich schaue aber mal, ob ich da noch was zu finde.
    (Link)

    Ja, ist so, Trantor. Der Religionsunterricht wird finanziell nicht von der Kirche getragen. Es läuft ganz normal über die Lehrer stellen. An meiner kleinen Schule ist das eine halbe Stelle, kostet das Land also gut 1800 € im Monat. Irgendwann hatte ich hier einmal in einem Thread hochgerechnet, was der Reli-Unterricht in NRW pro Jahr kostet.


    Kl.gr.Frosch

    Der User, auf den angespielt wurde, wurde inzwischen dreimal gesperrt.

    Kl. Gr. Frosch

    P.S.: ich gebe dir aber recht - ab und an sperren wir auch mal User wegen Verstoßes gegen die Netiquette und den Umgangston. Wird aber auch nicht von jedem gerne gesehen und ggf. Als Willkür ausgelegt.

    <Mod-Modus>

    @ Nabla: um bei der Formulierung von Bolzbold zu bleiben
    - und du bist nicht der erste, der sich hier im Forum anmeldet, in den ersten paar Tagen alle möglichen User anblökt und sich nach 3 Tagen wundert, warum er sich nicht mehr anmelden kann.

    Und um es gleich zu sagen: wenn wir hier jemanden endgültig sperren, sperren wir die Person, nicht den Benutzernamen. Wenn du dich dann mit einer Sockenpuppe anmeldest und wir das mitkriegen, kicken wir dich direkt wieder.

    Kl. Gr frosch, Moderator

    Zitat von fossi

    Das geht aber eben nur im Einzelfall - eine Anweisung, dass jede Lehrkraft sich täglich bis 16 Uhr zur Verfügung zu halten, wenn auch nicht im Schulhaus anwesend zu sein hat, ist nicht rechtmäßig.


    Schon klar, fossi. Das was du sagst, eine generelle Bereitschaft von 8 bis 16 Uhr um spontan einzuspringen, ist nicht rechtens. Aber das beschreibt sma68 ja auch gar nicht:

    Zitat von sms68

    Es geht wie gesagt nicht darum, dass sie erwarten, dass wir taeglich bis 16 Uhr in der Schule sind. I

    kl. gr. frosch

    Ich zitiere einmal die Allgemeine Dienstordnung in NRW zu dem Thema. Die gilt natürlich für dich nicht - aber vielleicht hilft es bei deiner Recherche.


    Zitat

    §13
    (2) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder einesLehrers kann vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um biszu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitungum mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenenPerson erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert.Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalbdes Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr(§ 2 Absatz 4 VO zu § 93 Absatz 2 SchulG)
    (3) Lehrerinnen und Lehrer können, soweit sie während der allgemeinenUnterrichtszeit der Schule (die Zeit, in der die ganz überwiegende Zahl derSchülerinnen und Schüler unterrichtet werden) nicht im Unterricht eingesetztsind, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei Bedarf im Rahmendes Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden.Sie können im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule, insbesondere kurzfristig wahrzunehmenderVertretungsunterricht, dies erfordern.

    [...]
    (5) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse (z.B. Fachlehrermangel) eserfordern, können Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet werden, über ihrePflichtstunden hinaus Unterricht als Mehrarbeit zu erteilen. Dabei sind dieallgemeinen Regelungen über die Mehrarbeit und die von der Lehrerkonferenzaufgestellten Grundsätze (§ 68 Absatz 3 Nummer 1 SchulG) zu beachten.Besondere dienstliche Belastungen und persönliche Verhältnisseder Betroffenen sollen berücksichtigt werden. Schwerbehinderte Lehrkräftewerden auf ihr Verlangen gemäß § 124 SGB IX von Mehrarbeit freigestellt.

    In NRW wäre deine Situation also, so wie ich sie verstehe, rechtens. Das "wenn sie über zwei Wochen andauert" würde man als "Vertretung immer in der gleichen Klasse / für den gleichen Lehrer" einordnen. Man müsste dich also nicht um Zustimmung bitten, wenn du mal Lehrer A in Klasse B und mal Lehrer C in Klasse D vertrittst.

    Das man Vertretungsunterricht nicht im Vorein mit den vertretenden Kollegen abspricht ("Kannst du da?) sondern es einfach zuteilt, ist zwar sicherlich nicht immer schön, aber oft nicht anders zu machen.

    kl. gr. frosch

    P.S.: Vielleicht findest du mit dieser Anregung etwas für Berlin - wenn ich heute Abend noch Zeit habe, schaue ich auch einmal nach.

Werbung