Vereinbarung gemäß §81 NPersVG zur Krankenstandstatistik in der niedersächsischen Landesverwaltung - Gilt seit dem 1.1.2017, in Abstimmung mit dem Deutschen GewerkschaftsBund.
ZitatSchlussbestimmungen: wegen der Besonderheiten der Schulen und Studienseminare sind diese zunächst von den Regelungen zur Erhebung des Krankenstands ausgenommen. Eine erste Erhebung wird in Abweichung von § 1 Abs. 1 Satz 2 für das Schuljahr 2018/2019 vorgenommen.
Ich hatte schon vermutet, dass es vergleichbar NRW ist. Wir führen selbstverständlich die von dir genannte Dokumentation im Seketäriat für das zuständige Schulamt. Darüber hinaus gibt es inzwischen das GPC, die elektronische Übermittlung ans Land. Niedersachsen scheint (derzeit?) noch einen anderen Weg für die Übermittlung ans Land zu nutzen.
Kl. gr. frosch