Ich denke, er meint diesen Absatz aus dem LABG von 2009:
ZitatAlles anzeigen(9) Abweichend von Absatz 1 tritt § 28 Abs. 4 des Gesetzes über die Ausbildung
für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz –
LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel
16 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), erst am 31. Dezember
2015 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt erwerben auch Lehrerinnen
und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen
und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen
(Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule), wenn mindestens eine
ihrer Lehrbefähigungen einem Ausbildungsfach des angestrebten Lehramts
entspricht, und die zuständige Schulaufsichtsbehörde aufgrund einer
mindestens 6-monatigen hauptberuflichen Tätigkeit an Haupt- oder Realschulen
oder in der Sekundarstufe I der Gesamtschulen feststellt, dass sie
über die fachlichen Qualifikationen für das angestrebte Lehramt verfügen.
Die Feststellung erfolgt aufgrund einer dienstlichen Beurteilung und eines
zusätzlichen einstündigen Kolloquiums sowie einer Fortbildung in einem
Fach des didaktischen Grundlagenstudiums nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des
Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002.